Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530901/6/Kü/Sta

Linz, 09.06.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichter: Mag. Thomas Kühberger, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) über die Berufung des Herrn K N, H, H, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H V, Dr. G G, S, L, vom 25. März 2009, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. März 2009, UR-2008-16779/29-Di/Mt, betreffend abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung einer Bodenaushubdeponie auf  näher bezeichneten Grundstücken in der Gemeinde H (Deponiebetreiber B B GmbH, G, M), zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 37, 38 und 43 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102 idF BGBl. I Nr. 54/2008.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich 6. März 2009, UR-2008-16779/29-Di/Mt, wurde der B GmbH die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken Nr., , und , je KG. T, Gemeinde H, unter Vorschreibung einer Reihe von Nebenbestimmungen erteilt.

 

Begründend wurde festgehalten, dass auf Grund der eingeholten Gutachten der Sachverständigen im Ergebnis festgehalten werden könne, dass durch das gegenständliche Vorhaben die vom AWG 2002 sowie der mit anzuwendenden Vorschriften geschützten Interessen, wobei Einhaltung der von den Sachverständigen vorgeschlagenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht beeinträchtigt würden. Die Behörde stelle daher fest, dass durch den Betrieb der Bodenaushubdeponie weder das Leben oder die Gesundheit von Nachbarn oder sonstigen Personen gefährdet, noch durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer zumutbarer Weise belästigt werden könne, wenn die im Spruch vorgeschriebenen Nebenbestimmungen eingehalten würden.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Berufungswerber im Wege seiner Rechtsvertretung eingebrachte Berufung, mit der der Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten wird.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass zunächst auf die schriftlichen Stellungnahmen im Rahmen des Verfahrens verwiesen würde. Im gegenständlichen Falle sei davon auszugehen, dass durch die Bodenaushubdeponie und die Kiesabbaumaßnahmen eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung der Umwelt und insbesondere des Anrainers eintreten könne. Mit den erfolgten Auflagen würden diese Gefahren nicht ausreichend vermieden werden können.

 

Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass es sich um ein geschütztes Wassergebiet handle. Die entsprechende Wasserversorgung sei aber für den Anrainer von entscheidender Bedeutung. Auf Grund dieser Sachlage könne davon ausgegangen werden, dass faktisch die Genehmigung einer Kiesgewinnung verbunden mit der Schaffung einer Bodenaushubdeponie nicht begründet sei.

 

3. Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat die Berufung mit Schreiben vom 1. April 2009 dem Unabhängigen Verwaltungssenat samt bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates begründet.

 

Gemäß § 38 Abs.8 AWG 2002 entscheidet über Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmannes oder der Bezirksverwaltungsbehörde als zuständige Anlagenbehörde nach diesem Bundesgesetz der Unabhängige Verwaltungssenat des Bundeslandes.

 

Nach § 67a Abs.1 AVG ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer, bestehend aus drei Mitgliedern, berufen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Gemäß § 67g Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden bzw. wurde von den Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 37 Abs.1 AWG 2002 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde.

 

Gemäß §43 Abs.1 AWG 2002 ist eine Genehmigung gemäß § 37 zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der gemäß § 38 anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt:

1.    Das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht gefährdet.

2.    Die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt.

3.    Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weiseunzumutbar belästigt.

4.    Das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes zu verstehen.

5.    Die beim Betrieb der Behandlungsanlage nicht vermeidbaren anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik verwertet oder – soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist – ordnungsgemäß beseitigt.

6.    Auf die sonstigen öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) wird Bedacht genommen.

 

Nach § 43 Abs.2 AWG 2002 ist eine Genehmigung für ein Deponieprojekt zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen des Abs. 1 folgende Voraussetzungen erfüllt:

1.    Die geplante Deponie steht mit dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan im Einklang.

2.    Der Stand der Technik, einschließlich einer fachkundigen Betriebsführung, wird eingehalten.

3.    Die Überwachung und Betreuung der Deponie erscheint auf die vermutliche Dauer einer Umweltgefährdung sichergestellt.

4.    Es werden die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um Unfälle zu vermeiden und deren Folgen zu begrenzen.

5.    Hinsichtlich des Schutzgutes Gewässer:

a.    Es ist keine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufs der Hochwässer und des Eises zu besorgen.

b.    Die Deponie steht im Einklang mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern.

c.     Es ist kein schädlicher Einfluss auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer zu besorgen.

d.    Es ist keine nachteilige Beeinflussung der Beschaffenheit der Gewässer zu besorgen.

e.    Es ist keine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauchs und keine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung zu besorgen.

f.      Es liegt kein Widerspruch zu den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung vor.

g.    Es ist keine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktions­fähigkeit der Gewässer zu besorgen.

 

5.2. Der Berufungswerber bringt vor, dass durch die Bodenaushubdeponie eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung der Umwelt und insbesondere des Anrainers eintreten kann.

 

Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Einwendung nur dann vorliegt, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes durch das den Gegenstand des Verfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat.

 

Dem Vorbringen des Berufungswerbers ist nicht zu entnehmen, worin die nicht unwesentliche Beeinträchtigung der Umwelt in der Ablagerung von Bodenaushubmaterialien, die beim Ausheben von im Wesentlichen natürlich gewachsenen Boden oder Untergrund anfallen und deren Anteil an bodenfremden Bestandteilen nicht mehr als 5 % beträgt, gelegen sein soll.

 

Eine nähere Beschreibung, welche nicht unwesentliche Beeinträchtigung der Umwelt zu erwarten ist und somit eine nähere Konkretisierung des verletzten subjektiven Rechtes des Berufungswerbers ist seinen Ausführungen nicht zu entnehmen.

 

Das eingereichte Projekt wurde von der Erstinstanz unter Beiziehung von Sachverständigen der Fachbereiche Deponiebautechnik, Abfallchemie, Lärmtechnik, Luftreinhaltung sowie Wasserwirtschaft und Hydrologie einer Prüfung unterzogen.

 

Vom Sachverständigen für Abfallchemie wurde in seinem Gutachten festgehalten, dass die im Projekt dargestellten Maßnahmen betreffend die Wiederverfüllung dem Stand der Technik sowie den Vorgaben der Deponieverordnung entsprechen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind im Wesentlichen ausreichend, um das (sehr geringe) Gefährdungspotenzial der Abfälle im Hinblick auf den Schutz von Boden und Grundwasser zu beherrschen.

 

Der Sachverständige für Schallschutz kam in seinem Gutachten zum Schluss, dass keine nennenswerte Änderung der örtlichen Verhältnisse verursacht wird. Ebenso erklärte der Sachverständige für Luftreinhaltetechnik, dass bei Einhaltung der von ihm vorgesehenen Auflagen keine Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte im Bereich der nächstgelegenen Nachbarobjekte zu erwarten ist, da Staubemissionen bereits am Ort der Entstehung wirkungsvoll vermieden werden. Aus der Beurteilung von vergleichbaren Abbaugebieten kann vom Sachverständigen festgestellt werden, dass auf Grund der vorliegenden Entfernungen und der vorgesehenen Schutzmaßnahmen keine wesentlichen nachteiligen Auswirkungen bei den nächstgelegenen bewohnten Nachbarliegenschaften zu erwarten sind.

 

Zum weiteren Einwand, dass die gegenständliche Bodenaushubdeponie in einem geschützten Wassergebiet liegen würde, wurden bereits von der Erstinstanz entsprechende Ermittlungen geführt und wird an dieser Stelle nochmals festgehalten, dass die Grundflächen, auf der die Bodenaushubdeponie errichtet wird, in keinem Wasserschutzgebiet liegen. Dies wurde vom Sachverständigen für Wasserwirtschaft und Hydrologie entsprechend geprüft und wurde von diesem dargestellt, dass sich der gegenständliche Kiesabbau mit anschließender Wiederverfüllung in der linksufrigen R-H der E in der Gemeinde H im Bereich des Grundwasserschongebietes in den Gemeinden D, E, H und K, welches am 20. Dezember 1977 verordnet wurde, befindet. Vom Sachverständigen wird in Beantwortung des bereits gleichlautenden Einwandes des Berufungswerbers im erstinstanzlichen Verfahren festgehalten, dass dieses Grundwasserschongebiet überarbeitet wird und bereits ein Grundlagenoperat über das gegenständliche Grundwasserschongebiet vom Juli 2007 bei der Abteilung Grund- und Trinkwasserwirtschaft aufliegt. Nach diesem Grundlagenoperat liegt das gegenständliche Projekt in der Randzone des geplanten Schongebietes der Trink- und Nutzwasserbrunnen der Stadt E, jedoch außerhalb der 2 Jahres-Fließgrenze des Grundwassers. Hier sind grundsätzlich Kiesabbau bis 2 m über dem höchsten Grundwasserstand sowie die Errichtung und der Betrieb einer Bodenaushubdeponie zulässig.

 

Im Besonderen wurden vom Sachverständigen in einer ergänzenden Stellungnahme vom 24.11.2008 in fachlicher Hinsicht zu den Auswirkungen auf das Grundwasser und die Wärmepumpenanlage des Berufungswerbers Stellung genommen. Vom Sachverständigen wurde festgehalten, dass die Ortschaft H deutlich grundwasserstromseitlich des Vorhabens liegt und deshalb eine quantitative und qualitative Beeinträchtigung der dortigen Grundwasser­nutzungen ausgeschlossen werden kann. Diese Aussage beinhaltet auch die Wärmepumpenanlage des Berufungswerbers. Der Sachverständige kommt zum Schluss,  dass eine konkrete Beeinträchtigung fremder Rechte und öffentlicher Interessen an der Nutzung des Grundwasser im Sinne des Wasserrechtsgesetzes bei Einhaltung der Auflagen im Regelbetrieb nicht zu erwarten ist.

 

Diesen Gutachtensausführungen kann der Berufungswerber mit der von ihm nicht näher erläuterten und begründeten Behauptung, dass eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung der Umwelt insbesondere des Anrainers eintreten kann bzw. die entsprechende Wasserversorgung für den Anrainer von entscheidender Bedeutung ist, nicht wirksam entgegentreten. Die Gutachten wurden bereits von der Erstinstanz als schlüssig und nachvollziehbar beurteilt und kann auch de Unabhängige Verwaltungssenat keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Beurteilung finden. Durch die bloßen Behauptungen in der Berufung hinsichtlich Umweltbeeinträchtigung und Wasserversorgung kann der Berufungswerber keinen Gegenbeweis erbringen und damit auch nicht die vorliegenden Gutachten der Sachverständigen entkräften. Diese Gutachten waren daher auch der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates zu Grunde zu legen.

 

Insgesamt ist daher auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage festzuhalten, dass der Berufungswerber durch die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung von der Bodenaushubdeponie nicht in seinen Rechten verletzt wird, weshalb der Berufung nicht Folge zu geben war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 30.09.2010, Zl.: 2009/07/0122-10


 

 

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