Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590205/2/SR/Sta

Linz, 08.06.2009

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Stierschneider über die Berufung des Herrn A F z S-L, vertreten durch Herrn Ofm. Dipl. Ing. H B, S, S, gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 20. November 2008, GZ FinD/La-010.810/4-2008-Br BRP-113/Ki, wegen Festsetzung der Jagdabgabe zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Jagdabgabe mit 3.606,90 Euro festgesetzt wird.

 

Rechtsgrundlage:

§ 212 OöLAO.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1.1. Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 20. November 2009,
GZ FinD/La-010.810/4-2008-Br BRP-113/Ki, wurde die Jagdabgabe des Beschwerdeführers (im Folgenden: Bw) für das Eigenjagdgebiet "W-R" für das Jagdjahr 2008/2009 mit 5.377,30 Euro bemessen.

 

In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Abgabe mit 30% vom Jagdwert (12.023 Euro Jagdpachtentgelt und 5.901,50 Euro Wildschadenspauschale) festzusetzen gewesen sei. Da die Wildschadenspauschale unabhängig von einen tatsächlich entstandenen und festgestellten Wildschaden zu entrichten sei, stelle diese Summe ein verdecktes Pachtentgelt dar und hätte daher dem Jagdwert zugerechnet werden müssen.  

 

1.2. Dagegen hat der Bw nach gewährter Verlängerung der Rechtsmittelfrist rechtzeitig Berufung erhoben.

 

Begründend führte der Bw aus, dass im Hinblick auf § 3 Oö. Jagdabgabengesetz und § 65 Oö. Jagdgesetz Wildschäden nicht in die Bemessung der Jagdabgabe einzubeziehen seien. Das Gebiet der F S-L F mit einer Größe von 7025 ha gehöre zum Rotwildkerngebiet der Nördlichen Kalkalpen. Von der Forstverwaltung seien 2008 zum Schutz der Kulturen vor Verbiss 10.346 Euro, das wären 1,47 €/ha, aufgewendet worden. Die mit den Jagdpächtern vereinbarten Wildschadenspauschalen seien Durchschnittswerte, da eine jährliche Neufeststellung der Schäden nicht zweckmäßig sei. Für das Revier H-H seien 5,70 €/ha, für das Revier W-R 6,60 €/ha und für das Revier T 10,32 €/ha vereinbart worden. Stellvertretend für die einzelnen Reviere werde das Revier T, jenes mit der höchsten Pauschale, betrachtet:

"Wenn von der Pauschale der Anteil für den Schutz der Kulturen (1,47 €/ha) abgezogen wird, bleibt ein ha-Satz von 8,85 € übrig. Bei der Bewertung von Wildschäden im gegenständlichen Revier (siehe Anhang) nach den Richtlinien der  Oö. Landesregierung kann man von einem Schaden von rd. 9,72 €/ha ausgehen. Unter Einbeziehung der Schutzmaßnahmen ergibt sich ein Wert von 11,19 €/ha – der damit höher ist als die Wildschadenspauschale. Für die anderen Reviere gilt Ähnliches und die Zahlen sind im Anhang ersichtlich."

 

Da im angesprochenen Revier der Wildschaden gegeben sei, stelle dieser kein verstecktes Pachtentgelt dar. Der Wildschaden für das 894 ha große Revier W-R betrage, wie der beiliegenden Aufstellung zu entnehmen sei, 6,73 €/ha.

 

1.3. Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 29. Jänner 2009, FinD/La-010.810/15-2009-Rol/Bla BRP-113/Ki, wurde die Berufung im Wege einer Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen.

 

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass in den vorliegenden Jagdrevieren die Wildschäden in den vergangenen Jahren nicht ermittelt worden seien, sondern lediglich eine bloße Schätzung über Wildschadensereignisse vorgenommen worden sei. "In Anbetracht der fehlenden Nachweise über das Ausmaß eingetretener Wildschäden bzw. deren gesetzte Verhinderungsmaßnahmen" seien die Wildschadenspauschalen als Nebenleistung im Sinn des § 3 Abs. 2 Oö. Jagdabgabegesetz zu betrachten und diese als verdeckte Pachtentgelte zu werten. Aus den deutlich unter dem Abschussplan gelegenen Abschusszahlen lasse sich ableiten, dass die Wildschäden nicht so hoch wie angegeben sein können. Abschließend wies die belangte Behörde darauf hin, dass für pauschalierte Betriebe die maßgeblichen "Richtlinien der Oö. Landesregierung zur Bewertung von Verbiss- und Fegeschäden im Wald" existieren.

 

2. Gegen diesen, dem Bw nach dem 29. Jänner 2009 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, vermutlich am 26. Februar 2009 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

 

Darin bringt der Bw vor, dass er bereits in der Berufung hingewiesen habe, die Schätzung der verbissenen Pflanzen nach den "Richtlinien der Oö. Landesregierung zur Bewertung von Verbiss- und Fegeschäden im Wald" vorgenommen zu haben. Diese werde unverständlicherweise in der Berufungsvorentscheidung angezweifelt.

 

Schätzungen seien schon deshalb erforderlich gewesen, da wegen der fortgeschrittenen Jahreszeit (u.a. Schneelage) Außenaufnahmen nicht mehr durchgeführt werden hätten können. Nicht in Bausch und Bogen, sondern auf Grund der Ortskenntnis und in Kenntnis der Verbisssituation, sei die Schätzung in den Revieren erfolgt. So sei die Verbisssituation im Revier T an Hand der Altersklassenkarte nach den einzelnen Flächen festgestellt, die Zahlen vorsichtig angenommen und zur leichteren Darstellung summiert worden. Umgelegt auf Hektar mit je 1000 verbissenen Pflanzen sei "aus der erwähnten Richtlinie in der Tabelle Richtwerte für Wildschäden im Wald 2008: 1) Verbissschaden Mittel als Durchschnitt des Wuchsalters nach Pflanzung 4-6 Jahre, Fichte ohne Kulturpflege, Standortgüte Mittel der Wert € 0,19/Pflanze bzw. für Laubholz (Mischbaumarten) der Wert € 0,34/Pflanze verwendet" worden. Entsprechend dieser Beschreibung seien die Zahlen in der übermittelten komprimierten Form entstanden. Um die Zahlen weiter zu untermauern, seien für das Revier T die Unterlagen des forstlichen Operates 2005-2014 auf Grund der "einzelbestandsweisen Taxation mit Ansprache der Verbiss- und Fegeschäden" hochgerechnet worden. Die Pflanzenzahlen würden mit den erwähnten Preisen berechnet. Diese seien mit den geschätzten Zahlen durchaus vergleichbar. Unterschiede würden sich zwangsweise durch neue Nutzungen und den entsprechenden Aufforstungen ergeben. Als Nachweis für die gesetzten Verhinderungsmaßnahmen würde ein Auszug der Kostenstellenrechnung beigelegt werden. Da sehr wohl Wildschäden vorhanden wären, könne die Wildschadenspauschale nicht als Nebenleistung und verstecktes Pachtentgelt angesehen werden.

Die Erreichung der Abschusszahlen sei von vielen Faktoren abhängig. Auf Grund des strengen Winters 2005/2006 (mehr Fallwild als erwartet) hätten nur
27 Stück erlegt werden können. 2007 habe der Orkan Kyrill mit 5-6fachem Jahreseinschlag den Forstbetrieb voll getroffen. Infolge des großen Holzanfalles im ganzen Revier T und dementsprechender Aufarbeitungsintensität hätte im Jagdjahr 2007/2008 wenig erlegt werden können. Im diesjährigen Jagdjahr seien bereits 30 Stück Wild erlegt worden.      

Den Ausführungen hat der Bw auszugsweise Schadensaufstellungen, eine Verbissaufschlüsselung und eine Kostenaufstellung beigelegt.

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Amtes der Oö. Landesregierung zu GZ FinD/La-010.810/17-2009-Br BRP-113/Ki und die Richtlinien der Oö. Landesregierung zur Bewertung von Verbiss- und Fegeschäden im Wald (gültig ab 1.11.2008); da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ konnte gemäß
§ 69a der Oberösterreichischen Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 107/1996, zuletzt geändert mit LGBL. Nr. 120/2005 (im Folgenden OöLAO) von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3.2. Nach § 48 Abs. 3 OöLAO hat der Oö. Verwaltungssenat über die vorliegende Berufung durch Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Oö. Jagdabgabegesetz ist für die Ausübung des Jagdrechtes eine Jagdabgabe zu entrichten. Die Jagdabgabe ist eine ausschließliche Landesabgabe.

 

Nach § 2 Abs. 1 ist zur Entrichtung der Jagdabgabe für die Ausübung des Jagdrechtes in Eigenjagdgebieten der Grundeigentümer des Eigenjagdgebietes verpflichtet.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 leg. cit. beträgt die Jagdabgabe 30% des Jagdwertes. Die Jagdabgabe ist für jedes Jagdjahr (1. April bis 31. März) zu entrichten.

 

Nach § 3 Abs. 2 leg. cit. ist Jagdwert im Sinne des Abs. 1, wenn das Jagdrecht verpachtet ist, das im Pachtvertrag für das Jagdjahr festgesetzte Jagdpachtentgelt zusätzlich zu den Werten aller vom Pächter während des Jagdjahres dem Verpächter zu erbringenden Geld- und Naturalleistungen die nicht auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen zu leisten sind. Bestehen diese Nebenleistungen nicht in Geld, so ist ihr Wert nach dem für gleichartige Leistungen im Zeitpunkt der Bemessung der Jagdabgabe ortsüblichen Preis zu berechnen.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 lit. a Oö. Jagdgesetz, LGBl. Nr. 32/1964, zuletzt geändert mit LGBL. Nr. 138/2007, steht das Jagdrecht in Eigenjagdgebieten dem Grundeigentümer zu.

Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. sind Jagdausübungsberechtigte nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 in Eigenjagdgebieten die Eigentümer, die Pächter oder die Jagdverwalter.
Nach § 8 Abs. 3 leg. cit. umfasst die Befugnis zur Eigenjagd die freie Verfügung des Jagdberechtigten über die Form der Ausübung des Jagdrechtes im Eigenjagdgebiet durch Selbstverwaltung oder Verpachtung.

 

Gemäß § 65 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz hat der Jagdausübungsberechtigte, soweit nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden, allen entstandenen Jagd- und Wildschaden in dem gesetzlichen Ausmaß zu ersetzen.

 

Nach § 65 Abs. 2 leg. cit. umfasst der Wildschaden den innerhalb des Jagdgebietes von jagdbaren Tieren an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursachten Schaden.

 

Gemäß § 64 Abs. 1 leg. cit. sind der Grundbesitzer und der Jagdausübungsberechtigte, dieser jedoch nur im Einvernehmen mit dem Grundbesitzer, befugt, das Wild von den Kulturen durch Schutzmaßnahmen abzuhalten und zu diesem Zwecke Zäune, Gitter, Mauern und dergleichen zu errichten (Flächenschutz)     oder einen Einzelpflanzenschutz durch geeignete Schutzmittel durchzuführen.

 

Erleidet ein landwirtschaftlicher Betrieb durch Wildschäden an den Kulturen laufend schwere Einbußen am Ertrag, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag des Geschädigten oder der Bezirksbauernkammer nach Anhören des Bezirksjagdbeirates den Jagdausübungsberechtigten gemäß § 64 Abs. 2 zu verhalten, die notwendigen Schutzmaßnahmen (Abs. l) vorzukehren oder den Wildstand zu vermindern (§ 49 Abs. 2).

 

Nach § 64 Abs. 3 leg. cit. haben die Jagdausübung und die Wildhege so zu erfolgen, dass die Erhaltung des Waldes und seiner Wohlfahrtswirkung für die Allgemeinheit nicht gefährdet wird.

 

Gemäß § 64 Abs. 4 leg. cit. liegt eine Gefährdung im Sinne des Abs. 3 vor, wenn die Einwirkungen des Wildes durch Verbiss, Verfegen oder Schälen verursachen, dass

         a)      in den Beständen Blößen entstehen oder auf größerer Fläche die gesunde Bestandesentwicklung unmöglich ist; oder

         b)      die Aufforstung oder Naturverjüngung auf aufforstungsbedürftigen Flächen innerhalb der sich aus den forstrechtlichen Bestimmungen ergebenden Fristen nicht gesichert ist; oder

         c)      die Aufforstung bei Neubewaldungen innerhalb einer nach standortlichen Gegebenheiten angemessenen Frist nicht gesichert ist; oder

         d)      Naturverjüngungen in Naturverjüngungsbeständen nicht aufkommen.

 

§ 64 Abs. 5 leg. cit. sieht vor, dass die Bezirksverwaltungsbehörde bei Vorliegen einer Gefährdung des Waldes im Sinne des Abs. 4 sinngemäß nach den Bestimmungen des Abs. 2 vorzugehen hat.

 

Gemäß § 21 Abs. 1 Oö. Landesabgabenordnung sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Verwaltung von Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, dann ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Abgabenverwaltung maßgebend.

 

4.2.1. Abstellend auf den Jagdpachtvertrag vom 16. Jänner 2004 (Pacht der gesamten Jagdnutzung des im Eigenjagdgebiet des Verpächters liegenden Jagdreviers "W-R" mit einer Flächengröße von 893,93 ha, für die Dauer von 9 Jahren), abgeschlossen zwischen dem Bw und der A H- und T GmbH., O L,  P, hat der Bw durch seinen Vertreter die Abgabenerklärung für das Jagdjahr 2008/2009 bei der belangten Behörde am 22. September 2008 eingebracht.

 

Der Abgabenerklärung ist zu entnehmen, dass der wertberichtigte jährliche Pachtzins für das Jagdjahr 2008/2009 € 12.023 beträgt. Die belangte Behörde hat Bezug nehmend auf den Jagdpachtvertrag (Punkt IV. Wildschadensvergütung: bei Vertragsabschluss 5.400 €) die (wertberichtigte) Wildschadenspauschale mit € 5.901,50 angenommen, diesen Betrag als verdecktes Pachtentgelt angesehen und dem Jagdwert hinzugerechnet.

 

Im Verfahren vor der belangten Behörde hat der Bw im Schreiben vom
26. Jänner 2009 dargelegt, dass das verpachtete Eigenjagdgebiet "W-R" Teil der 7025 ha großen F S-L F sei und zum Rotwildkerngebiet der Nördlichen Kalkalpen gehöre.

Für das gesamte Gebiet wurden € 10.346 (1,47 €/ha) zum Schutz der Kulturen vor Verbiss  aufgewendet.

 

Da eine jährliche Neufeststellung der Schäden als nicht zweckmäßig erachtet wurde, haben der Bw und der Pächter einen Durchschnittswert errechnet und darauf aufbauend die Wildschadenspauschale vereinbart. Für das Revier "W-R" beträgt diese 6,60 €/ha

 

Für das vorliegende Revier hat der Bw auf Grundlage der Richtlinien der Oö. Landesregierung zur Bewertung von Verbiss- und Fegeschäden eine Schätzung der Wildschäden für das Jahr 2008 vorgenommen und ist zu einem Wildschaden von 6,73 €/ha gekommen.

 

4.2.2. Der Bw hat nachvollziehbar vorgebracht, dass die Schätzung auf Grund der Ortskenntnisse, der Verbisssituation und an Hand der Altersklassenkarte flächenorientiert vorgenommen worden ist. Im Schriftsatz vom 26. Februar 2009 erläuterte der Bw die Schätzungsergebnisse und deren Zustandekommen. Dabei zeigte er schlüssig auf, dass bei der Berechung auf die "Richtlinien der Oö. Landesregierung zur Bewertung von Verbiss- und Fegeschäden im Wald" abgestellt worden ist und das Ergebnis eine höhere Wildschadenspauschale gerechtfertigt hätte.  

 

4.3. Zutreffend hat die belangte Behörde unter Hinweis auf § 3 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz ausgeführt, dass sich der Jagdwert aus dem vereinbarten Pachtentgelt samt jenen Nebenleistungen zusammensetzt, die nicht aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen zu erbringen sind. Ohne sich näher damit auseinanderzusetzen ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass die Wildschadenspauschale eine Nebenleistung darstelle, da der Pachtvertrag einen pauschalierten Betrag für Wildschäden unabhängig vom Vorliegen solcher vorsehe.

 

Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt ist den rechtlichen Überlegungen nicht zu folgen. Wie der Begründung der Berufungsvorentscheidung  entnommen werden kann, ist die belangte Behörde selbst von "tatsächlich entstandenen Wildschäden" (Seite 3 der Berufungsvorentscheidung: ".... die Wildschäden im Jagdrevier nicht so hoch wie angegeben ......") ausgegangen. Sie hat die Wildschadenspauschale jedoch wegen der vorgenommenen "bloßen Schätzungen" und "in Anbetracht der fehlenden Nachweise über das Ausmaß" und "deren gesetzten Verhinderungsmaßnahmen" als verdecktes Pachtentgelt gewertet. 

 

Bereits im Erkenntnis vom 24. März 1972,  VwSlg. 4367 F/1972 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass als "Nebenleistungen" jene Leistungen des Pächters einer Eigenjagd nicht angesehen und nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden können, welche ihm – und nicht dem Verpächter – als Jagdausübungsberechtigten nach den Bestimmungen des Jagdgesetzes selbst obliegen. Beispielsweise wurde dabei die Vorsorge gegen Wildschaden angesprochen; dies sollte auch dann gelten, wenn der Verpächter nach dem Vertrag solche Aufwendungen gegen Ersatz der angenommenen Kosten übernehme.

 

§ 65 Oö. Jagdgesetz regelt u.a. die Haftung für Wildschaden. Gemäß Abs. 1 hat der Jagdausübungsberechtigte, soweit nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden, allen entstandenen Wildschaden im gesetzlich bestimmten Ausmaß zu ersetzten. Die vorliegenden Verbiss- und Fegeschäden stellen daher Wildschäden dar, die von jagdbaren Tieren an noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursacht worden sind.

 

Abgesehen von der vertraglichen Vereinbarung (Punkt IV des Pachtvertrages) ist der  Jagdausübungsberechtigte (hier der Pächter) sowohl zum Ersatz der Wildschäden (§ 65 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz) als auch zur Vorkehrung der notwendigen Schutzmaßnahmen (§ 64 Abs. 5 Öo. Jagdgesetz [Wildschadensverhütung über behördlichen Auftrag]) verpflichtet.

 

Selbst ohne besondere Vereinbarung wäre der Pächter als der alleinige Jagdausübungsberechtigte gemäß § 65 Oö. Jagdgesetz zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet. Der Pächter hat daher auf Grund "einer gesetzlichen Bestimmung" für den Wildschaden aufzukommen und dem Grundeigentümer (Bw/Verpächter) den Schaden zu ersetzen.

 

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde kann daher die Wildschadenpauschale grundsätzlich nicht als verdecktes Pachtentgelt angesehen werden. Der belangten Behörde wäre nur dann uneingeschränkt zu folgen, wenn überhaupt kein Wildschaden entstanden und keine Wildschadenverhütung vorgenommen worden wäre.

 

Da selbst die belangte Behörde das Vorliegen von Wildschäden eingeräumt hat, stellt sich die Frage, ob diese in der Höhe der pauschalierten Summe eingetreten  oder ob die Wildschäden und die Maßnahmen zur Wildschadenverhütung unter oder über der Wildschadenpauschale gelegen sind. Nur für den Fall, dass die Summe der Wildschäden und die Wildschadenverhütungsmaßnahmen unter der Pauschale liegen, könnte angedacht werden, ob der überschreitende Betrag ein "verdecktes Pachtentgelt" darstellt.

 

Die belangte Behörde hat auch nicht vorgebracht, dass das Pachtentgelt unter dem durchschnittlichen Hektarwert angrenzender oder nächstgelegener Genossenschaftsjagden gelegen ist. Davon ausgehend, dass sich das Pachtentgelt daher in dem Rahmen bewegt, kann schon aus diesem Grund das Vorsehen der Wildschadenpauschale nicht ohne weiteres als verdecktes Pachtentgelt angesehen werden.     

 

Gemäß § 68 Abs. 5 Oö. Jagdgesetz kann die Landesregierung nähere Richtlinien für die Feststellungs- und Berechnungsmethoden erlassen. Dem ist die Oö. Landesregierung nachgekommen und hat für pauschalierte Betriebe "Richtlinien zur Bewertung von Verbiss- und Fegeschäden im Wald" (gültig ab 1. November 2008) erlassen. Wildschäden im Walde (an Stämmen, Pflanzen, natürlichen Verjüngungen, Vorkulturen usw.) sind nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen zu bewerten. Hiebei ist zwischen Verbiss-, Fege- und Schälschäden zu unterscheiden und zu berücksichtigen, ob nur Einzelstammschädigung oder bereits Bestandsschädigung oder betriebswirtschaftliche Schädigung eingetreten ist.

 

Der Bw ist bei der Berechnung für das zu beurteilende Jagdjahr entsprechend der Richtlinie vorgegangen und hat die Wildschäden im Wald nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen bewertet. Die – auszugsweise - vorgelegten Berechnungsunterlagen zeigen, dass der Bw bei der Bewertung von einer auf die meisten Gebirgsstandorte zutreffenden Standortgüte "MITTEL" ausgegangen und ein mittlerer Schädigungsgrad erhoben worden ist. Einerseits in Kenntnis der Verbisssituation und andererseits auf Grund der Ortskenntnisse, habe, bedingt durch die Schneelage Ende November/Dezember keine Außenaufnahme mehr durchgeführt werden können und eine Schätzung vorgenommen werden müssen. Wie der vorgelegten Beilage "Verbiß Operat Revier T" zu entnehmen ist, wurden die einzelnen Flächen an Hand der Altersklassenkarte bewertet und aufbauend auf den Erkenntnissen über die Verbisssituation für das gesamte Revier eine (vorsichtige) Schätzung (Hochrechnung) angestellt.

 

Die belangte Behörde leitet aus der deutlichen Nichterfüllung der Abschusspläne ab, dass die Wildschäden nicht so hoch wie in der Pauschale festgelegt sind. Wären ihrer Ansicht nach die Wildschäden tatsächlich so hoch, dann hätte der Jagdausübungsberechtigte die Abschüsse erhöht bzw. die Abschusspläne erfüllt. Diese Schlussfolgerung ist in dieser Allgemeinheit nicht nachvollziehbar. Wie bereits ausgeführt, ist auf Grund der Aktenlage davon auszugehen, dass das Pachtentgelt ortsüblich ist. Es kann daher nicht ohne stichhaltige Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass der Pächter - entgegen seiner ureigensten Interessen -  ohne Notwendigkeit einer erhöhten Wildschadenspauschale und somit einer erhöhten Pacht zustimmen sollte. Davon abgesehen, dass der Jagdausübungsberechtigte ein Interesse daran hat, den Abschussplan zu erfüllen, kann aus der Nichterfüllung nicht der Schluss gezogen werden, dass der Wildschaden niedriger ist als die pauschal vereinbarte Summe.  

 

Der Bw hat nachvollziehbar dargelegt, warum der Jagdausübungsberechtigte die Abschusspläne nicht erfüllt hat bzw. diese nicht erfüllen konnte.

 

Gestützt auf die vorgelegten Unterlagen ist für das Jagdjahr 2008/2009 davon auszugehen, dass die vereinbarte Wildschadenpauschale der Höhe nach angemessen ist.

 

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2006, GZ 2000/17/0034, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die vereinbarte Wildschadenpauschale eine pauschalierte Abgeltung der Haftung des Jagdausübungsberechtigten für Wildschäden darstellt. Der in § 65 Oö. Jagdgesetz umschriebene Schadenersatzanspruch steht aber nun nicht etwa regelmäßig dem Verpächter der Jagd zu, sondern vielmehr dem Grundeigentümer. Lediglich im Falle der Verpachtung einer Eigenjagd fällt die Person des Schadenersatzberechtigten mit dem Verpächter der Jagd zusammen. Im angesprochenen Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof in einem vergleichbaren Fall (nahezu übereinstimmender Sachverhalt, idente Normen) wie folgt ausgesprochen:

"Diente aber nun Punkt 31 des in Rede stehenden Jagdpachtvertrages der Pauschalierung des in § 111 Abs. 1 lit. b Bgld JagdG eingeräumten Schadenersatzanspruches des Grundeigentümers gegen den Jagdausübungsberechtigten, so handelt es sich bei diesem Vertragspunkt in Wahrheit um eine Vereinbarung gemäß § 111 Abs. 2 leg. cit. zwischen dem Beschwerdeführer als Jagdausübungsberechtigten und der verpachtenden Stiftung, jedoch in ihrer Eigenschaft als Grundeigentümerin. Dieser Pauschalbetrag kommt der Stiftung daher nicht in ihrer Eigenschaft als Verpächterin als Entgelt für die Verpachtung, sondern in ihrer Eigenschaft als Grundeigentümerin als Pauschalabgeltung eines Schadenersatzanspruches zugute.

     Ebenso wenig wie im Verwaltungsverfahren nach § 117 Bgld JagdG festgestellte Schadenersatzansprüche einzelner Grundeigentümer gemäß § 111 Abs. 1 lit. b Bgld JagdG bei der Verpachtung einer Genossenschaftsjagd oder Leistungen an solche Grundeigentümer auf Grund einer Vereinbarung gemäß § 111 Abs. 2 Bgld JagdG als Nebenleistungen gemäß § 199 Abs. 3 leg. cit. in den Jagdwert einzubeziehen sind, zählen die hier dem mit dem Verpächter der Jagd identen Grundeigentümer erbrachten Pauschalleistungen zur Abgeltung von Wildschäden zur Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Jagdabgabe gemäß § 198 Abs. 3 Bgld JagdG."

 

Aufgrund des vergleichbaren Sachverhaltes und der identen Rechtslage ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die dem Grundeigentümer (Verpächter) zu erbringende Pauschalleistung zur Abgeltung von Jagdschäden entsprechend des bestehenden Schadenersatzanspruches vereinbart wurde und somit keine in den Jagdwert einzubeziehende Nebenleistung vorliegt.

 

Da der Pauschalbetrag für die Abgeltung von Wildschäden in einer Höhe festgelegt wurde, der die bereits festgestellten bzw. die voraussichtlich zu erwartenden Wildschäden nicht wesentlich übersteigt, kann die vorgenommene Pauschalierung auch nicht teilweise als Scheingeschäft angesehen werden. Es liegen daher keine Anzeichen vor, dass ein Teil des Pauschalbetrages der verdeckten Ausschüttung eines Pachtschillings dienen soll. Nur in einem solchen Fall wäre gemäß § 21 Abs. 1 Oö. LAO das verdeckte Rechtsgeschäft für die Abgabenverwaltung maßgebend. Eine solche Fallkonstellation wurde von der belangten Behörde aber nicht festgestellt.

 

 

4.4. Der vorliegenden Berufung war daher insoweit stattzugeben, als die mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Jagdabgabe entsprechend herabzusetzen und mit 3.606,90 Euro (30% von 12.023 Euro) festzusetzen war.  

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Stierschneider


 

Rechtssatz:

siehe VwSen-590204/2/SR/Sta vom 5. Juni 2009:

 

 

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