Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252110/4/SR/Sta

Linz, 08.06.2009

 

B E S C H L U S S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung der B S, geboren am , B,  H, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 26. Februar 2009, GZ 0031972/2008, wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungs­gesetzes wie folgt beschlossen:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen.

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

 

§ 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG und § 17 Abs.3 Zustellgesetz.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 26. Februar 2009, GZ 0031972/2008, wurde über die Berufungswerberin (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe von 730 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 112 Stunden) verhängt, weil sie als Gewerbeinhaberin der Firma Gasthaus S B mit Sitz in H, B, zu verantworten habe, dass von dieser Firma im Gasthaus S, H, B, zumindest am 09.05.2008 um 18.50 Uhr die österreichische Staatsangehörige G K, geboren am  als Aushilfe beschäftigt wurde, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt zumindest mit den Mindestangaben zur Pflichtversicherung aus der Krankenversicherung beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet worden sei. Dadurch habe sie eine Übertretung des § 33 Abs. 1 und Abs. 1a i.V.m. § 111 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes begangen, weshalb sie gemäß § 111 ASVG mit 730 Euro zu bestrafen gewesen sei.

 

In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die der Bw angelastete Tat auf Grund entsprechender Feststellungen eines Organs des Finanzamtes Linz und der Aktenlage als erwiesen anzusehen und der Bw insoweit zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten sei. Bei der Einvernahme am 12. August 2008 habe die Bw angegeben, dass sie nicht gewusst habe, dass sie die Arbeitnehmerin bereits vor Aufnahme der Tätigkeit anmelden müsse. Dabei führte die Bw u.a. aus, dass im Lokal nur Stammgäste seien und sie alleine arbeiten würde. Bei Besorgungen könne sie das Lokal nicht alleine lassen und während ihrer Abwesenheit würde ein Stammgast aufpassen.

 

Abgesehen von der Einholung einer Stellungnahme des Anzeigelegers ist die belangte Behörde ohne entsprechende Feststellungen zu treffen, davon ausgegangen, dass die Bw die angeführte Person in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt habe. Da der Bw die Kenntnisnahme der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zumutbar gewesen wäre, läge auch keine erwiesenermaßen unverschuldete Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift vor. 

 

Bei der Strafbemessung habe die belangte Behörde auf § 19 VStG Bedacht genommen und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bw mangels entsprechender Mitwirkung geschätzt. Im Verfahren seien weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe hervorgekommen.  

 

2. Gegen dieses der Bw am 11. März 2009 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 26. März 2009 – und damit verspätet – der Post zur Beförderung übergebene, Berufung.

 

Ohne auf die Verspätung der Berufung einzugehen, brachte die Bw begründend vor, dass sie sich "zu unrecht abgestraft fühle" und daher einen Einspruch mache.        

 

3.1. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

3.2. Da sich sowohl aus dem Vorlageschreiben als auch aus dem Vorlageakt der Hinweis auf die verspätete Einbringung des Rechtsmittels ergeben hat, wurde die Bw mit Schreiben vom 11. Mai 2009 unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Zustellgesetzes auf die aktenkundige Verfristung hingewiesen und ihr die Möglichkeit eingeräumt, binnen Wochenfrist eine Stellungnahme einzubringen. Abschließend wurde der Bw zu Kenntnis gebracht, dass – sollte sie keine fristgerechte Stellungnahme einbringen – der Unabhängige Verwaltungssenat auf Grund der Aktenlage von einer verspäteten Berufungseinbringung ausgehe und das Rechtsmittel als verspätet zurückweisen werde.

 

Das angesprochene Schreiben hat die Bw am 13. Mai 2009 eigenhändig übernommen.

 

Die Bw hat weder fristgerecht noch bis zur Ausfertigung der vorliegenden Entscheidung eine Stellungnahme eingebracht. 

 

3.3. Aus dem Vorlageakt ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde der Bw am 11. März 2009 an ihrer Wohnadresse durch Hinterlegung mittels RSa-Brief nachweislich zugestellt. Die mit 25. März 2009 datierte Berufung wurde am 26. März 2009 eingebracht (Poststempel: H 26-3.09). Auf die Fristversäumung ging die Bw in der Berufungsbegründung nicht ein.

 

Weder aus dem Vorlageakt noch aus dem Berufungsvorbringen lassen sich Mängel bei der Zustellung ersehen. Ebenso wenig wurde eine Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung behauptet.

 

Obwohl der Bw die verspätete Einbringung des Rechtsmittels zur Kenntnis gebracht worden war, hat sie zu den Beweisergebnissen keine Stellungnahme abgegeben und somit den relevanten Sachverhalt unbestritten gelassen.  

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Diese Bestimmung ist aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstraf­verfahren anzuwenden.

 

Gemäß § 17 Abs. 3 erster Satz Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

4.2. Der Umstand, dass die Bw die Berufung der Post erst am 26. März 2009 zur Beförderung übergeben und somit verspätet eingebracht hat, ist aufgrund des Akteninhaltes offensichtlich. Die Bw ist den behördlichen Feststellungen trotz entsprechender Vorhaltungen nicht entgegengetreten. Der letzte Tag der Berufungsfrist wäre der 25. März 2009 gewesen.  

 

Da die Bw die Berufung erst am 26. März 2009 eingebracht hat, war diese als unzulässig, weil verspätet zurückzuweisen.

 

Bei der Berufungsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, deren Verlängerung dem UVS nicht zusteht. Eine inhaltliche Prüfung des Berufungsvorbringens war daher nicht möglich.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

 

 

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