Linz, 22.05.2009
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 26. September 2008 und am 31. März 2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des G D, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E E, L, L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Grieskirchen vom 3. Dezember 2007, Zl. SV96-27-2007, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG) zu Recht erkannt:
I. Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt. Die Geldstrafen werden auf zwei Mal je 1.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf zwei Mal je 36 Stunden herabgesetzt.
II. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf zwei Mal je 100 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.
Rechtsgrundlagen:
Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;
zu II: §§ 64 ff VStG.
Entscheidungsgründe:
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber zwei Geldstrafen in Höhe von je 2.000 Euro bzw. zwei Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 67 Stunden verhängt, weil er es als Arbeitgeber zu verantworten habe, dass die von der Personalleasingfirma E M CZ s.r.o. mit Sitz in K, L, überlassenen slowakischen Staatsangehörigen B P und F J mit auftragsbedingten Unterbrechungen in der Zeit von 1.7.2006 bis zum 15.5.2007 als Kesselschweißer im Metallverarbeitungsbetrieb der Fa. D A in M, S, beschäftigt worden seien, ohne dass für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorhanden gewesen seien. In der Begründung führt das angefochtene Straferkenntnis aus:
2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:
3. Aus dem Akt ist ersichtlich:
Laut Strafantrag des Finanzamtes G W vom 11. September 2007 wurden am 15.5.2007 bei einer Kontrolle des gegenständlichen Betriebs die beiden gegenständlichen Ausländer bei Schweißarbeiten in Heizkesseln in zwei Kojen angetroffen.
Dem Strafantrag liegt eine mit dem Berufungswerber am 15.5.2007 aufgenommene Niederschrift bei. Diese hat folgenden Inhalt:
"Ich betreibe als Einzelunternehmer eine Schlosserei und Metallverarbeitungsbetrieb mit ca. 25 Mitarbeitern.
Zu den slowak. Arbeitern kann ich sagen, dass ich voriges Jahr mit Frau P aus R, T ins Gespräch gekommen bin und sie gesagt hat, dass sie eine Firma kennt (namentlich Hr. K), welche Gewerbetreibende vermittelt, die Projekte übernehmen. Daraufhin habe ich mit Hrn. K von der Fa. E M Kontakt aufgenommen und gesagt, dass ich die kompletten Schweißarbeiten bei Heizkesseln zu vergeben habe. Er hat mir dann 2 Leute (Tschechen oder Slowaken) geschickt, welche Schweißarbeiten durchgeführt haben. Ich habe diese aber wieder sofort wieder nach Hause geschickt, weil diese die Arbeit nicht gekonnt haben. Die bearbeiteten Kessel werden abgedrückt und müssen daher entsprechend ordnungsgemäß geschweißt sein.
Die heute kontrollierten Slowaken sind bereits seit ca. Juli 2006 (mit Unterbrechungen) hier mit dem Kesselschweißen beschäftigt. Das Ganze hängt von meinem Auftrag mit der Fa. H ab, wo ich heuer ein Volumen über 900 Kesseln habe.
Zum Arbeitsablauf bei den Kesseln kann ich angeben, dass das Rohmaterial von unserer Fa. zugeschnitten, gekantet und gebohrt wird. Anschließend haben die Slowaken den Auftrag, den Kessel zusammenzusetzen und zu schweißen Dafür haben sie 2 bis 3 Schweißkojen zur Verfügung. Öfters ist auch ein weiterer Schweißer von der M da. Heute aber nicht, da mein Mitarbeiter D ebenfalls Kesseln schweißt Dies nur in dieser Woche, bzw. wenn ich Probleme bei der Stückzahl habe schweißt auch Hr. D. Nach dem Schweißen werden die Kessel vom Mitarbeiter D bzw. 2 weiteren Mitarbeitern abgedrückt. Bei Fehlern wird von uns nachgeschweißt.
Zur Abrechnung gebe ich an, dass nach Stück (pro Kessel) abgerechnet wird. Abgezogen wird der Kojenplatz (Kran, Schweißgerät, Luftpresse, Absaugung). Strom, Gas und Schweißdraht sind bei uns in der Materialkalkulation inkludiert. Ebenfalls werden die Quartierkosten, welche ich an Frau P in R bezahle, in Abzug gebracht. Ein Schweißer kommt somit auf ca. € 144,- pro Kessel.
Für die hergestellten Kessel wird mir von der Fa. E eine Rechnung gestellt. Ich bezahle direkt an M CZ s.r.o. (siehe Kopie Rechnung 007 zu Projekt Nr. EU 31/2007). Die Schweißer machen mit der Fa. M ihre Abrechnung.
Bisher habe ich mit der M ca. 6 Projektverträge gehabt. Es ist eigentlich alle gleich, es wird nur die Nummer geändert. Wenn ich weiß, wie viele Kessel zu produzieren sind, wird ein entsprechender Vertrag mit der E M gemacht. Hr. K von der Fa. E M kommt auch ab und zu in meine Firma. Besonders dann wenn ich ihn über Reklamationen bei den Schweißarbeiten (z. B. zu viele Löcher) Bescheid gebe. Er bespricht das dann mit seinen Leuten vor Ort."
Die Niederschrift ist vom Berufungswerber unterzeichnet.
Dem Strafantrag liegen ferner slowakische Gewerbescheine der beiden Ausländer in Übersetzung bei.
Ferner liegen dem Strafantrag Auftragsschreiben zwischen der E M CZ und den beiden Ausländern bei. Diese haben folgenden Inhalt (exemplarisch für B):