Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100158/2/Weg/Ka

Linz, 10.10.1991

VwSen-100158/2/Weg/Ka Linz, am 10. Oktober 1991

DVR.0690392


E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Einzelmitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des E E vom 26. September 1991, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 12. September 1991, VerkR-96-1488-1991/Wa, zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 1.800 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 Abs. 1 und 51e Abs.2 VStG.

zu II.: § 64 VStG. Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem oben zitierten Straferkenntnis über den nunmehrigen Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 i.V.m. § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 9.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 336 Stunden verhängt, weil er am 21. April 1991 um 21.10 Uhr das Fahrrad der Marke Styria auf der A im Ortsgebiet von S bis zum Haus A lenkte; obgleich vermutet werden konnte, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand, weigerte er sich gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Außerdem wurde er zum Ersatz des Strafkostenbeitrages in der Höhe von 900 S verpflichtet.

I.2. Diesem Straferkenntnis liegt eine Anzeige des Gendarmeriepostens Schwertberg vom 29. April 1991 zugrunde, wonach von Rev.Insp. Aichinger der unter I.1. dargestellte Sachverhalt festgestellt wurde. Im durchgeführten Ermittlungsverfahren seitens der Bezirkshauptmannschaft Perg hat sich der Berufungswerber trotz der ihm eingeräumten Möglichkeit (Ladungsbescheid) nicht beteiligt, sodaß das Straferkenntnis in der Folge ohne weitere Anhörung erlassen wurde.

I.3. In seiner - rechtzeitigen - Berufung führt der Berufungswerber wörtlich aus: "Ich erhebe innerhalb offener Frist Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 12. September 1991 und begründe dies wie folgt: Der Herr Inspektor der mich angezeigt hat, hat beim Stehen und Schreiben noch viel mehr gewackelt als ich. Aus diesem Grund habe ich auch den Alkotest verweigert".

I.4. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben, der infolge einer 10.000 S nicht übersteigenden Geldstrafe durch ein Einzelmitglied zu erkennen hat. Die Formulierung der Berufung deutet darauf hin, daß der Berufungswerber sich zur Verweigerung des Alkotestes berechtigt gefühlt hat, weil der ihn anzeigende Inspektor beim Stehen und Schreiben noch vielmehr gewackelt habe als er. Ob aus dieser Behauptung (selbst wenn sie zuträfe) die Berechtigung der Alkotestverweigerung abgeleitet werden kann, obliegt ausschließlich einer rechtlichen Beurteilung, sodaß gemäß § 51e Abs.2 VStG eine mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen war.

I.5. Da vom Berufungswerber der Sachverhalt auch nicht bestritten wurde, ergibt sich für den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nachstehender entscheidungsrelevante Sachverhalt:

Der Berufungswerber lenkte am 21. April 1991 gegen 21.10 Uhr sein Fahrrad mit der Marke Styria auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr. Bei seiner durch ein Organ der Straßenaufsicht erfolgten Anhaltung wurden Alkoholsymptome, nämlich Alkoholgeruch der Atemluft und gerötete Augenbindehäute, festgestellt. Aus diesem Grund wurde er von einem geschulten und ermächtigten Organ der Behörde zu einem Test seiner Atemluft beim Alkomaten des Gendarmeriepostens Mauthausen aufgefordert. Dieser Aufforderung, die deutlich und verständlich ausgesprochen wurde, kam der Beschuldigte nicht nach.

Über den in der Berufung gemachten Einwand, er habe den Alkotest deswegen verweigert, weil der Gendarmeriebeamte beim Stehen und Schreiben noch mehr gewackelt habe als er, wird wie folgt erwogen:

I.6. Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 8.000 S bis 50.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 sind besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen, wenn vermutet werden kann, daß sich diese Personen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden.

Da der Beschuldigte von einem hiezu befugten Organ aufgefordert wurde, seine Atemluft auf Alkoholgehalt zu untersuchen (zumal wegen der festgestellten Alkoholsymptome die Vermutung einer Alkoholisierung vorlag) und außerdem ein Fahrzeug (auch ein Fahrrad fällt darunter) gelenkt wurde, war die Aufforderung im Sinne des § 5 Abs.2 StVO 1960 gerechtfertigt, sodaß die Verweigerung dieser Aufforderung das Tatbild des § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 erfüllt. Der Einwand, der Gendarmeriebeamte hätte beim Schreiben und Stehen gewackelt, bildet keinen die Verweigerung rechtfertigenden Grund und ist damit rechtlich selbst dann unerheblich, wenn diese Behauptung zuträfe. Der Berufungswerber hat keine Vermutung darüber geäußert, was die Ursache dieses angeblichen Wackelns gewesen sein könnte. Sollte er damit gemeint haben, das Straßenaufsichtsorgan sei ebenfalls alkoholisiert gewesen, so wäre die Dienstaufsichtsbehörde für die Behandlung dieser Angelegenheit zuständig. Da diese Behauptung ohnehin nicht aufgestellt wurde, wird eher angenommen, der Beschuldigte ist durch seine selbst eingestandene Alkoholisierung in seinem Beobachtungs- und Beurteilungsvermögen stark eingeschränkt gewesen.

Die Strafhöhe, die im übrigen nicht angefochten wurde, bewegt sich im untersten Teil des vorgegebenen Strafrahmens. Der unabhängige Verwaltungssenat kann in der mit 9.000 S erfolgten Festsetzung keine Rechtswidrigkeit erblicken.

zu II. Die Vorschreibung der Kosten zum Berufungsverfahren ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.


Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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