Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530908/5/Re/Sta VwSen-530922/2/Re/Sta

Linz, 12.06.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Herrn S H, W, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. M B, S,  S, vom 2. April 2009, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 19. März 2009, BZ-BA-0013-2009, betreffend die Erteilung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung gemäß § 77 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid des Bürgermeister der Stadt Wels vom 19. März 2009, BZ-BA-0013-2009, wird bestätigt.

 

II.     Dem Antrag auf Ausschluss der Inanspruchnahme des Rechtes gemäß § 78 Abs.1 GewO 1994 wird keine Folge gegeben.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

Zu II.: §§ 359a, 77 und 78 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem, im Namen des Bürgermeisters der Stadt Wels, ergangenen Bescheid vom 19. März 2009, BZ-BA-0013-2009, wurde über Antrag der F I H GmbH + F-M GmbH, T, A, vom 30. Jänner 2009 die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage (Industriebau mit Bürogebäude) im Standort W, Gst. Nr. , KG. P, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen sei zu erwarten, dass eine Gefährdung des Gewerbetreibenden, der im Betrieb mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder Kunden, welche die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen, des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der Nachbarn ausgeschlossen sei, Belästigungen durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder in anderer Weise auf ein zumutbares Maß beschränkt würden, die Verwendung oder der Betrieb öffentlicher Interessen dienen der benachbarter Anstalten, Anlagen und Einrichtungen nicht beeinträchtigt und die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht wesentlich beeinträchtigt würden sowie eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer nicht herbeigeführt werde.

Dies ergebe sich aus den Gutachten des gewerbetechnischen und des medizinischen Amtssachverständigen. Die Einwendungen des Berufungswerbers betreffend persönlicher Gefährdung oder Belästigung seien unzulässig, da es sich mangels eines bewohnten Grundstückes nicht um subjektive Interessen handle. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei die Möglichkeit des Eintritts einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung mangels eines wenn auch nur vorübergehenden Aufenthaltes des Nachbarn auf seinem landwirtschaftlich genutzten Grundstück ausgeschlossen. Auch betreffend einer künftigen Verwendung eines Grundstückes als Bauland erlange der Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Grundstückes keine Nachbarstellung. Im Übrigen habe das schalltechnische Projekt im Ergebnis erbracht, dass eine messtechnisch nachweisbare Anhebung der örtlichen Ist-Situations-Verhältnisse durch die zusätzlichen Betriebsgeräusche auszuschließen sei. Gewerbetechnischer und medizinischer Amtssachverständiger hätten sich dieser Aussage angeschlossen. Auch weitere Emissionsarten seien geprüft worden und mit keiner nennenswerten Änderung der Ist-Situation beurteilt worden. Eine Verkehrswertminderung stelle darüber hinaus keine Eigentumsgefährdung dar. Auch auf die Bedrohung der Substanz des Eigentums lägen keine Hinweise vor. Bezüglich Grundwassergefährdung werde auf das bereits öffentlich anhängige Wasserrechtsverfahren für die Oberflächenversickerung verwiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat Herr S H, W, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. M B, S, mit Schriftsatz vom 2. April 2009, der belangten Behörde auch übermittelt per E-Mail am 6. April 2009 und somit innerhalb offener Frist eingebracht, Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit dem Vorbringen, sein Grundstück sei zu Unrecht als unverbaut und landwirtschaftlich genutztes Grundstück, auf welchem er sich auch nicht nur vorübergehend aufhalte, bezeichnet worden. Das Grundstück diene als Gärtnerei des Berufungswerbers und sei im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden, dass er bzw. dessen Mitarbeiter dort in den Monaten Mai bis September ständig zur Betreuung der Pflanzen und zur Abwicklung von Verkaufstätigkeiten anwesend sei. Sowohl Einschreiter als auch Mitarbeiter seien in diesen Monaten während des Tages ständig auf dem Grundstück aufhältig, weshalb Einwendungen nicht unzulässig seien. Weiters solle das Grundstück in den nächsten Jahren als Bauland rückgewidmet werden und erfolge dann eine Bebauung zu Wohnzwecken. Auch aus diesem Grund seien die Einwände beachtlich. Vom Amtssachverständigen sei zu Unrecht auf die schriftlichen Einwendungen nicht eingegangen worden (Seite 13 der VHS). Er habe bereits in seinen Einwendungen darauf hingewiesen, dass das bereits bestehende erhebliche Maß an Belästigungen auf Grund der bestehenden baulichen bzw. straßenbaulichen Situation ansteigen würde und letztlich auch die Gesundheit gefährden würde. Weiters habe er entgegen dem schalltechnischen Projekt der T S GmbH eine massive Erhöhung der Belästigung durch Lärm vorgebracht und die Durchführung konkreter Messungen beantragt. Der Amtssachverständige habe diese Einwendungen bewusst nicht in seine Überlegungen einfließen lassen und lediglich darauf verwiesen, dass das vorgelegte schalltechnische Gutachten umfassend und nachvollziehbar sei. Zu diesem Schluss sei er jedoch nicht auf Grund von eigenen Messungen und nicht unter Berücksichtigung der Einwände des Einschreiters gelangt. Die Einwendungen betreffend Gefährdung von exotischen und empfindlichen Pflanzen durch Staub und weniger Sonneneinstrahlung seien zu Unrecht gemäß § 75 GewO mangels Eigentumsgefährdung abgetan worden. Dabei werde verkannt, dass nicht eine Verkehrswertminderung, sondern eine konkrete Gefährdung des Eigentums eingewendet worden sei. Dies wegen massiver Ertragseinbußen und der sich daraus ergebenden Notwendigkeit der Standortverlegung. Auswirkungen der mangelnden Sonneneinstrahlung auf den Anbauflächen seien nicht von einem Sachverständigen beurteilt worden. Die Gefährdung des Eigentums ergebe sich auch durch die beabsichtigte Verrieselung der Oberflächenwässer bzw. Versickerung. Außerdem werde beabsichtigt, eine Betriebstankstelle sowie ein Sonderlager mit Ölen und Fetten zu errichten. Durch etwa 100 abgestellte Fahrzeuge und Lkw werde das Grundwasser im gegenständlichen Bereich gefährdet. Die Brunnenanlage des Berufungswerbers, mit dem Pflanzen bewässert würden, würde dadurch bedroht. Auch dieser schädliche Einfluss durch Immissionen auf das Grundstück und das Eigentum des Berufungswerbers würden eine Eigentumsgefährdung bewirken. Außerdem sei nicht sichergestellt, dass die Einleitung der betrieblichen Abwässer in das Leitungssystem des Abwasserverbandes Welser Heide möglich sei. Auch sei die konkrete Ausführung des beabsichtigten Gaslagers, der Sicherheitsbeleuchtung und des Blitzschutzkonzeptes sei ungewiss. Der Berufungswerber habe somit keine Möglichkeit gehabt, auf die Ausführung dieser Anlagenteile Einfluss zu nehmen. Die Inanspruchnahme des Rechtes gemäß § 78 Abs.1 GewO sei auszuschließen.

Beantragt werde die Versagung der Betriebsanlagengenehmigung, in eventu die Zurückverweisung an die Behörde I. Instanz zur neuerlichen Verhandlung.

 

Der Magistrat der Stadt Wels als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  iVm
§ 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  BZ-BA-0013-2009.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

 

In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.     das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.     die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.     die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.     die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.     eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

 

Gemäß § 75 Abs.1 GewO 1994 ist unter einer Gefährdung des Eigentums iSd § 74 Abs.2 Z1 die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.

Diesbezüglich spricht der Verwaltungsgerichtshof von einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 75 Abs.1 insofern, als das Eigentum eines Nachbarn vor der Vernichtung der Substanz und vor dem Verlust der Verwertbarkeit der Substanz geschützt ist. Dies sei dann gegeben, wenn die übliche bestimmungsgemäße (Sach-)Nutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist (VwGH 21.11.2001, 98/04/0075).

 

Gemäß § 75 Abs.2 GewO 1994 sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst ständig beschäftigten Personen.

 

 

Dem Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass die F I H GmbH gemeinsam mit der F-M GmbH mit Antrag vom 30. Jänner 2009 um die Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage (Industriebau mit Bürogebäude) mit den Anlagenteilen Büro, Werkstätten, Montage, Lager, Freilager, Parkplätze, unter Beibringung von Projektsunterlagen angesucht hat. Die belangte Behörde hat auf Grund dieses Ansuchens nach Vorprüfung der Projektsunterlagen und nach Einforderung mehrerer Ergänzungen und Vervollständigungen zu den Projektsunterlagen mit Kundmachung vom 4. März 2009 eine mündliche Verhandlung für den 19. März 2009 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Zu dieser Verhandlung wurde auch der Berufungswerber geladen und hat auch an der mündlichen Verhandlung teilgenommen, nachdem er bereits vor Durchführung der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 12. März 2009 Einwendungen gegen die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage durch seine rechtsfreundliche Vertretung eingebracht hat. In der durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde von der belangten Behörde ein gewerbetechnischer, auch als lärmtechnischer Amtssachverständiger beigezogen und hat dieser eine umfassende befundmäßige Darstellung des geplanten Vorhabens sowie auch eine immissionstechnische Begutachtung desselben vorgenommen. Bezüglich Lärmemissionen bezieht er sich dabei auf ein als Projektsunterlage beigebrachtes schalltechnisches Projekt der T-S GmbH, L, vom 26. Jänner 2008, Zl. 08-0453T. Dieses Projekt wurde offensichtlich vom Amtssachverständigen begutachtet und hiezu festgestellt, dass neben der Darstellung der betrieblichen Schallimmissionen auch eine Ist-Situationsmessung an Ort und Stelle durchgeführt wurde. Die Berechnungen und schalltechnischen Betrachtungen wurden als umfassend und nachvollziehbar beurteilt. Eindeutig wird darin festgehalten, dass eine messtechnisch nachweisbare Anhebung der örtlichen Ist-Situationsverhältnisse durch die zusätzlichen Betriebsgeräusche auszuschließen sei.

Der Amtssachverständige stellt weiters fest, dass Emissionen aus Heizungsanlagen nicht vorhanden sind, Emissionen luftfremder Stoffe sich daher auf die Abgase des Kraftfahrzeugverkehrs, der dieselbetriebenen Stapler und der Werkshallen zu beschränken. Die zusätzlichen Emissionen seien auf Grund der unmittelbar vorbeiführenden und stark befahrenen Bundesstraße B1 geringfügig, weshalb eine merkliche Änderung der Ist-Situation im bewohnten Nachbarschaftsbereich nicht zu erwarten ist. Der Verhandlungsschrift angeschlossen ist eine gutachtliche Stellungnahme des Gesundheitsdienstes der Stadt Wels vom 17. März 2009, worin aufbauend auf die schalltechnische Beurteilung festgehalten wird, dass aus medizinischer Sicht keine Belästigungen bzw. Gesundheitsschädigungen im Nachbarschaftsbereich zu erwarten sind.

Der Berufungswerber hat im einwendenden Schriftsatz vom 12. März 2009 durch seine rechtsfreundliche Vertretung bekannt gegeben, dass er Eigentümer der Liegenschaft EZ , GB  P, sei, diese Liegenschaft die Gst. Nr.  und  umfasse und  er auf dem Gst. Nr.  im Rahmen seines Gärtnereibetriebes zahlreich Pflanzen anbaue, darunter auch exotische und empfindliche Pflanzen. Die Höhe des Bauwerks von 21 m habe ein Ausmaß, das die Sonneneinstrahlung auf die Anbauflächen des Gärtnereibetriebes in den Morgenstunden um einige Stunden verkürzen würde. Dies hätte negative Einflüsse auf die angebauten Pflanzen, insbesondere durch Wachstumsverringerung und somit höhere Anbaukosten zur Folge. Aus diesen Gründe müsse er seinen Pflanzenanbau auf ein anderes Grundstück verlegen.

 

Zu den Einwendungen des Berufungswerbers, er werde durch den Betrieb der Anlage persönlich unzumutbar beeinträchtigt bzw. in seiner Gesundheit gefährdet, verweist die belangte Behörde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wie zB VwSlg. 10.110 A/1980, wonach der Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Grundstückes mit Hinweisen betreffend Belästigung in seiner Person im Hinblick auf die beabsichtigte künftige Verwendung dieses Grundstückes als Bauland keine Nachbarstellung erlangt. Damit ist die belangte Behörde im Recht.

 

Darüber hinaus verweist sie auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Zl. 96/04/0135 vom 11.11.1998, wonach der Eintritt einer persönlichen Gefährdung oder Belästigungen mangels eines, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthaltes des Nachbarn auf seinem landwirtschaftlich genutzten Grundstück ausgeschlossen sei. Die belangte Behörde hat es jedoch im Zusammenhang mit dieser Judikatur unterlassen, zu überprüfen, ob das Vorbringen des Berufungswerbers im Rahmen der mündlichen Verhandlung, er sei persönlich in den Monaten Mai bis September aufhältig, um Pflanzen zu betreuen bzw. Verkaufstätigkeiten abzuwickeln, den Tatsachen entspricht. Unter diesem Blickwinkel ist jedoch die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.11.1998 nicht zur Gänze anwendbar. Dies rügt der Berufungswerber in seiner Berufung unter II des Berufungsschriftsatzes vom 2. April 2009 somit zu Recht. Das diesbezügliche Berufungsvorbringen führt jedoch trotzdem nicht zum beantragten Erfolg einer Behebung des bekämpften Bescheides, da die belangte Behörde statt einer Kontrolle der tatsächlichen Anwesenheit des Berufungswerbers auf dem Grundstück diese Anwesenheit insoferne fingiert hat, als die tatsächlichen Emissionen in Bezug auf die angrenzenden Liegenschaften durch Amtssachverständige erhoben und beurteilt wurden. Die diesbezüglichen Aussagen der Sachverständigen ergeben wiederum, dass unzumutbare Belästigungen bzw. Gesundheitsgefährdungen nicht zu erwarten sind.

 

Soweit der Berufungswerber die Gefährdung seines Eigentum in Form von exotischen und empfindlichen Pflanzen auf seinem Grundstück Nr.  zum Inhalt seines Berufungsvorbringens macht, hat die belangte Behörde zu  Recht auf die diesbezüglich ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen und vermag das Berufungsvorbringen diese Begründung nicht zu entkräften. Von einer Gefährdung des Eigentums der Nachbarn kann demnach nur dann gesprochen werden, wenn dieses in seiner Substanz bedroht ist. Eine Gefährdung des Eigentums ist dann anzunehmen, wenn der Betrieb der Anlage jedwede Nutzung des Eigentums unmöglich machen würde, weil in diesen Fällen der Mangel der Verwertbarkeit der Substanzvernichtung gleichgehalten werden muss (VwGH 20.10.1976, Zl. 137/71).

Ein bloßer Wertverlust hingegen stellt keine unter die Tatbestandsmerkmale des § 74 Abs.2 Z1 GewO 1994 zu subsumierende Gefährdung  des Eigentums oder dinglicher Rechte dar. Letztere ist nur dann gegeben, wenn eine sinnvolle Nutzung der Sache überhaupt nicht mehr möglich ist. Einer in den Schutz des Eigentums des Nachbarn eingreifenden Substanzvernichtung gleichzuhalten ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch der Verlust der Verwertbarkeit; ein solcher Verlust der Verwertbarkeit ist nicht nur dann anzunehmen, wenn jedwede auch nur entfernt denkbare Nutzung des Eigentum unmöglich ist, sondern vielmehr bereits dann, wenn die nach der Verkehrsanschauung übliche bestimmungsgemäße (Sach-) Nutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist (VwGH 25.6.1991, Zl. 91/04/0004; 27.6.2003, 2001/04/0236). Wendet sich ein Nachbar gegen das zur Genehmigung eingereichte Projekt aus diesen genannten Gründen der Eigentumsgefährdung, so hat er durch ein konkretes Vorbringen geltend zu machen, dass durch die Betriebsanlage sein Eigentum über eine bloße Minderung des Verkehrswertes hinaus in seiner Substanz bedroht ist. Mit dem Vorbringen, er befürchte massive finanzielle Verluste und er müsse den Betrieb auf seinem nachbarlichen Grundstück vermutlich einstellen, kann er eine Eigentumsgefährdung im dargelegten Sinn  nicht konkret dartun.

Eine derartige, der Substanzvernichtung gleichkommende Gefährdung des Eigentums des Berufungswerbers wurde auch in der Berufung nicht dargetan. Die Vom Berufungswerber angesprochene zeitliche Verkürzung der Sonneneinstrahlung auf die Anbauflächen des Gärtnereibetriebes in den Morgenstunden kann eine Substanzvernichtung nicht begründen, auch wenn der Berufungswerber vermeint, dies hätte höhere Anbaukosten zur Folge, sodass eine Gefährdung des Eigentums vorliege und der Einschreiter den Pflanzenanbau auf ein anderes Grundstück verlegen müsse. Der Berufungswerber hat insbesondere nicht dargetan, warum die Auswirkungen des gegenständlichen Projektes eines völlige Unbrauchbarkeit seiner Parzelle als landwirtschaftliche Bepflanzungsfläche bewirkt. Dies insbesondere unter Berücksichtigung der Fakten, dass die höchsten Gebäudeabmessungen des Projektes (Bürogebäude) eine Höhe von 21 m aufweisen, dieser höchste Punkt jedoch in einer Entfernung von zumindest 55 m von der nächstgelegenen Grundstücksgrenze der vom Berufungswerber angesprochenen Parzelle entfernt liegt. Bereits eine schematische Beleuchtung dieser Fakten einerseits bzw. auch die zur gegenwärtigen Jahreszeit mögliche augenscheinliche Betrachtung des täglichen Sonnenlaufes im bezughabenden Breitengrad zeigt, dass durch eine Gebäudehöhe von 21 m in einer Entfernung von zumindest 55 m ein Schattenwurf lediglich über einen geringen Zeitraum in den Morgenstunden möglich ist. Der Schatten trifft das in 55 m entfernte Grundstück maximal bis zu einem Einfallswinkel von etwa 25°, was bedeutet, dass eine Schattenbildung am Grundstück des Berufungswerbers spätestens ab etwa 8.00 Uhr nicht mehr auftritt; ergänzend ist dem hinzuzufügen, dass sich diese Tendenz bis hin zur Sommersonnenwende zu Gunsten des Berufungswerbers (noch weniger Schatten) entwickelt. Anderes ausgedrückt würde jedes in einer Entfernung von 10 m (um die dazwischen liegende Straße mitzuberücksichtigen) errichtete Einfamilienhaus eindeutig und deutlich länger einen Schatten auf das Grundstück des Berufungswerbers werfen als das verfahrensgegenständliche Gebäude. Berücksichtigt man weiters, dass eine Sonneneinstrahlung nicht unmittelbar nach Sonnenaufgang am Grundstück des Berufungswerbers stattfindet, da dies durch weitere Objekte östlich des bezughabenden Grundstückes verhindert wird, so verbleibt ein derart geringer zeitlicher Zeitraum einer möglichen Schattenbildung, welcher selbst einen geringfügigen Wertverlust der Parzelle durch Beschattung nicht schlüssig begründet bzw. nachvollziehbar erscheinen lässt und von einer völligen Substanzvernichtung bzw. Unverwertbarkeit des Grundstückes im Sinne der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes somit jedenfalls keine Rede sein kann. Auf Grund der Offenkundigkeit dieser Schlussfolgerung war die Beiziehung weiterer Sachverständiger nicht erforderlich. Soweit im Zusammenhang im Pflanzung des Grundstückes des Berufungswerbers auch Staubimmissionen angesprochen werden, ist diesbezüglich auf die Feststellungen des beigezogenen Sachverständigendienstes hinzuweisen.

 

Soweit sich der Berufungswerber auf wasserrechtliche Tatbestände, wie eine Verrieselung bzw. Versickerung von Oberflächenwässern sowie Grundwassergefährdung durch Abstellung von Lkw's bezieht und daraus eine Gefährdung des Eigentums ableitet, ist festzuhalten, dass diese Argumentation im gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren nicht zielführend ist. Vielmehr ist er mit diesen Einwendungen an die Wasserrechtsbehörde zu verweisen, da sowohl für die Indirekteinleitung von Abwässern in die Kanalisation als auch für die Versickerung von Oberflächenwässern wasserrechtliche Bewilligungen erforderlich sind und ohne Vorliegen dieser Bewilligung gewässergefährdende Manipulationen oder Tätigkeiten nicht durchgeführt werden dürfen. Die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung angeblich noch nicht sichergestellt gewesen sei, dass die Einleitung der betrieblichen Abwässer in das Leitungssystem des Abwasserverbandes "Welser Heide" möglich ist, kann daran nichts ändern. Dies aus dem einfachen Grund, als für den Fall, dass eine Zustimmung des Kanalisationsunternehmens zur Indirekteinleitung in die öffentliche Kanalisation nicht erzielt werden kann, eine Einleitung nicht stattfinden darf bzw. eine wasserrechtliche Bewilligung zu beantragen ist.

 

Wenn schließlich der Berufungswerber mangelnde Planungen in Bezug auf Sicherheitsbeleuchtung, Blitzschutzkonzept und Gaslager vorbringt, ist zunächst festzuhalten, dass er diese Einwendungen der mangelnden Planung im erstinstanzlichen Verfahren auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht hat und diese Vorwürfe im Grunde des § 42 AVG iVm § 356 GewO 1994 im Berufungsverfahren nicht mehr zulässig sind. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass von den beigezogenen Amtssachverständigen die Unterlagen als für ausreichend befunden worden sind, um das für die Erteilung der erforderlichen Genehmigung erforderliche Ausmaß an Sicherheit der gegenständlichen Betriebsanlage beurteilen zu können. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass nicht lediglich in Auflage 18 die Erarbeitung eines Blitzschutzkonzeptes vorgeschrieben wurde, sondern diesbezüglich auch in Auflagepunkt 17 die Ausstattung des Betriebsgebäudes in Entsprechung der einschlägigen ÖVE/ÖNORM E 8049-1 mit der Schutzklasse 3 vorgeschrieben wurde. Die Ausgestaltung des Betriebsgebäudes mit einer Sicherheitsbeleuchtung wurde vom Vertreter des Arbeitsinspektorates gefordert und ist jedenfalls nicht unter die subjektiven Nachbarrechte zu subsumieren. In Bezug auf das Gaselager kann darüber hinaus festgestellt werden, dass von den Sachverständigen die erforderlichen Schutzabstände und die Errichtung von Schutzmauern als für ausreichend befunden wurden und die auflagenmäßige Vorschreibung von Ausführungsplänen die Attestierung der ausreichenden Sicherheit nicht in Frage stellen kann.

 

Die Berufungsbehörde kommt daher zum Ergebnis, dass die belangte Behörde auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu Recht davon ausgehen konnte, dass die Schutzinteressen des § 74 Abs.2 GewO 1994 ausreichend gewahrt wurden und die Genehmigungsvoraussetzungen des § 77 GewO 1994 erfüllt sind. Der Berufung konnte daher auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage diesbezüglich keine Folge gegeben werden und war in Bezug auf den Antrag auf Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung für das verfahrensgegenständliche Projekt wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

II.

Das Berufungsverfahren hat ergeben, dass bei Einhaltung der bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit, wie im Antrag des Berufungswerbers gemäß § 78 Abs.1 GewO 1994 behauptet, nicht vorliegt, weshalb dem Antrag auf Ausschluss der Inanspruchnahme des Rechts nach dieser Gesetzesstelle keine Folge gegeben werden konnte.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

§ 78 GewO – keine Gesundheitsgefährdung

 

 

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