Linz, 03.06.2009
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 29. Jänner 2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Ing. T B, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. S K, S, W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Grieskirchen vom 14. Jänner 2008, Zl. SV96-30-2007, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG), zu Recht erkannt:
I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird jedoch auf 26 Stunden herabgesetzt.
II. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.
Rechtsgrundlagen:
Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 20, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;
zu II: §§ 64 ff VStG.
Entscheidungsgründe:
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 750 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 50 Stunden verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H C GmbH mit Sitz in P, I, die ihrerseits als persönlich haftende Komplementärin der H C GmbH & Co. KG. fungiere, und somit nach als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der letzteren Kommanditgesellschaft mit Sitz in N, I, zu verantworten habe, dass durch diese Kommanditgesellschaft der von der A Gesellschaft mbH mit Sitz in W, M, überlassene serbische Staatsangehörige S S in der Zeit vom 11.4.2007 bis 21.8.2007 beschäftigt worden sei, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.
Begründend führt das angefochtene Straferkenntnis aus:
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2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:
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§ 21 Abs. 1 VStG oder aus sonstigen Gründen von der Verhängung einer Strafe abgesehen bzw. nur eine Ermahnung ausgesprochen wird,
3. Aus dem Akt ist ersichtlich:
Dem Akt liegt der Strafantrag des Finanzamtes G W vom 27.9.2007 bei.
Dem Strafantrag liegt die mit dem gegenständlichen Ausländer vor der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen am 23.8.2007 aufgenommene Niederschrift bei. Demgemäß sagte der Ausländer aus:
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Weiters liegen dem Strafantrag Urkunden betreffend einen Dienstvertrag des Ausländers mit der Firma A, die Überlassung des Ausländers durch die Firma A an die Firma H, die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers, dessen Sozialversicherung und dessen Heirat bei.
Nach Aufforderung rechtfertigte sich der Berufungswerber wie folgt:
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Dazu äußerte sich das Finanzamt G W wie folgt:
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4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung führte der Berufungswerber aus, es habe in der langjährigen Geschäftsbeziehung mit der Firma A nie Beanstandungen gegeben. Dies sei auf Kontrollmaßnahmen der Firma A selbst zurückzuführen. Andererseits habe die Firma H ihrerseits Kontrollen durchgeführt, allerdings nur stichenprobenweise. Die Firma H habe von der Firma A keine Vorlage von Unterlagen verlangt. Gegenständlich liege eine unglückliche Verkettung von Ereignissen vor. Der Ausländer habe irrig angenommen, dass er arbeitsberechtigt wäre. Er habe beim Einstellungsgespräch bei der Firma A angegeben, dass er mit einer Österreicherin verheirat sei. Keinem der Beteiligten sei klar gewesen, dass es sich dabei nur um eine "kirchliche" Heirat in K gehandelt habe.
Die Firma H führe zusätzlich Einstandsgespräche mit jedem Mitarbeiter durch. In diesem Gespräch habe der Ausländer nochmals angegeben, verheiratet zu sein. Auf Grund der langjährigen Zusammenarbeit mit der Firma A und des Einstellungsgesprächs habe die Firma H keinen Grund gesehen, die Angabe des Ausländers näher zu überprüfen. Man hätte dies natürlich durch Vorlage entsprechender Urkunden einfordern müssen.
Der Zeuge J B von der Firma A sagte aus, es gebe in der Firma A Richtlinien, welche Dokumente zur Verfügung gestellt werden müssten. Im vorliegenden Fall habe sich die Mitarbeiterin der Firma A (Frau S) "offenbar auf Grund verschiedener Tatsachen blenden lassen". Dies einerseits auf Grund der Auskunft des Ausländers, er sei verheiratet, andererseits auf Grund dessen Arbeitsgenehmigung in Deutschland und seines Aufenthaltstitels in Österreich. Die Niederlassungsnachweise in Scheckkartenform seien europaweit ident. Frau S habe offenbar verabsäumt, das Land zu überprüfen, für welches der Niederlassungsnachweis Gültigkeit habe. Außerdem sei auf der deutschen Karte das Wort "Familienangehöriger" aufgedruckt gewesen, was mit der Angabe des Ausländers, er sei verheiratet, zusammengepasst habe.
Die Firma A würde bei jedem Einstellungsgespräch "die Unterlagen" verlangen. Üblicherweise würden auch jene Dokumente eingefordert, die geeignet seien, den Familienstatus definitiv zu klären.
Der Berufungswerber trug vor, dass die Firma H seit dem gegenständlichen Vorfall die stichenprobenartigen Kontrollen auf lückenlose Kontrollen umgestellt habe. Diese würden vom Berufungswerber oder vom Personalleiter persönlich gegengezeichnet.
Dem Berufungswerber sei es ein Anliegen, immer rechtskonform vorzugehen. Dies sei auch in seiner absoluten Unbescholtenheit zu sehen. Falls überhaupt ein Verschulden vorliege, sei dies als geringfügig anzusehen. Dies deshalb, weil der Ausländer sowohl durch das Kontrollsystem der Firma A als auch durch jenes der Firma H "durchgerutscht" sei. Die Folgen der Übertretung seien unbedeutend.
Der Vertreter des Finanzamtes trug vor, das Kontrollsystem sei nicht effizient gewesen. Daher werde beantragt, das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen und die Berufung abzuweisen. Eine weitere Herabsetzung der Strafe erscheine im Hinblick auf die Länge der Beschäftigungsdauer unangemessen.
5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unstrittig. Demnach wurde der gegenständliche Ausländer von der Firma A im vorgeworfenen Zeitraum an die Firma H überlassen und von letzterer zur Arbeit eingesetzt, ohne dass die nach dem AuslBG erforderlichen Voraussetzungen für eine legale Arbeitsaufnahme des Ausländers vorgelegen wären.
Die Tat ist daher dem Berufungswerber in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe vorliegen, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.
Hinsichtlich des Verschuldens beruft sich der Berufungswerber auf das Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems. Dem ist entgegenzuhalten, dass ein (effizientes) Kontrollsystem nur dann vorliegt, wenn die Überprüfung der Arbeitspapiere durch eine vom Unternehmen betraute Person lückenlos erfolgt und durch den Verantwortlichen die lückenlose Anwendung auf effektive Weise überwacht wird, wobei die Kontrolle vor der Arbeitsaufnahme erfolgen muss (vgl. statt vieler das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4.9.2006, Zl. 2005/09/0073; ähnlich etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.2.2006, Zl. 2002/09/0207). Die bloße Erteilung von Weisungen genügt nicht, vielmehr ist auch eine wirksame Kontrolle der Einhaltung der Weisungen erforderlich (vgl. etwa die Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2008, Zl. 2007/09/0288 und vom 18.12.2006, Zl. 2005/09/0142). Die Angaben des Ausländers sind durch Prüfung der Dokumente zu kontrollieren (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2008, Zl. 2007/09/0288).
Hervorzuheben ist, dass ein Kontrollsystem im Betrieb des Berufungswerbers gefordert ist. Vertragliche Abmachungen mit einem erfahrungsgemäß verlässlichen Unternehmen (welches verpflichtet ist, das Vorliegen arbeitsmarktrechtrechtlicher Papiere zu prüfen und dies erfahrungsgemäß auch tut) können ein betriebseigenes Kontrollsystem nicht ersetzen (zum Ungenügen vertraglicher Absicherung vgl. zB. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.1.1995, Zl. 94/09/0243). Der Verweis auf eine vertragliche Überbindung der sich aus dem AuslBG ergebenden Verpflichtungen entlastet den Verantwortlichen des Betriebes, in welchem der Ausländer beschäftigt ist, nicht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2006, Zl. 2005/09/0142). Das – zumindest im gegenständlichen Fall versagende – Kontrollsystem der Firma A vermag daher ein Kontrollsystem der Firma H nicht zu ersetzen. Hinsichtlich des Kontrollsystems der Firma H sei auf die oben stehenden Ausführungen verwiesen und hervorgehoben, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stichprobenartige Kontrollen nicht genügen (vgl. statt vieler das Erkenntnis vom 21.9.2005, Zl. 2004/09/0059). Dass mittlerweile das System von stichenprobenartigen Kontrollen auf lückenlose Kontrollen umgestellt wurde, ist für die Beurteilung des gegenständlichen Vorfalls ohne Belang.
Zur Bemessung der Strafhöhe ist anzuführen, dass im vorliegenden Straferkenntnis die außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG zur Anwendung gebracht wurde. Die volle Ausschöpfung des so gewonnenen Straferkenntnisses erscheint im Hinblick auf die Dauer der illegalen Beschäftigung, das Ausmaß des Verschuldens (gegenständlich ist mangels Errichtung eines wirksamen Kontrollsystems Fahrlässigkeit anzunehmen) und die finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers nicht angebracht. Die Tat bleibt auch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG vertretbar wäre. Dies wiederum einerseits im Hinblick auf die Beschäftigungsdauer, vor allem jedoch im Hinblick auf den Grad des Verschuldens. Bei bloß stichenprobenartiger Kontrolle der Voraussetzungen legaler Beschäftigung von überlassenen Arbeitskräften kann (auch bei nicht bekannt werden von Mängeln in jahrelanger Geschäftsbeziehung) von Geringfügigkeit des Verschuldens im Sinne des § 21 Abs.1 VStG nicht ausgegangen werden (vgl. auch den Hinweis des angefochtenen Straferkenntnisses auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.4.2003, Zl. 2001/03/0214). Die Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe erspart dem Berufungswerber die Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. Ewald Langeder