Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164215/2/Ki/Jo

Linz, 10.06.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn G K S, Z, H, vom 30. März 2009 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 18. März 2009, AZ: S-CSt 1123/09, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet (Übertretung der StVO 1960), zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen

und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 und 51 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 18. März 2009, AZ: S-CSt 1123/09, einen Einspruch des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers vom 20. Februar 2009 gegen die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 21. Jänner 2009, AZ: S-CSt 1123/09, als verspätet zurückgewiesen.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schreiben vom 30. März 2009 eingebrachte Berufung. In der Begründung führt der Rechtsmittelwerber für die Verspätung an, dass seine Sekretärin vom 29. Jänner 2009 bis 27. Februar 2009 in Urlaub gewesen sei. Er habe den Einspruch nicht rechtzeitig einreichen können, da er vom 10. Februar 2009 bis zum 19. Februar 2009 in den Vorbereitungen der WM-Skibob 09 im Ausland gewesen sei.

 

Auf eine durch die Bundespolizeidirektion Linz erfolgte Aufforderung zur Bekanntgabe von entsprechenden Bescheinigungsmitteln hat der Berufungswerber dann nicht mehr reagiert.

 

2.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verfahrensakt mit Schreiben vom 2. Juni 2009 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben, wobei dieser, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen ist (§ 51c VStG).

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 51e Abs.3 Z4 VStG, weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat bzw. der entscheidungsrelevante Sachverhalt sich aus der Aktenlage ergibt.

 

2.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Die Bundspolizeidirektion Linz erließ gegen den Berufungswerber die Strafverfügung vom 27. Jänner 2009, CSt 1123/09, wegen des Verdachtes der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960. Die Strafverfügung wurde bei der Zustellbasis Z hinterlegt und ab 4. Februar 2009 zur Abholung bereitgehalten.

 

Mit Schreiben vom 20. Februar 2009 erhob der Berufungswerber bei der Bundespolizeidirektion Linz verspätet Einspruch gegen diese Strafverfügung vom 27. Jänner 2009.

 

Daraufhin erließ die Bundespolizeidirektion Linz den nunmehr angefochtenen Bescheid, wogegen die unter 1.2. dargestellte begründete Berufung erhoben wurde.

 

2.6. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt der Bundespolizeidirektion Linz, AZ: CSt-1123/LZ/09.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. In rechtlicher Beurteilung des – unter 2.5. – dargestellten Sachverhaltes ist anzuführen, dass gemäß § 49 Abs.1 erster Satz VStG der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen kann.

 

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 VStG zu vollstrecken.

 

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist von der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, mit Bescheid zurückzuweisen (vgl. H/L, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Seite 1601, Anm. 11 zu § 49 VStG).

 

3.2. Die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 27. Jänner 2009, AZ: 1123/LZ/09, wurde entsprechend dem Akt erliegenden Zustellnachweis bei der Zustellbasis Z hinterlegt und ab 4. Februar 2009 zur Abholung bereitgehalten.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

Der Berufungswerber macht in seiner Begründung geltend, seine Sekretärin sei vom 29. Jänner 2009 bis 27. Februar 2009 in Urlaub gewesen. Weiters führt er aus, dass er den Einspruch nicht rechtzeitig einreichen konnte, da er vom 10. Februar 2009 bis zum 19. Februar 2009 im Ausland gewesen sei. Diese Angaben mögen zutreffen, stehen jedoch der Rechtmäßigkeit einer Zustellung iSd § 17 Abs.3 Zustellgesetz nicht im Wege. Die Strafverfügung wurde bereits ab 4. Februar 2009 zur Abholung bereitgehalten und der Berufungswerber ist jedoch laut seinen Angaben erst ab 10. Februar 2009 im Ausland gewesen. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht daher davon aus, dass eine rechtmäßige Zustellung der Strafverfügung durch Hinterlegung am 4. Februar 2009 erfolgte. Er hätte somit noch vor der Abreise das hinterlegte Dokument beheben und auch den Einspruch einbringen können.

 

Hingewiesen wird überdies, dass der Berufungswerber der Aufforderung der Bundespolizeidirektion Linz zur Bekanntgabe von entsprechenden Bescheinigungsmitteln nicht nachgekommen ist.

 

Mit dem Tag der Zustellung (4. Februar 2009) begann die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete folglich mit Ablauf des 18. Februar 2009.

 

Der Berufungswerber wurde auf die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen auch in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung zutreffend und ausdrücklich hingewiesen. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch jedoch erst am 20. Februar 2009 nach Ablauf der Einspruchsfrist bei der Bundespolizeidirektion Linz erhoben.

 

In Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmitteln trifft jede Partei im Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht (VwGH 19. Dezember 1996, 95/11/0187).

 

Das Fristversäumnis des Berufungswerbers hat zur Folge, dass die Strafverfügung vom 27. Jänner 2009 mit dem ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen ist. Die Einspruchsfrist ist eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht geändert werden kann.

 

Damit war es dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich des Landes verwehrt, auf die Sachvorbringen des Berufungswerbers einzugehen und sich inhaltlich mit dem in der Strafverfügung vorgeworfenen Delikt der Übertretung der StVO 1960 auseinander zu setzen.

 

Die Berufung war somit – ohne inhaltliche Prüfung des Schuldspruches – als unbegründet abzuweisen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

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