Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150692/3/Lg/Hue

Linz, 09.06.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des H-J K, T, S-S, vertreten durch Rechtsanwälte U & H, G, G, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 27. Juni 2008, Zl. BauR96-61-2007/Stu, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verspätung der Einbringung eines Einspruches gegen die Strafverfügung vom 5. März 2008, Zl. BauR96-61-2008/Je, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. §§ 66 Abs. 4, 71 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Berufungswerbers (Bw) vom 16. Juni 2008 um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die Möglichkeit zur Einbringung eines Einspruches gegen die Strafverfügung vom 5. März 2008, Zl. BauR96-61-2008/Je, abgewiesen.

 

Begründend wird auf § 71 AVG i.V.m. § 24 VStG hingewiesen, wonach gegen die Versäumung einer Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen sei, wenn die Partei glaubhaft mache, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sei, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe.

Der Bw habe angegeben, alle Zahlungsforderungen seinem ehemaligen Arbeitgeber bzw. Zulassungsbesitzer übergeben zu haben. Dieser habe versprochen, die Angelegenheit zu klären und entstehende Kosten übernehmen zu wollen. Erst nachdem er mehrere Exekutionsdrohungen erhalten habe, sei dem Bw bewusst geworden, dass die Angelegenheit noch nicht geklärt sei.

Diese Angaben würden das Innenverhältnis zwischen Lenker (=Bw) und Fahrzeughalter betreffen, weshalb es dem Bw nicht gelungen sei, der Behörde das Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses glaubhaft zu machen.

 

2. In der Berufung brachte der Bw zum Verfahrensgegenstand vor, dass er die Fristen zur Einlegung des Einspruchs gegen die Strafverfügung unverschuldet versäumt habe. Dem Bw sei vom Geschäftsführer seines früheren Arbeitgebers zugesichert worden, einen österreichischen Rechtsanwalt mit der fristgerechten Einlegung des Einspruches zu beauftragen. Zu diesem Zweck sei die Strafverfügung der Sekretärin dieses Geschäftsführers, Frau R F, zur Weiterleitung an einen namentlich genannten österreichischen Anwalt ausgehändigt worden. Diese Weiterleitung sei auch erfolgt. Die Richtigkeit dieses Sachverhaltes werde durch die beiliegende eidesstattliche Erklärung von Frau F bestätigt.   

Nach nunmehriger Anfrage habe der österreichische Rechtsanwalt dem Bw mitgeteilt, vom ehemaligen Arbeitgeber des Bw lediglich mit der Prüfung des Sachverhaltes, nicht jedoch mit der Einlegung von Einsprüchen beauftragt gewesen zu sein. Ein beiliegendes Schreiben des österreichischen Anwaltes würde dies bestätigen.

Zumindest nach hiesigen Gepflogenheiten sei es üblich, bei Ablehnung bzw. bei der Abhängigmachung der Mandatsübernahme von einem Gebührenvorschuss, dieses dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen unbedingt die erforderlichen Schritte (im gegenständlichen Fall: Einspruchserhebung) gleichwohl vorzunehmen.

Unter den gegebenen Umständen, insbesondere durch die Zusage des Geschäftsführers, habe der Bw begründeten Anlass gehabt, dass sich ein vor Ort tätiger Rechtsanwalt um die sach- und fristgerechte Bearbeitung seiner Angelegenheit bemühe.

Als Beilagen sind die in der Berufung angeführte eidesstattliche Erklärung und das Schreiben des österreichischen Rechtsanwaltes angeschlossen.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Der Bw wurde mittels Strafverfügung vom 5. März 2008, Zl. BauR96-61-2008/Je, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 bestraft. Die Versendung erfolgte mittels roter Rückscheinkarte des Weltpostvereines, wobei das Schriftstück am 10. März 2008 ausgehändigt worden ist.

 

Mittels Schreiben vom 16. Juni 2008 brachte der (Vertreter des) Bw einen Einspruch gegen diese Strafverfügung ein und stellte den gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag. Dieser wurde damit begründet, dass der Geschäftsführer des ehemaligen Arbeitgebers des Bw eine Klärung der Angelegenheit bzw. eine Übernahme der Kosten zugesagt habe. Damit sei die Angelegenheit für den Bw zunächst erledigt gewesen. Durch die Zustellung diverser Exekutionsandrohungen habe der Bw nunmehr feststellen müssen, dass er offenbar persönlich zur Zahlung in Anspruch genommen werden solle. In Anbetracht des gegebenen Sachverhaltes sei eine persönliche Verantwortlichkeit des Bw nicht erkennbar.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Bescheid und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Gem. § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. Die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

 

Der Bw selbst geht von einer Versäumung der Rechtsmittelfrist aus und begründet die Versäumung damit, dass mit dem Geschäftsführer seines ehemaligen Arbeitgebers vereinbart worden sei, einen (nicht näher benannten) Rechtsanwalt mit der (zeitgerechten) Einbringung des Einspruchs zu beauftragen.

 

Im gegenständlichen Fall ist von einer erteilten Vertretungsbefugnis des Bw an den Geschäftführer seines ehemaligen Arbeitgebers auszugehen. Vom Vertreter (=Geschäftsführer) wurden jedoch – lt. Angaben des Bw – die abgesprochenen Handlungsschritte nicht eingehalten, da er zwar einen Rechtsanwalt mit der Prüfung des Sachverhalts, nicht jedoch mit der Ergreifung eines Rechtsmittels (hier: eines Einspruchs) beauftragt hat. Da grundsätzlich in allen Verfahrensanordnungen im Hinblick auf das Verschulden zwischen Partei und Vertreter nicht zu unterscheiden ist, ist ein Verschulden des Vertreters in einem Verschulden des Vertretenen gleichzusetzen (vgl. neben vielen VwGH 96/13/0092 v. 31.7.1996 und VwGH 93/18/0599 v. 24.3.1994).

 

Selbst bei anderer Auffassung, wonach der Geschäftsführer nur als Bote des Bw fungiert hat, ist für den Bw nichts zu gewinnen, da der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, dass die Partei, die sich eines Boten zur Übermittlung bedient, durch geeignete Nachfrage die Einhaltung der Berufungsfrist hätte sicherstellen müssen, wenn sie das Straferkenntnis einem Dritten zur Weiterleitung an einen Rechtsanwalt zum Zweck der Einbringung einer Berufung weitergegeben hat (vgl. u.a. 96/19/2067 v. 11.9.1998, VwGH 97/19/0417 v. 27.2.1998, VwGH 94/17/0188 v. 22.11.1999 und VwGH 98/05/0083 v. 20.4.2001). Diese zumutbare und der Sachlage nach gebotene Überwachungspflicht hat der Bw jedoch vernachlässigt, da er weder Erkundigungen eingezogen hat, welcher Rechtsanwalt mit der Vertretung seiner Angelegenheiten beauftragt wurde noch die Erfüllung der mit dem Boten (im gegenständlichen Fall: dem Geschäftsführer) abgesprochenen Handlungen in irgend einer Weise kontrolliert oder überwacht hat. Der Bw gibt in seiner Berufung selbst an, erst durch diverse Exekutionsschreiben (mehrere Monate nach Ablauf der Rechtsmittelfrist) von der eingetretenen Rechtskraft der Strafverfügung Kenntnis erlangt zu haben, was als verschuldet iSd § 71 Abs. 1 AVG anzusehen ist.

 

Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

 

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