Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163784/10/Bi/Se

Linz, 09.06.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn F P, F, vertreten durch RA Dr. G S-L, R, vom 24. November 2008 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Vöcklabruck vom 12. November 2008, VerkR96-9630-2007-Hai, wegen Über­tretungen der StVO 1960 und des KFG 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 5. Juni 2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungs­entscheidung) zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird im Punkt 1) Folge gegeben, das angefochtene Straf­erkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbe­züglich eingestellt.

     In den Punkten 2) und 3) wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

       

II. Im Punkt 1) entfällt jeglicher Verfahrenskostenersatz.

     Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz in den Punkten 2) und 3) Beträge von 2) 10 Euro und 3) 6 Euro, ds jeweils 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z3 und 19 VStG

zu II.: §§ 64ff VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 18 Abs.1 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, 2) §§ 99 Abs.4 lit.d iVm 134 Abs.1 KFG 1967 und 3) §§ 22 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 Geldstrafen von 1) 100 Euro (60 Stunden EFS), 2) 50 Euro (36 Stunden EFS) und 3) 30 Euro (24 Stunden EFS) verhängt, weil er am 6. Jänner 2007 gegen 17.20 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen      auf der A1 Westautobahn ca bei km 218.000 im Gemeindegebiet von Ohlsdorf gelenkt habe, wobei er 1) zu einem vor ihm fahrenden Fahrzeug nicht einen sol­chen Abstand eingehalten habe, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, 2) als Lenker des angeführten Fahrzeuges auf einer Freilandstraße bei Dunkelheit beim Fahren hinter Kraftfahrzeugen in geringem Abstand, ohne zu über­holen, Fernlicht verwendet habe und 3) als Lenker Schallzeichen abgegeben habe, obwohl es die Verkehrssicherheit nicht erfordert habe.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 18 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 5. Juni 2009 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Rechts­vertreters des verhinderten Bw, RA Dr. G S-L, der Ver­tre­terin der Erstinstanz K H und des Zeugen K B durch­­ge­führt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die "Beweiswürdigung" der Erst­in­stanz sei nicht im Entferntesten mit rechtsstaatlichen Prinzipien in Einklang zu bringen; diese irre, wenn sie meine, die Anzeigelegung eines Zeugen enthebe sie ihrer Beweis- und Begründungspflicht. Er habe selbst das "verkehrswidrige" Ver­halten des Zeugen über Notruf ange­zeigt, was wohl nur den Schluss zulasse, dass er selbst die ihm vorgeworfenen Handlungen nicht begangen habe – es sei wenig verständlich, wenn jemand, der eine Verwaltungs­über­tretung begangen habe, den Vorfall der Polizei zur Anzeige bringe. Er habe auch damit rechnen müssen, dass der Zeuge seinerseits ein Verhalten des Bw anzeigen werde und bei seiner eigenen Anzeigelegung über Notruf sei er davon ausgegangen dass er selbst kein verkehrswidriges Verhalten gesetzt habe, weil er sich sonst "selbst ans Messer liefern würde".

Ein objektives Beweismittel für die Glaubwürdigkeit des Zeugen liege nicht vor. Der Vorfall könne sich auch nicht so zugetragen haben, wie dieser angegeben habe. Eine solche wie die beschriebene Blendung könne schon rein gedanklich nicht stattfinden, weil eine Blendung über den Innenspiegel nicht erfolgen könne, weil dieser "abgewinkelt" werden könne. Da die Blendung so nicht verifizierbar sei, sei die Aussage des Zeugen bewusst wahrheitswidrig. Dafür sprächen auch dessen Angaben, er habe ihn mit "5 cm" Abstand und eingeschaltetem Fern­licht über einen halben bis einen Kilometer verfolgt, sodass der Zeuge seine Geschwin­digkeit auf 50 km/h verringern habe müssen. Ein solches Verhalten sei wie der angegebene Abstand nicht nachvollziehbar; eher bestünden erhebliche Zweifel an der Verkehrszuverlässigkeit des Zeugen. Außerdem habe die Gattin des Zeugen angegeben, er habe sich dem Fahrzeug auf "einen Meter" genähert; die lebensnahe Betrachtung dieser Unterschiede bis zum 20-fachen zeige, dass sich die Ehegatten abgesprochen hätten. Unerfindlich sei der Tatort bei km 218.000; dieser sei willkürlich und ohne Begründung dafür angesetzt. Dies­bezüglich sei Verjährung eingetreten, ebenso wie beim Vorwurf eines nicht aus­reichenden Tiefenabstandes, der gegebenenfalls genau zu definieren sei.

Im Übrigen sei er sehr wohl berechtigt gewesen, Licht- und Schallzeichen abzu­geben, um den vorne fahrenden Fahrzeuglenker darauf aufmerksam zu machen, dass er gegen das Rechtsfahrgebot verstoße und dass er ihn überholen wolle. Wenn dieser mit nur 50 km/h auf der Autobahn fahre, sei es jedem ver­nün­ftigen Verkehrsteilnehmer erlaubt, ihn auf die extreme Gefahr eines Auffahr­unfalls auf­merk­sam zu machen. Auf dem linken Fahrstreifen potenziere sich das Unfall­risiko; er habe nicht wissen können, ob der Lenker nicht zB eingeschlafen oder betrunken sei. Jedenfalls hätten die Voraussetzungen des § 21 VStG vorge­legen. Beantragt wird Verfahrenseinstellung, in eventu Reduzierung der Geld­strafen, ev. Ausspruch einer Ermahnung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen münd­li­chen Berufungsverhandlung, bei der beide Parteien gehört und der Zeuge unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht gemäß § 289 StGB einvernommen wurde.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Zeuge befand sich am 6. Jänner 2007 gegen 17.20 Uhr mit seiner Familie auf dem Heimweg vom Schiurlaub und fuhr auf der A1 in Richtung Linz. Es war dunkel und er beschloss nach eigenen Angaben ca 5 km vor der Autobahn­rast­stätte Lindach, mehrere vor ihm fahrende Pkw links zu überholen. Dazu wech­selte er auf den linken Fahrstreifen und bewegte sich mit ca 130 km/h links an der langsameren Kolonne vorbei. Als er bereits auf dem linken Fahrstreifen war, fiel ihm von hinten Fernlicht auf, das ihn durch die Spiegelung in den beiden Außen­spiegeln und dem Innenspiegel, obwohl er diesen "abwinkelte", derart blendete, dass er zum einen den Eindruck hatte, dass das Fahrzeug, zu dem dieses Fernlicht gehörte, zu nahe war, und zum anderen nichts mehr sah, sodass er versuchte, sich an der links befindlichen weißen Randlinie zu orientieren. Der Lenker des Fahr­zeuges hinter ihm hupte ständig und hörte nicht auf, mit eingeschaltetem Fernlicht unmittelbar hinter ihm herzufahren, nach den Angaben des Zeugen auf einer Strecke von schätzungsweise 500 m bis 1.000 m. Da der Zeuge nichts mehr sah, verringerte er die Geschwindigkeit, wobei er keine Zeit hatte auf den Tacho zu schauen, welche Geschwindigkeit er tatsächlich einhielt. Seine hinten im Pkw mitfahrenden kleinen Kinder begannen zu weinen; er war auch nicht mehr in der Lage, auf den rechten Fahrstreifen zurückzufahren, da sich inzwi­schen die Kolonne, die er eigentlich hatte überholen wollen, rechts an ihm vorbei­bewegte. In dieser Situation sah er ständig das blendende Fernlicht hinter sich und wurde weiter angehupt. Schließlich machten ihn die auf dem Beifahrer­sitz mitfahrende Schwiegermutter und die hinten sitzende Ehefrau darauf auf­merk­­sam, dass rechts kein Fahrzeug mehr nachkomme und er auf den rechten Fahrstreifen hinüberwechseln könne. Danach wurde er sofort vom hinter ihm fahrenden Fahrzeug überholt und er entschloss sich, das Kennzeichen zu notieren und den Polizeinotruf 133 zu wählen. Der Zeuge konnte keine konkrete Polizeidienststelle benennen, mit der er verbunden wurde, erinnerte sich aber, ihm sei der Rat gegeben worden, wenn er Anzeige erstatten wolle, solle er dies bei der nächsten Autobahnpolizeidienststelle, der API Haid, tun.             

 

Im Verfahrensakt befindet sich eine Niederschrift, aufgenommen mit dem Zeugen bei der API Haid um 17.50 Uhr, bei der er den Vorfall schildert, wobei er von einem Nachfahrabstand des Fahrzeuges hinter ihm von "5 cm" und einer von ihm auf ca 50 km/h reduzierten Geschwindigkeit spricht.

In der Berufungsverhandlung bestätigte der Zeuge, das sei sein damaliger Ein­druck gewesen, dass "es gleich krachen werde" und, da er nichts mehr gesehen habe, habe er die Geschwindigkeit so reduziert, dass sich die Kolonnen­-Fahr­zeuge rechts an ihm vorbeibewegt hätten, wodurch er nicht auf den rechten Fahr­streifen zurückwechseln und die für ihn in höchstem Maß gefährden­de Situation beenden habe können. Er habe so eine gefährliche Situation noch nie erlebt und sei froh, dass ihm und seiner Familie nichts passiert sei.

Konkret zum Nachfahrabstand des nachkommenden Fahrzeuges befragt, gab der Zeuge in der Berufungsverhandlung an, er habe nur blendend helles Licht gese­hen, aber kein Fahrzeug, sodass er zu einem konkreten Nachfahrabstand nichts sagen könne. Das Fahrzeug selbst habe er erst gesehen, als dieses ihn über­holt habe; es sei ein dunkler Volvo Geländewagen mit dem Kennzeichen ... gewesen.

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates sind die Angaben des Zeu­gen absolut glaubwürdig. Der Zeuge hat in der Verhandlung einen sehr guten persön­lichen Eindruck hinterlassen, er erinnerte sich trotz einer mittler­weile ver­gan­­genen Zeit von fast zweieinhalb Jahren zwar nicht mehr daran, ob der Bw – dieser hat sich als Zulassungsbesitzer des genannten Kfz im Rahmen der Lenker­auskunft gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 selbst als Lenker zum genann­ten Zeit­punkt bezeichnet – durchgehend Fernlicht verwendet oder dauernd die Licht­hupe betätigt hatte, verwies aber auf seine damaligen Angaben bei der API Haid, wonach es sich um "Dauerfernlicht" gehandelt habe. Die Abstandsangabe sei nach seinem damaligen Eindruck erfolgt, die Stre­cken­angabe für die Nachfahr­situation eine Schätzung.

 

Der Bw hat bislang außer der Lenkerbekanntgabe keine persönliche Äußerung ab­ge­­geben, sondern sich im gesamten Verfahren anwaltlich vertreten lassen. Auch bei der Berufungsverhandlung ist er trotz persönlicher Ladung (Zustellung laut Rück­schein am 13. Mai 2009) nicht in Erscheinung getreten. Sein Rechtsvertreter machte zwar geltend, auch sein Mandant habe noch auf der Autobahn fahrend ebenfalls den Notruf 133 gewählt, weil er durch das eigenartige Verhalten des Zeugen am Weiterkommen gehindert worden sei; allerdings sind die Einwen­dungen der Vertreterin der Erstinstanz nicht von der Hand zu weisen, wonach dem Bw in diesem Fall vermutlich der gleiche Rat wie dem Zeugen gegeben wurde, nämlich bei der nächsten API Anzeige zu erstatten, was er nicht getan hat. Welche Dienststelle er damals über den Notruf 133 erreichte, konnte auch der Zeuge nicht sagen. Da der Bw nie persönlich zum Vorfall einvernommen werden konnte, die in seinem Auftrag verfassten Angaben aber allesamt aus der Zeit nach Akteneinsicht des Rechtsvertreters stammen, sind sie als bloße Reak­tionen auf die sehr wohl glaubwürdigen Schilderungen des Zeugen zu sehen. Der Bw ergeht sich in Behauptungen über ein strafbares Verhalten des Zeugen, gesteht aber letztlich das Fernlicht und die Dauerabgabe von Hup­zeichen zu. Schon aus diesem Grund vermag der Unabhängige Verwaltungs­senat nicht zu erkennen, weshalb der Bw überhaupt den Notruf gewählt haben sollte, und kann auch die daraus vom Bw gezogenen Schlüsse hinsichtlich seiner angeblich gänz­lich ohne sein Zutun entstandenen Situation des Zeugen nicht nachvoll­ziehen, nämlich dass er "ungerechtfertigter Weise" auf der Autobahn am Überholen gehindert worden sei.

 

Der Bw hat die Ver­wen­dung von Fernlicht und die dauernde Abgabe von Hup­zeichen als geradezu geboten beim Verhalten des Zeugen geschildert, der aus "völlig uneinsehbaren und nicht nachvollziehbaren Gründen immerhin auf eine derart lange Strecke auf der Überholspur mit 50 km/h" gefahren sei.

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates hat der Bw als Lenker eines als Lkw zugelassenen Geländewagens mit technisch bedingt weiter oben als bei Pkw angebrachten Scheinwerfern auf den überholenden Pkw des Zeugen aufgeschlossen und wollte diesen – möglicherweise aufgrund der ihm zu lang­samen Geschwindigkeit von nur 130 km/h – dazu bewegen, ihm ein sofortiges Überholen zu ermöglichen. Diese Absicht hat er diesem mit Fernlicht und Hup­zeichen nachhaltigst zu verstehen gegeben, was aber im Ergebnis das Gegenteil zur Folge hatte, weil der Zeuge wegen der Blendung durch das Fernlicht nichts mehr sehen, wegen der rechts befindlichen Fahrzeuge aber auch nicht mehr auf den rechten Fahrstreifen wechseln konnte und daher naturgemäß auf der Über­hol­spur die Geschwindigkeit erheblich reduzierte. Gerade diese Verlangsamung der Geschwindigkeit hätte den Bw, wenn er das (ohne jeden Zweifel von ihm selbst ausgelöste) Ver­halten des Zeugen angeblich nicht einzuordnen vermochte, dazu veran­lassen müssen, den Zeugen, den der Bw nie gesehen hatte und von dem er nichts, insbesondere zB Alter oder Gesundheitszustand, wusste, dh auch nicht, ob diesem nicht zB plötzlich schlecht geworden war oder auch ob er eingeschlafen war, vom Vertrauensgrundsatz auszunehmen und sich dement­sprechend zu verhalten, nämlich den Abstand zu vergrößern, nicht mehr zu hupen, abzublenden und dessen Reaktion im Sinne eines Fahrstreifenwechsels abzu­­warten. Der Bw hat bis zum Freiwerden des rechten Fahrstreifens für den Zeugen offensichtlich genau das Gegenteil getan und diesen dann sofort über­holt.

    

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Zum Vorwurf gemäß § 18 Abs.1 StVO 1960:

Gemäß § 18 Abs.1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jeder­zeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötz­lich abgebremst wird.

 

Dem Bw wurde innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs.2 VStG insofern ein unvollständiger Tatvorwurf gemacht, als ihm der oben zitierte letzte Halbsatz nicht vorgeworfen und ihm auch kein konkreter Nach­­fahr­abstand, der bei einer konkreten Geschwindigkeit eingehalten wurde, vorgeworfen wurde. Der Zeuge hat in der Berufungsverhandlung völlig glaub­würdig ausgeführt, er habe Konturen eines hinter ihm fahrenden Fahrzeuges wegen der Blendung nicht erkennen können und könne daher zum Tiefenabstand keine Angaben machen. Damit ist im Sinne des §45 Abs1 Z3 VStG Verjährung eingetreten.

 

Zu den Vorwürfen gemäß § 99 Abs 4 lit.d KFG 1967 und § 22 Abs.2 StVO 1960:

Gemäß § 99 Abs.4 lit.d KFG 1967 darf Fernlicht auf Freilandstraßen bei Dunkel­heit nicht verwendet werden beim Fahren hinter Kraftfahrzeugen in geringem Abstand, ohne zu überholen.

Gemäß § 22 Abs.2 StVO 1960 ist die Abgabe von Schallzeichen, unbeschadet der Bestimmungen über das Hupverbot, verboten, wenn es die Sicherheit des Ver­kehrs nicht erfordert. 

 

Nach den glaubwürdigen Schilderungen des Zeugen erfolgte die Betätigung von Fernlicht und Hupe durch den Bw bereits zu einem Zeitpunkt, als der Zeuge noch keineswegs in der von ihm später beschriebenen, unzweifelhaft vom Bw ausge­lösten "Notsituation" war, näm­lich bereits beim Aufschlie­ßen des vom Bw gelenkten Fahrzeuges, als sich der Zeuge bereits im Über­hol­vorgang befand. Beides erfolgte über eine längere Wegstrecke der A1 beim unmittel­baren Nachfahren des Bw hinter dem Pkw des Zeugen in einem solchen Nach­fahr­abstand, dass eine Blendung im von Zeugen glaubhaft beschriebenen Ausmaß möglich wurde. Was die stän­dige Verwendung von Fernlicht und Hupe durch den Bw mit "Verkehrs­sicherheit" zu tun hätte haben sollen, vermag der Unabhängige Verwaltungssenat nicht nachzuvollziehen. Das offensichtliche Ziel des Bw, nämlich das Hindernis, das er im überholenden Pkw des Zeugen erblickte, schnellstens zu beseitigen, hat er nicht erreicht.

 

Damit hat der Bw zweifellos beide ihm zur Last gelegten und vom Rechts­vertreter auch nicht bestrittenen Tatbestände erfüllt, wobei sich der Über­tretungs­ort "ca bei km 218" aus der Umschreibung des Zeugen bei der Anzeige­erstattung ergab, nämlich ca 5 km vor der Rast­stätte Lindach, die sich zwischen km 212.000 und 212.500 befindet. Die Verur­sachung der vom Zeugen eindrucks­voll und glaubhaft beschrie­benen Blendung, die durch die höhere Position der Schein­werfer beim Lkw VB-339CU in den Außen­­spiegeln des vom Zeugen gelenkten Pkw auch bei "abgewinkel­tem" Innen­spiegel durchaus erklärbar ist, stellte für den Zeugen ebenso wie die In­sassen des Pkw zweifellos eine Gefährdung dar, zumal der Lenker dadurch die Lichter der Fahrzeuge, die sich an ihm auf dem rechten Fahrstreifen vorbeibe­weg­ten, nicht im rechten Außenspiegel sehen konnte. Da beim Bw von einer Glaub­haft­machung mangelnden Verschul­dens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG keine Rede sein kann, hat er sein oben umschriebenes Verhalten jeweils als Verwaltungsübertretung zu ver­ant­worten.

  

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis 5.000 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, der des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis 726 Euro Geld­strafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zwei Wochen Ersatzfrei­heitsstrafe reicht.

 

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses die bis­herige Unbescholtenheit des Bw zurecht als mildernd gewertet und auch die Schätzung der finanziellen Verhältnisse (1.500 Euro netto monatlich, keine Sor­ge­­pflichten, kein Vermögen – der Bw ist Teilhaber einer Gütertransport-GesmbH) wurden nicht bestritten und daher dem Rechtsmittelverfahren zugrun­de­gelegt.

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist im Ergebnis nicht zu erkennen, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessens­spiel­raum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Aufgrund der zweifel­los durch die Blendung und das Dauerhupen vom Bw ausgelösten "Notlage" des Zeugen im Sinne einer erheb­lichen Gefährdung der Insassen des von ihm gelenkten Pkw besteht trotz der längeren Verfahrensdauer für eine Herab­setzung der ohnehin sehr niedrig bemessenen Strafen kein Raum – die Anwendung des § 21 VStG scheitert aus den gleichen Überlegungen am Nicht­vorliegen der dort genannten Voraussetzungen, zumal auch von vorsätzlicher Begehung auszugehen ist. Die Strafen liegen an der Untergrenze des jewei­ligen Straf­rahmens und halten general- sowie vor allem spezialpräventiven Über­legungen stand. Die Ersatzfreiheitsstrafe sind im Verhältnis dazu ange­messen.    

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschafts­prüfer) einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

Nachfahrtabstand – unzweifelhafter Tatvorwurf – Einstellung, Fernlicht und Hupzeichen, Bestätigung

 

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