Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100047/10/Kl/Bf

Linz, 09.08.1996

VwSen-100047/10/Kl/Bf Linz, am 9.August 1996

DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied LRR.Dr. Ilse Klempt über die Berufung des A H, Sch, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 18. April 1991, VerkR96/3855/1991, wegen Übertretung nach § 7 VStG i.V.m. § 64 Abs.1 KFG nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 6. August 1991 zu Recht:

I. Die Berufung vom 17. Mai 1991 wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis dahingehend bestätigt, daß der Spruch zu lauten hat: "Sie haben vorsätzlich Ihrem neunjährigen Sohn A H die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, weil Sie ihm den PKW zum Versuch der Lenkung am 3. Februar 1991 gegen 16.30 Uhr auf dem Ortschaftsweg Kneiding ........ . Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 7 VStG i.V.m. § 8 VStG und § 64 Abs.1 KFG ......" Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24 und 51 Abs.1 VStG.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Betrag von 200 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1.1. Über den Beschuldigten wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 18. April 1991, VerkR96/3855/1991, wegen Verwaltungsübertretung nach § 7 VStG i.V.m. § 64 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag verhängt, weil er vorsätzlich dem neunjährigen Sohn die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert hat, weil er ihm den PKW zu einer Fahrt am 3.

Februar 1991 gegen 16.30 Uhr auf dem Ortschaftsweg Kneiding vom Gasthaus H im Gemeindegebiet Sch bis auf Höhe des Hauses Nr. 7 überlassen hat, obwohl er nicht im Besitz einer entsprechenden Lenkerberechtigung sein konnte.

1.2. Die belangte Behörde stützt sich im wesentlichen auf die Anzeige des Meldungslegers vom 4. Februar 1991 sowie die mündliche Rechtfertigung des Beschuldigten am 20. März 1991, und nimmt daher die Beihilfe des Beschuldigten dazu, daß der Sohn das Kraftfahrzeug ohne Lenkerberechtigung lenkte, als erwiesen an.

2. Dagegen hat der Beschuldigte rechtzeitig bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding mündlich Berufung erhoben und keine Gründe vorgebracht.

3. Hierüber hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Da durch das angefochtene Straferkenntnis weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder zu entscheiden.

3.2. Der Beschuldigte hat volle Berufung erhoben; von den Parteien wurde auf die Durchführung einer Verhandlung nicht verzichtet, weshalb am 6. August 1991 eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e VStG stattgefunden hat.

3.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat insbesondere Beweis erhoben durch die Vernehmung des Meldungslegers Gruppeninspektor A als Zeugen, dem Glauben geschenkt werden konnte, und die Aussagen des Beschuldigten selbst, wonach außer Streit gestellt und daher als erwiesener und entscheidungsrelevanter Sachverhalt anzunehmen ist, daß der neunjährige A am 3. Februar 1991 auf dem Lenkersitz des PKW der Fahrschule D gesessen und das Lenkrad festgehalten hat, während der PKW auf dem Ortschaftsweg Kneiding vom Gasthaus H in Sch weg bis zum Haus Nr. 7 fuhr, und dabei auch das Fahrgeschehen unmittelbar beeinflussen hätte können. Aufgrund seines Alters konnte A H nicht im Besitz einer entsprechenden Lenkerberechtigung sein. Weiters ist als erwiesen anzunehmen, daß der Beschuldigte bei der Tatbegehung seines Sohnes auf dem Beifahrersitz saß und daher dem Sohn die Einnahme des Lenkersitzplatzes, das Festhalten des Lenkrades und daher die Möglichkeit der Lenkung des Kraftfahrzeuges einräumte, wenngleich er selbst auch bei der Lenkung eingreifen hätte können oder auch eingegriffen hat.

3.4. Gemäß § 64 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967 (kurz: KFG) ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur aufgrund einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung für die Gruppe zulässig, in die das Kraftfahrzeug fällt und es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz zuwider handelt (§ 134 Abs.1 Satz 1 KFG). Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar (§ 134 Abs.1 letzter Satz KFG).

3.4.1. A H ist neun Jahre alt und ist daher nicht im Besitz einer entsprechenden Lenkerberechtigung. Da erwiesen ist, daß er den Lenkersitz eingenommen hat, das Fahrzeug in Bewegung war, A dabei das Lenkrad festgehalten hat, so stellt dies jedenfalls ein Verhalten dar, auf das unmittelbar die Lenkung des Fahrzeuges, also die unerlaubte Tatbegehung folgt. Da § 134 KFG auch den Versuch einer Übertretung nach dem Kraftfahrgesetz ausdrücklich für strafbar erklärt, unterliegt auch der Strafe, wer vorsätzlich (A laut Anzeige um die Lenkung des Fahrzeuges ersucht und bewußt auf dem Lenkersitz Platz genommen) eine zur wirklichen Ausübung führende Handlung unternimmt (§ 8 Abs.1 VStG). Der Versuch ist daher wie die Tatausführung selbst strafbar.

3.4.2. Daß A H zur Zeit der Tat das 14. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt und daher nicht strafbar ist (§ 4 Abs.1 VStG), hindert nicht daran, daß der Beschuldigte A H, der durch das Erlauben und Dulden des Verhaltens seines Sohnes - dieses wird auch durch die bewußte Einnahme des Beifahrersitzes demonstriert - vorsätzlich (weil mit vollem Wissen) die Begehung der obigen Übertretung durch den Sohn erleichtert hat, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe unterliegt (§ 7 VStG).

3.5. Eine Spruchänderung war dahingehend erforderlich, daß das Lenken, nämlich die tatsächliche Steuerung des PKW zur Tatzeit nicht eindeutig nachgewiesen werden konnte, daß aber aufgrund der Beweislage und der Außerstreitstellung des Beschuldigten selbst die der tatsächlichen Tatausführung unmittelbar vorausgehende Handlung - und zwar mit dem gezielten Willen, gerichtet auf die Tatausführung - jedenfalls gesetzt wurde. Eine diesbezügliche Verfolgungshandlung wurde mittels Ladung noch innerhalb der Frist nach § 31 VStG gesetzt. Eine Spruchänderung des erstbehördlichen Bescheides war daher möglich.

3.6. Aufgrund der geänderten rechtlichen Beurteilung war daher vom unabhängigen Verwaltungssenat spruchgemäß zu entscheiden.

3.7.1. Im Hinblick auf die Strafbemessung hat bereits die Erstbehörde hinreichende Erhebungen durchgeführt bzw. alle Erschwerungs- und Milderungsgründe abgewogen. Das verhängte Strafausmaß ist in Anbetracht des Umstandes, daß der Beschuldigte Fahrschullehrer ist und er daher die kraftfahrrechtlichen Bestimmungen kennen müßte, bzw. daß er als solcher auch ein gewisses Vorbild sein sollte, eher als sehr niedrig und daher überaus angemessen anzusehen.

3.7.2. Eine Änderung des Strafausmaßes aufgrund der geänderten rechtlichen Beurteilung der Tat des unmittelbaren Täters war nicht auszusprechen, da in der Wertung der Tat aufgrund des zielgerichteten Vorsatzes der Tatversuch der Tatausführung gleichzusetzen ist.

Der Ausspruch über die Kosten stützt sich auf die im Spruch zitierten Gesetzesstellen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

H i n w e i s :

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. K l e m p t

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