Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-350049/18/Kl/Pe/RSt

Linz, 25.05.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn DI H P, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. S L, A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 31. März 2008, UR96-2064-2007-Ni/Pi, wegen einer Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 13. Jänner 2009 zu Recht erkannt:

 

I.   Der Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruchs insofern Folge gegeben, als im Spruch die Wortfolge "um 38 km/h" geändert wird und "um 35 km/h" zu lauten hat. Weiters hat die verletzte Rechtsvorschrift " § 30 Abs.1 Z4 Bundesgesetz zum Schutz vor Immissionen durch Luftschadstoffe, BGBl I Nr. 115/1997 idF. BGBl. I Nr. 34/2006 (Immissionsschutzgesetz-Luft, IG-L) iVm. § 3 Abs. 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der eine Geschwindigkeitsbegrenzung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, LGBl. Nr. 2/ 2007 idF. LGBl. Nr. 3/2007", zu lauten und bei der Strafnorm der Ausdruck "BGBl. I Nr. 115/1997" zu entfallen.

 

      Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insoferne Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 95 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 50 Stunden herabgesetzt wird.

 

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 9,50 Euro (das sind 10 % der verhängten Geldstrafe); ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 31.3.2008, UR96-2064-2007-Ni/Pi, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) gemäß § 30 Abs.1 Z4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, eine Verwaltungsstrafe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt, weil er am 25.2.2007 um 14.27 Uhr als Lenker des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen  die gemäß § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich im Sanierungsgebiet auf der A1 Westautobahn erlaubte festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h bei Strkm. 156.810 in Fahrtrichtung Salzburg um 38 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu Gunsten des Bw abgezogen worden. Als verletzte Rechtsgrundlagen werden § 30 Abs.1 IG-L, iVm. § 3 Abs.1 der Verordnung LGBl. Nr. 2/2007 in der Fassung LGBl. Nr. 3/2007 angeführt.

 

Überdies wurde der Bw gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 15 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die vorliegende Verwaltungsübertretung auf einer Anzeige der Landesverkehrsabteilung für Oberösterreich vom 12.3.2007 basiere.

 

Die anzuwendende Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, LGBl. Nr. 2/2007, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 3/2007 sei ordnungsgemäß verordnet und kundgemacht worden und daher von der belangten Behörde entsprechend zu vollziehen. Es sei zweifelsfrei erwiesen, dass der Bw im konkreten Fall die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen habe.

 

Im Rahmen der konkreten Strafbemessung seien nach Auffassung der belangten Behörde weder strafmildernde noch -erschwerende Umstände zu berücksichtigen gewesen.

 

2. Gegen das Straferkenntnis, zugestellt am 9.4.2008, richtet sich die am 23.4.2008 – und somit rechtzeitig – bei der belangten Behörde eingelangte Berufung.

 

Darin konstatiert der Bw, das gegenständliche Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach anzufechten und führt als Berufungsgründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung an. Im Wesentlichen führte der Bw aus, dass er die Beischaffung der, die Immissionsgrenzwertüberschreitungen dokumentierenden Berichte sowie die Einholung verschiedener Sachverständigengutachten beantragt habe. Diese Anträge seien von der belangten Behörde übergangen worden und leide das Verfahren daher an wesentlichen Verfahrensmängeln, die eine gründliche Beurteilung der Rechtssache verhindern würden.

Hinsichtlich der behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung verwies der Bw darauf, dass die gegenständliche Verordnung zum Tatzeitpunkt noch sehr „jung“ gewesen sei und die im gegenständlichen Straßenabschnitt angebrachten Hinweis- und Zusatztafeln für ihn neu gewesen seien. Weiters habe der Spruch der im Zeitpunkt der Erlassung geltenden Rechtslage zu entsprechen und sei die zugrunde gelegte Verordnung zum Zeitpunkt der Fällung des Straferkenntnisses nicht mehr in Geltung gewesen, da mit Inkrafttreten der Nachfolgebestimmung die herangezogene Verordnung außer Kraft getreten sei. Die Nachfolgebestimmung sei bereits am 1.1.2008 in Kraft getreten und hätte daher die Vorgängerbestimmung nicht mehr angewendet werden dürfen. Die belangte Behörde habe gegen den Grundsatz der Rückwirkung der günstigeren Strafnorm verstoßen, da sie in ihrer Entscheidung die für den Bw ungünstigere Bestimmung herangezogen habe.

Auch äußerte der Bw verfassungsrechtliche Bedenken in seiner Berufung, da keine repräsentativen Erhebungen vorgelegen hätten, welche eine Beeinträchtigung der Immissionsgrenzwerte im gegenständlichen Autobahnabschnitt belegen würden, weshalb keine ausreichenden, aktuellen Erhebungen vorliegen würden, welche den verordneten Maßnahmenkatalog rechtfertigen würden. Weiters werde nicht nach Fahrzeugtypen unterschieden. Die Art und Häufigkeit der Wiederholungen der Geschwindigkeitsbeschränkungen entspreche nicht der Straßenverkehrsordnung. Es sei keine Anhörung des Bundesministers erfolgt. Eine durchgehende generelle Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Autobahn in Oberösterreich sei nicht gestattet. Die Verordnung sei vom unzuständigen Organ erlassen worden.

Abschließend beantragte der Bw die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des wider ihn eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde sowie die vorgelegten Schriftsätze und aufliegenden Verordnungserlassungsunterlagen sowie durch Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 13. Jänner 2009, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden. Der Rechtsvertreter des Bw hat an der Verhandlung teilgenommen, der Bw und die belangte Behörde haben sich entschuldigt. Weiters wurde der verkehrstechnische Amtssachverständige TAR Dipl.-HTL-Ing. R H geladen und hat dieser ein verkehrstechnisches Gutachten zur Aufstellung der Verkehrszeichen und Eichung des Radargerätes abgegeben. Zur Radarmessung wurde nach Beischaffung des Radarfotos ein weiteres Gutachten am 16. Februar bzw. korrigiert am 5. Mai 2009 abgegeben. Dazu wurde das Parteiengehör gewahrt. Das Radarfoto wurde mit Anschreiben vom 27.3.2009 übermittelt und wurde dies auch in der Mitteilung des Bw vom 14.4.2009 bestätigt.

 

4.1. Aufgrund der vom Oö. Verwaltungssenat eingeholten Unterlagen zur Verordnungserlassung, in welche auch dem Bw Einsicht gegeben wurde, ist ersichtlich, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung auf der A1 Richtungsfahrbahn Salzburg bei Strkm. 155.096 beginnt und sich Wiederholungen bei Strkm. 155.800 und Strkm. 157.450 befinden. Die anzuwendende Verordnung wurde mit Aufstellung der Verkehrszeichen mit 19. Jänner 2007, 04.35 Uhr, aktiviert (schriftlicher Vermerk der Asfinag). Diesbezügliche Fotoaufnahmen zeigen, dass die Verkehrszeichen ordnungsgemäß und gut sichtbar aufgestellt sind, nämlich doppelt in Fahrtrichtung gesehen sowohl am linken als auch am rechten Fahrbahnrand mit der Zusatztafel "5 – 23 Uhr" und mit der Zusatztafel "Immissionsschutzgesetz – Luft". In Fahrtrichtung des Bws bedeutet das, dass er von St. Valentin kommend zweimal die aufgestellte 100 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung bereits passiert hat, bevor das Radarmessgerät an der Messstelle bei Strkm 156.810 aufgestellt gewesen ist. Die dort aufgestellten Verkehrszeichen entsprechen vom Durchmesser  und von der Schriftgröße den Größen, die auf Autobahnen aufzustellen sind, bei denen eine höchstzulässige Geschwindigkeit von 130 km/h zulässig ist.

 

Das nachträglich eingeholte Radarfoto zeigt den auf den Bw zugelassenen Pkw mit dem Kennzeichen  am 25.2.2007 um 14.27 Uhr mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 146 km/h.

 

Der beigezogene Amtssachverständige erstattete zur Radarmessung folgendes verkehrstechnisches Gutachten:

„Bei dieser Messung wurde das Radargerät Multanova UVR6F mit der Identifikationsnummer 1520 verwendet. Aufgrund des vorliegenden Eichscheines für dieses Gerät ist festzustellen, dass dieses Gerät am 3.11.2005 geeicht wurde und dass die Eichung bis 31.12.2008 gilt. Da die gegenständliche Messung am 25.2.2007 erfolgte, hatte das Gerät zum Messzeitpunkt eine gültige Eichung."

 

Weiters wurde das von der Polizei eingeholte Radarfoto fotogrammetrisch ausgewertet. "Aufgrund der augenscheinlichen Auswertung war das Radargerät so eingestellt, dass es den abfließenden Verkehr misst. Diese Aussage kann auf Grund der Information in der Informationsleiste am oberen Bildrand des Messfotos gemacht werden. Da sich im Auswertebereich des gegenständlichen Fotos augenscheinlich nur ein Fahrzeug befindet, ist die Messung eindeutig, wenn man davon ausgeht, dass der erkennbare PKW kein anderes Fahrzeug verdeckt.

Die augenscheinlich Auswertung zeigt, dass der PKW des Bw sich im Bild im Vordergrund befindet. Da bei diesem Messverfahren kein zweites Foto erstellt wird, muss die Möglichkeit, dass der PKW des Bw ein anderes Fahrzeug verdeckt, das eventuell die Messung ausgelöst hat, durch den aufmerksamen Messbetrieb ausgeschlossen werden. Der seinerzeit vor Ort befindliche Messbeamte muss durch seine aufmerksame Beobachtung ausschließen, dass zum Zeitpunkt der Messung noch ein anderes KFZ da war, das möglicherweise auf dem verfügbaren Radarfoto nicht erkennbar ist.

Da die Messbeamten auf diesen Umstand geschult sind und die Messung zur Anzeige gebracht wurde, wird davon ausgegangen, dass nur das auf dem Foto erkennbare Fahrzeug vorhanden war, anderenfalls wäre die Messung nicht verwertbar.

Die fotogrammetrische Auswertung ergab, dass auf Grund eines geringen Winkelfehlers bei der Aufstellung des Radargerätes die gemessene Geschwindigkeit um 1,98% zu reduzieren ist. Im Sinne des Bw ergibt sich daher ein abgerundeter Wert von 143 km/h (rechnerisch 143,109 km/h).

Abzüglich der Messtoleranz von 5% ergibt sich, in Bezug auf den abgerundeten Wert von 143 km/h ein vorwerfbarer Wert von 135 km/h (rechnerisch 135,85 km/h), im Gegensatz zu dem ursprünglichen abgerundeten Wert von 138 km/h (rechnerisch 146 km/h – 5% = 138,7 km/h).

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass alle Randbedingungen für eine gültige Radarmessung eingehalten worden sind und eine korrekte Messung vorliegt, wenn der geringe Winkelfehler im Sinne des Bw berücksichtigt wird und auf Grund des aufmerksamen Messbetriebes sichergestellt wurde, dass der PKW des Bw kein in gleicher Richtung fahrendes Fahrzeug zufällig verdeckt."

 

"Aufgrund der Aufstellungsproblematik, dass das Radar mit Kimme und Korn parallel zur Fahrbahn einzurichten ist, können derart geringe Winkelfehler auftreten und sind durch eine nachträgliche Auswertung zu korrigieren. Dabei ergeben sich aber Geschwindigkeitsdifferenzen im Allgemeinen im Sinne oder nicht im Sinne des Bws, die in der Größenordnung von zwei drei km/h liegen.“

 

4.2. Diese Beweisergebnisse können der Beurteilung zugrunde gelegt werden, sodass als erwiesen feststeht, dass der Bw mit dem auf ihn zugelassenen Pkw mit dem Kennzeichen  am 25.2.2007 um 14.27 Uhr in der Gemeinde Enns auf der A1 Westautobahn bei Strkm. 156.810 in Fahrtrichtung Salzburg mit einer vorwerfbaren Geschwindigkeit von 135 km/h fuhr. Die dort durch Verkehrszeichen (samt Zusatztafel) mit der Aufschrift „100 – 5-23 Uhr – Immissionsschutzgesetz-Luft“ ausgewiesene zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 100 km/h. Unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden Messtoleranz hat der Bw die zulässige Höchstgeschwindigkeit somit um 35 km/h überschritten.

 

Die weiteren Beweisanträge waren im Grunde der anzuwendenden Rechtslage unerheblich und nicht aufzugreifen.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 30 Abs.1 Z4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2006 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, wer ua. einer gemäß § 14 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung gemäß § 10 zuwiderhandelt. Mit Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich LGBl. Nr. 2/2007 in der Fassung LGBl. Nr. 3/2007 wurde eine solche Anordnung (Geschwindigkeitsbeschränkung) erlassen. Die Kundmachung dieser Anordnung erfolgte – § 14 Abs.6 IG-L iVm. § 3 Abs.1 der Verordnung LGBl. Nr. 2/2007 entsprechend – durch entsprechende Vorschriftszeichen gemäß § 52 StVO 1960 (konkret: „100 – 5-23 Uhr – Immissionsschutzgesetz-Luft“).

 

Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist daher unzweifelhaft davon auszugehen, dass der Bw den objektiven Tatbestand des bekämpften Bescheides verwirklicht hat.

 

Das IG-L sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor, weshalb § 5 Abs.1 VStG zur Anwendung kommt. Gemäß § 5 Abs.1 leg.cit. genügt daher für die Strafbarkeit jedenfalls schon fahrlässiges Verhalten.

 

Der Bw bringt im vorliegenden Fall keinerlei Umstände vor, die an einem schuldhaften Verhalten seinerseits Zweifel zulassen. Aufgrund der entsprechend kundgemachten Vorschriftszeichen (konkret: „100 – 5-23 Uhr – Immissionsschutzgesetz-Luft“) muss die konkrete Geschwindigkeitsbeschränkung durchaus bekannt sein und ist zumindest von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

 

Die Strafbarkeit des Bw ist daher gegeben.

 

5.2. Die belangte Behörde hat die objektiven und subjektiven Strafbemessungsgründe nach § 19 Abs.1 und 2 VStG herangezogen. Zur Strafbemessung wurde in der Berufung nichts vorgebracht, wohl aber in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass bei einem parallel anhängigen Berufungsverfahren des Bw zu VwSen-350046 bei annähernd gleicher Geschwindigkeitsüberschreitung ein niedrigeres Strafausmaß , nämlich 100 Euro, verhängt wurde. Auch wurde auf die lang verstrichene Zeit verwiesen. Diesem Vorbringen ist beizupflichten. Im Übrigen war auch der geringfügig günstigere Messwert zu berücksichtigen. Es war daher die Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabzusetzen. Die verhängte Strafe ist nunmehr tat- und schuldangemessen. Sie ist im unteren Bereich des Strafrahmens. Es sind für das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates keinerlei Gründe ersichtlich, die eine noch größere Herabsetzung der verhängten Strafe rechtfertigen würden. Auch sind die Voraussetzungen nach §§ 20 und 21 VStG nicht gegeben, weil kein Überwiegen von Milderungsgründen festzustellen war und auch das Verhalten des Bw nicht weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt.

 

5.3. Die vom Bw in seiner Berufung vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, LGBl. Nr. 2/2007 und der Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Verordnung, mit der eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, geändert wird, LGBl. Nr. 3/2007 teilt das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates nicht.

 

5.3.1. Gemäß § 14 Abs.1 Z2 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003 können für Kraftfahrzeuge in einem Maßnahmenkatalog im Sinne des § 10 leg.cit. Geschwindigkeitsbeschränkungen angeordnet werden, die gemäß § 14 Abs.6 leg.cit. durch Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 StVO kundzumachen sind. Gemäß § 10 Abs.2 Z2 leg.cit. kommt die Zuständigkeit, im Maßnahmenkatalog – der gemäß Abs.1 leg.cit. mit Verordnung zu erlassen ist – ua. auch eine solche Maßnahme im Sinne des § 14 Abs.1 Z2 leg.cit. festzusetzen, dem Landeshauptmann zu.

 

Die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h auf der Richtungsfahrbahn Salzburg von Strkm. 155,096 bis Strkm. 167,360 wurde als Maßnahme im Sinne des § 14 leg.cit. – der Bestimmung des § 10 leg.cit. entsprechend – zum Einen durch entsprechende Verordnungen des Landeshauptmanns von Oberösterreich gemäß § 2 Abs.2 Z1 Oö. Kundmachungsgesetz im Landesgesetzblatt für Oberösterreich – konkret in LGBl. Nr. 2/2007 sowie LGBl. Nr. 3/2007 – kundgemacht. Zum Anderen wurde die Kundmachungspflicht nach § 14 Abs.6 IG-L durch Aufstellen von entsprechenden Straßenverkehrszeichen („100 – 5-23 Uhr – Immissionsschutzgesetz-Luft“) erfüllt.

 

5.3.2. Die genannten Verordnungen wurden „für den Landeshauptmann“ unterfertigt. Wie bereits ausgeführt ist gemäß § 10 Abs.1 iVm. Abs.2 IG-L der Landeshauptmann zur gegenständlichen Verordnungserlassung zuständig. Die Landesregierung kann bei Aufstellung ihrer Geschäftsordnung gemäß Art.103 Abs.2 B-VG iVm. Art.52 Abs.4 Oö. L-VG beschließen, dass einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhangs mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs des Landes im Namen des Landeshauptmanns von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind.

 

Dem entsprechend normiert § 1 Abs.3 der Geschäftsordnung der Oö. Landesregierung, LGBl. Nr. 24/1977, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 80/1990, dass die Landesregierung im Zusammenhang mit der Geschäftsverteilung beschließen kann, dass einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes im Namen des Landeshauptmannes von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind.

 

Die anzuwendende Geschäftsverteilung der Oö. Landesregierung (Beschluss der Oö. Landesregierung vom 22.5.2006: Zusammensetzung und Geschäftsverteilung der Oö. Landesregierung in der XXVI. Gesetzgebungsperiode; kundgemacht in der Amtlichen Linzer Zeitung Folge 14/2006) wurde von der Oö. Landesregierung gemäß Art.52 Abs.2 und 4 Oö. L-VG iVm. Art.103 Abs.2 B-VG sowie § 1 Abs.1 der Geschäftsordnung der Oö. Landesregierung beschlossen. Das nach dieser Geschäftsverteilung für Umweltrecht und Umweltschutz zuständige Mitglied der Landesregierung hat im Namen des Landeshauptmannes diese Verordnungen erlassen. Entgegen den Bedenken des/der Bw sind die beiden Verordnungen LGBl. Nr. 2/2007 sowie LGBl. Nr. 3/2007 somit – nicht zuletzt auch unter Bedachtnahme auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs VfSlg. 7642/1975 – sowohl durch verfassungsgesetzliche als auch durch einfachgesetzliche Bestimmungen jedenfalls gedeckt.

 

Aufgrund der somit vorliegenden ordnungsgemäßen Kundmachung sind die genannten Verordnungen gemäß Art.129a Abs.3 iVm. Art.89 Abs.1 B-VG im gegenständlichen Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat – entgegen den vom Bw vorgebrachten Bedenken – sehr wohl anzuwenden.

 

5.4. Gemäß Art.129a Abs. 3 iVm. Art.89 Abs.2 B-VG hat ein Gericht bei Bedenken gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit den Antrag auf Aufhebung dieser Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Auch solche Bedenken liegen nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates hinsichtlich der gegenständlichen Verordnungen allerdings aus den folgenden Gründen nicht vor.

 

5.4.1. Sowohl die Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 3.1.2007, mit der eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, LGBl. Nr. 2/2007 als auch die zeitlich unmittelbar darauf ergangene Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 18.1.2007, mit der die Verordnung, mit der eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, geändert wird, LGBl. Nr. 3/2007 führen – entgegen den Behauptungen des Bw – als ihre gesetzlichen Grundlagen §§ 10 bis 12 und 14 Abs.1 Z2 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003 iVm. § 9a Abs.9 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2006 an.

 

§ 9a Abs.9 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2006 (im Folgenden kurz: IG-L 2006) normiert, dass für Grenzwertüberschreitungen, die vor dem 1.1.2005 gemessen wurden, weiterhin § 8 sowie §§ 10 ff dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2003 gelten.

 

§ 10 Abs.1 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003 (im Folgenden kurz: IG-L 2003) bestimmt, dass zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes im Sinne des § 1 leg.cit. der Landeshauptmann ua. innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung der Statuserhebung (im Sinne des § 8 leg.cit.), längstens jedoch 15 Monate nach Ausweisung der Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts mit Verordnung einen Maßnahmenkatalog zu erlassen hat. Gemäß § 10 Abs.2 leg.cit. hat der Landeshauptmann im Maßnahmenkatalog das Sanierungsgebiet (im Sinne des § 2 Abs.8 leg.cit.) festzulegen [Z1], im Rahmen der §§ 13 bis 16 Maßnahmen anzuordnen, die im Sanierungsgebiet oder in Teilen des Sanierungsgebiets umzusetzen sind [Z2] sowie die Fristen (im Sinne des § 12 leg.cit.) zur Umsetzung dieser Maßnahmen festzusetzen [Z3]. Weiters ist anzugeben, ob die Maßnahmen direkt wirken oder von der Behörde mit Bescheid anzuordnen sind.

 

Gemäß § 14 Abs.1 IG-L 2003 können im Maßnahmenkatalog (im Sinne des § 10 leg.cit.) für Kraftfahrzeuge oder für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs [Z1] und Geschwindigkeitsbeschränkungen [Z2] angeordnet werden.

 

Der Bw bringt vor, dass sich die angefochtene Verordnung auf eine falsche Gesetzespassage – konkret auf § 14 Abs.1 Z2 IG-L anstatt auf Z1 leg.cit. – stützt, und dass das Fehlen der gesetzlich normierten Mitwirkung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (konkret: keine Gelegenheit zur Stellungnahme respektive kein Einvernehmen) zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verordnung führt.

 

Es ist zutreffend, dass nach § 14 Abs.1 IG-L 2006 dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowohl Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben als auch dessen Einvernehmen herzustellen ist. Auch findet sich in § 14 Abs.1 IG-L 2006 nunmehr – im Unterschied zu der vergleichbaren Bestimmung des IG-L 2003 (§ 14 Abs.1 Z2) – die Zulässigkeitsregelung hinsichtlich einer Maßnahme in Form von Geschwindigkeitsbeschränkungen in Z1.

 

Diese Bestimmungen des IG-L 2006 sind allerdings im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden. Der (als Übergangsbestimmung zu qualifizierende) § 9a Abs.9 IG-L 2006 normiert ausdrücklich, dass für vor dem 1.1.2005 gemessene Grenzwertüberschreitungen weiterhin § 8 sowie §§ 10 ff des I-GL 2003 gelten. Telos dieser Übergangsbestimmung ist den parlamentarischen Materialien (vgl. RV 1147 BlgNR XXII. GP) zufolge, dass damit die Rechtslage betreffend Überschreitungen von Grenzwerten vor dem In-Kraft-Treten des IG-L 2006 klar gestaltet ist.

 

Entsprechend der Regelungsabsicht des Bundesgesetzgebers geht es darum, im Sinn einer Übergangsvorschrift den Anwendungsbereich der verschiedenen Regelungssysteme („alte Rechtslage“ mit Maßnahmenkatalog einerseits und „neue Rechtslage“ mit Programmen sowie Einvernehmenserfordernis andererseits) klar voneinander abzugrenzen. Entscheidend ist, dass dann nach der „alten Rechtslage“ vorgegangen werden soll, wenn Grenzwertüberschreitungen vor dem 1.1.2005 gemessen wurden. Diese noch übergangsweise anzuwendende „alte Rechtslage“ umfasst u.a. die „§§ 10 ff dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2003“. Damit sind augenscheinlich die §§ 10 bis 16 IG-L 2003, dh. also der gesamte 4. Abschnitt des IG-L, der auch § 14 leg.cit. betreffend Maßnahmen für den Verkehr einschließt, gemeint, die in der Fassung des IG-L 2003 aber noch kein ministerielles Zustimmungserfordernis beinhalteten.

 

Es ist daher durchaus nachvollziehbar und aus verfahrensökonomischen Gründen jedenfalls zweckmäßig, wenn der Bundesgesetzgeber durch § 9a Abs.9 IG-L 2006 festlegt, dass bereits nach der „alten Rechtslage“ eingeleitete Verfahren nach diesem „alten“ Regelungsregime des IG-L 2003 weiterzuführen sind. Aus diesen Erwägungen heraus ist davon auszugehen, dass durch § 9a Abs.9 IG-L 2006 auf bereits vor dem 1.1.2005 gemessene Grenzwertüberschreitungen neben den geänderten (neuen) materiell-rechtlichen Determinanten (zB Programmen iSd § 9a IG-L 2006 [anstelle von Maßnahmenkatalogen iSd § 10 IG-L 2003]) auch novellierte (neue) Verfahrensregelungen (zB Stellungnahmerecht sowie Einvernehmen des Bundesministers iSd § 14 Abs.1 IG-L 2006) nicht anzuwenden sind; weder eine grammatikalische Auslegung des § 9a Abs.9 IG-L 2006 noch eine teleologische Interpretation dieser Bestimmung iVm. § 8 und §§ 10 ff IG-L 2003 ergibt, dass eine unterschiedliche Behandlung hinsichtlich der Anwendbarkeit dieser geänderten materiell-rechtlichen und der rein verfahrensrechtlichen Bestimmungen auf vor dem 1.1.2005 gemessene Grenzwertüberschreitungen vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen wäre.

 

Die für die gegenständlichen Verordnungen maßgeblichen Grenzwertüberschreitungen wurden den erläuternden Bemerkungen zu Verordnung LGBl. Nr. 2/2007 zufolge durch Messungen im Jahr 2003 festgestellt (vgl. Punkt 2.6.; vgl. auch 2.3. und 2.4 der Erläuternden Bemerkungen). Unter Punkt 2.3. dieser Erläuternden Bemerkungen wird unter dem Titel „Grundlagen der Verordnung“ ua. ausgeführt, dass die Ausweisung der Grenzwertüberschreitungen im Jahresbericht über die Luftgüte in Oberösterreich 2003 erfolgte. Dabei wurde auch festgestellt, dass die Grenzwertüberschreitungen nicht auf einen bloßen Störfall oder eine andere in absehbarer Zeit nicht wiederkehrende erhöhte Emission zurückzuführen waren. In weiterer Folge wurde eine Statuserhebung erstellt.

 

Die maßgeblichen Grenzwertüberschreitungen wurden somit ganz offenkundig vor dem 1.1.2005 gemessen. 

 

Im Ergebnis sind daher die gegenständlichen Verordnungen des Landeshauptmannes von Oberösterreich insofern zu Recht auf der Grundlage der §§ 8 und 10 bis 16 IG-L 2003 erlassen worden, als die den Verordnungen zugrunde liegenden Grenzwertüberschreitungen vor dem 1.1.2005 gemessen worden sind; daher war auch das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hinsichtlich der angeordneten Maßnahme (im Sinne des § 14 Abs.1 IG-L 2006) nicht herzustellen und ist die in den Verordnungen als gesetzliche Grundlage angeführte Bestimmung des § 14 Abs.1 Z2 IG-L 2003 – entgegen der Auffassung des Bw – sehr wohl rechtmäßig.

 

An diesem Ergebnis vermag nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates auch die Überschreitung der durch § 8 und § 10 Abs.1 IG-L 2003 normierten Fristen nichts zu ändern. Gemäß § 8 Abs.1 und Abs.2 IG-L 2003 hat der Landeshauptmann innerhalb von neun Monaten ab der Ausweisung der Überschreitung eines Immissionsgrenzwertes eine Statuserhebung für den Beurteilungszeitraum zu erstellen. Diese Statuserhebung wurde im August 2005 abgeschlossen. Gemäß § 10 Abs.1 IG-L 2003 hat der Landeshauptmann auf Grundlage der Statuserhebung innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung der Statuserhebung, längstens jedoch 15 Monate nach Ausweisung der Überschreitung eines Immissionsgrenzwertes mit Verordnung einen Maßnahmenkatalog zu erlassen.

 

Eine Fristüberschreitung im konkreten Fall ändert nichts an der Behördenzuständigkeit und auch nichts an der anwendbaren Rechtslage. Aufgrund einer teleologischen Interpretation der gegenständlichen Fristenregelungen (konkret: die zügige und effektive Bekämpfung der Grenzwertüberschreitungen) ist das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates der Meinung, dass allfällige Fristüberschreitungen im konkreten Verfahren jedenfalls nichts daran ändern, dass für die in Frage stehenden Verordnungen (weiterhin) die §§ 8 und 10 ff IG-L 2003 als gesetzliche Grundlage maßgeblich sind und die Verordnungen erlassen werden durften.

 

Aktuelle Immissionsgrenzwertüberschreitungen zum Tatzeitpunkt sind daher nach der anzuwendenden Rechtslage unerheblich.

 

5.4.2. § 1 der Verordnung LGBl. Nr. 2/2007 in der Fassung LGBl Nr. 3/2007 normiert als konkretes Verordnungsziel die Verringerung der durch den Verkehr verursachten Stickstoffdioxidemissionen entlang der A1 Westautobahn im Bereich der Städte Ansfelden, Linz und Enns sowie der Marktgemeinden Asten und St. Florian und die damit verbundene Verbesserung der Luftqualität.

 

Die Tatsache, dass der Verordnungsgeber anders als noch in der Verordnung LGBl. Nr. 98/2006 („Stickstoffdioxid- und Feinstaub-Emissionen“) – diese trat mit der Verordnung LGBl. Nr. 2/2007 außer Kraft – durch die verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung allein auf eine Verringerung der Stickstoffdioxidemissionen abzielt, bewirkt entgegen den Behauptungen des Bw keine Rechtswidrigkeit der vorliegenden Verordnung, zählt doch das Stickstoffdioxid zu den Luftschadstoffen.

 

Wie bereits dargelegt normiert § 14 Abs.1 Z2 IG-L 2003, dass in einem Maßnahmenkatalog, der gemäß § 10 Abs.1 leg.cit. zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) vom Landeshauptmann zu erlassen ist, ua. auch Geschwindigkeitsbeschränkungen angeordnet werden können. Als Ziel wird ua. in § 1 Z2 IG-L die vorsorgliche Verringerung der Immission von Luftschadstoffen im Sinne des § 2 Abs.1 leg.cit. genannt. Die der vorliegenden Verordnung zugrundeliegende Zielsetzung, die durch den Verkehr verursachten Stickstoffdioxidemissionen zu verringern, liegt somit unstreitig im Rahmen der zitierten gesetzlichen Vorgaben. Dass in dieser Verordnung nicht auch eine Verringerung der Feinstaub-Emissionen als Ziel normiert wurde, liegt demgegenüber – nicht zuletzt unter Bedachtnahme auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit – im Ermessen des Landeshauptmannes als verordnungserlassender Behörde. Dies geht wohl schon aus der „Kann“-Bestimmung des § 14 Abs.1 leg.cit. („Im Maßnahmenkatalog können für Kraftfahrzeuge [...] Geschwindigkeitsbeschränkungen angeordnet werden.“) eindeutig hervor.

 

Überdies war auch die dieser Verordnung zugrundeliegende Statuserhebung in Entsprechung zu § 8 Abs.3 IG-L 2003, demgemäß für jeden in den Anlagen 1 und 2 festgelegten Luftschadstoff (vgl. zB Anlage 1: Luftschadstoff Stickstoffdioxid und Luftschadstoff PM10) gesondert eine eigene Statuserhebung zu erstellen ist, (ausschließlich) auf die Ermittlung der Stickstoffdioxid-Jahresgrenzwertüberschreitungen (an der Westautobahn A1 in Enns-Kristein im Jahr 2003) gerichtet (vgl. die Erläuternden Bemerkungen zur gegenständlichen Verordnung LGBl. Nr. 2/2007 unter Punkt 3.2. Statuserhebung). Da der Landeshauptmann gemäß § 10 Abs.1 Z1 IG-L 2003 einen Maßnahmenkatalog auf Grundlage der Statuserhebung im Sinne des § 8 leg.cit. zu erlassen hat, geht das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates daher davon aus, dass sich die gegenständliche Verordnung sehr wohl auch ausschließlich auf die Verringerung der Stickstoffdioxidemissionen beschränken kann. (Demgegenüber zielt beispielsweise die Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der emissionsmindernde Maßnahmen für die Stadtgebiete Linz und Steyregg erlassen werden, LGBl. Nr. 115/2003 allein auf emissionsmindernde Maßnahmen für die Luftschadstoffe Schwebestaub und PM10 ab.)

 

Des weiteren sind die Bedenken, der Verordnungsgeber hätte nicht berücksichtigt, dass es in den Monaten vor Erlassung der gegenständlichen Verordnung keine Grenzwertüberschreitungen bei Stickstoffdioxid gegeben habe, keineswegs begründet. Einerseits gründet die Verordnung auf Grenzwertüberschreitungen im Sinne des § 9a Abs.9 IG-L 2006, dh. auf Grenzwertüberschreitungen, die überhaupt schon vor dem 1.1.2005 gemessen worden sind. Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass es den erläuternden Bemerkungen zu Verordnung LGBl. Nr. 2/2007 (vgl. etwa Tabelle 1 und Abbildung 1) zufolge nicht nur in den Jahren 2003 bis 2005, sondern auch im Jahr 2006 zu Überschreitungen des Grenzwerts für NO2 gekommen ist.

 

5.4.3. Der Bw behauptet weiters eine Gleichheitswidrigkeit, weil auf unterschiedliche Fahrzeugtypen nicht Rücksicht genommen wird.

 

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass sowohl auf Freilandstraßen für alle Kraftfahrzeuge, auf Autobahnen für LKWs ohnehin geringere Höchstgeschwindigkeiten gelten.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs bindet das Gleichheitsgebot den Verordnungsgeber insofern, als keine unsachlichen Differenzierungen erfolgen dürfen (vgl. etwa VfSlg. 10.492/1985; 13.782/1994; 14.629/1996). In den Erläuternden Bemerkungen zu Verordnung LGBl. Nr. 2/2007 (vgl. Punkt 4.4.) wird zweifelsfrei unter Bezugnahme auf die Statuserhebung NO2 für das Jahr 2003 belegt, dass der Autobahnverkehr Hauptverursacher der Grenzwertüberschreitungen ist. Überdies wurden im Zuge der Abwägung der verschiedenen Maßnahmen zur Minderung der Immissionen von Stickoxiden an der A1 sehr wohl auch die geltenden erlaubten Höchstgeschwindigkeiten für LKW über 7,5 Tonnen am Tag und in der Nacht sowie Erhebungen über Fahrzeugfrequenzen und Schwerverkehrsanteile berücksichtigt. Unter Punkt 4.4.4. der erläuternden Bemerkungen wird dabei sogar explizit die Variante eines generellen Tempolimits von 60 km/h für LKW mit dem Ergebnis diskutiert, dass bei den gegebenen Verhältnissen durch eine solche Geschwindigkeitsbeschränkung „keine Emissionsminderung zu erwarten“ ist (vgl. auch Punkt 4.4.2. Variante 2 – Fahrverbote für LKWs bestimmter Schadstoffkategorien; Punkt 4.4.3. Variante 3 – Fahrverbote für LKWs zur Beförderung bestimmter Güter). Aufgrund dieser durchaus nachvollziehbaren schlüssigen Analyse durch den Verordnungsgeber ergeben sich für das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates somit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die gegenständliche Verordnung gegen das verfassungsgesetzlich normierte Sachlichkeitsgebot verstößt.

 

5.4.4. Hinsichtlich einer vermeinten gesetzlichen Ungleichbehandlung von PKWs mit Gasantrieb und Benzinmotoren ist auf folgendes hinzuweisen:

 

§ 14 Abs.2 Z8 IG-L 2003 normiert, dass Beschränkungen gemäß Abs.1 Z1 leg.cit. auf Fahrzeuge mit Elektromotoren (Gasantrieb wird nicht erwähnt) nicht anzuwenden sind. Abs.1 Z1 leg.cit. enthält die Ermächtigung, für Kraftfahrzeuge zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs anzuordnen. Im vorliegenden Fall liegt allerdings keine zeitliche und räumliche Beschränkung des Verkehrs im Sinne der Z1 leg.cit., sondern vielmehr eine Geschwindigkeitsbeschränkung im Sinne der Z2 leg.cit. vor. Denn wie bereits weiter oben eingehend dargelegt, handelt es sich bei der gegenständlichen Verordnung LGBl. Nr. 2/2007 in der Fassung LGBl. Nr. 3/2007 um Geschwindigkeitsbeschränkungen (und nicht um zeitliche oder räumliche Verkehrsbeschränkungen). Es kann daher e contrario aus dem Gesetzeswortlaut geschlossen werden, dass für Maßnahmen im Sinne der Z2 der Gesetzgeber keine Differenzierung bei der Verordnungsermächtigung vorsieht.

 

In diesem Zusammenhang sei überdies auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 25.9.2007, B 2067 hingewiesen, in der das Höchstgericht in einem wohl vergleichbaren Fall konstatierte, dass es nicht unsachlich ist, wenn die im damaligen Verfahren bekämpfte Verordnung (Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg vom 30.3.2005, mit der eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der Tauernautobahn angeordnet wird, LGBl. Nr. 31/2005; gesetzliche Grundlage: §§ 10 Abs.1 und 2, 11 und 14 Abs.1 Z2 des IG-L, BGBl. Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003) „keine Unterscheidung zwischen Fahrzeugen mit Benzinmotor und solchen mit Dieselmotor trifft. Auch sonst ist das Beschwerdevorbringen [...] nicht geeignet, Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der zitierten Verordnung bzw. gegen die Verfassungsmäßigkeit näher bezeichneter Bestimmungen des IG-L zu begründen.“

 

5.5.  Wenn hingegen der Bw Bedenken hinsichtlich der Änderung der Rechtslage geltend macht, so ist ihm die Bestimmung des § 1 VStG entgegenzuhalten, wonach eine Tat nur bestraft werden kann, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war (Abs.1). Dies ist zweifelsohne im Grunde der obigen Ausführungen der Fall.

Im Hinblick auf die Bestimmung des § 1 Abs.2 VStG, wonach sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht richtet, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre, ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Bestimmung nur auf eine Änderung der Rechtsgrundlage hinsichtlich der Strafdrohung richtet. Bei der anzuwendenden IG-L-Bestimmung ist aber keine Änderung der Strafdrohung eingetreten bzw. gab es hiezu keine Gesetzesänderung.

Es ist entgegen der Meinung des Bw die Strafbarkeit auch nicht zur Gänze weggefallen, da auch mit Einführung einer immissionsabhängigen Geschwindigkeitsbeschränkung mit Verkehrsbeeinflussungssystem ( § 14 Abs. 6a IG-L, BGBl. I Nr. 70/2007, und Verordnung des Landeshauptmannes von OÖ. LGBl. Nr. 135/2007 idF. LGBl. Nr. 101/2008) ein Unwert der Tat und unter Strafe gestelltes Verhalten weiterhin aufrecht bleibt. 

 

5.6. Die vom Bw behauptete durchgehende generelle Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Autobahn in Oberösterreich liegt hingegen nicht vor. Die hier bekämpfte Geschwindigkeitsbeschränkung im Grunde des IG-L betrifft lediglich ein Teilstück der A1.  Auch werden dadurch  nicht weitere nach der StVO erforderliche und verordnete Geschwindigkeitsbeschränkungen für Teilstücke der A1 berührt.

.

 

5.7. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Bw weder durch den vorliegenden Strafbescheid, noch durch die einschlägigen generellen Normen in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung hinsichtlich der Schuld als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen war.  Hinsichtlich der Strafe wurde dem Vorbringen des Bw einschließlich der Messfehlerberichtigung Rechnung getragen.

 

6. Bei diesem Ergebnis war  nach § 64 VStG der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde entsprechend herabzusetzen; ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat entfällt gemäß § 65 VStG.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

Beschlagwortung:

Messfehler, ordnungsgemäße Kundmachung

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 01.12.2009, Zl.: B 889/09-4

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 17.12.2009, Zl.: 2009/07/0184-0185-3

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