Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163780/2/Fra/Se

Linz, 28.05.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn S B, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30. Dezember 2008, VerkR96-36123-2008, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

I.       Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

 

II.     Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafen (20 Euro) zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO die wegen dieser Übertretung mit Strafverfügung vom 19.8.2008, VerkR96-36123-2008, verhängte Geldstrafe von 160 Euro auf 100 Euro ermäßigt und die Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden auf 48 Stunden herabgesetzt.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Die nunmehr belangte Behörde hat mit Strafverfügung vom 19.8.2008, VerkR96-36123-2008, über den Bw eine Geldstrafe von 160 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) weil er am 9.7.2008 um 21.23 Uhr in der Gemeinde Pucking, A25, Rampe 3, A25 bei km 0,400 in Fahrtrichtung Linz als Lenker des Pkws     die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte höchste zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 37 km/h überschritten hat, wobei bei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen wurde.

 

Dagegen hat der nunmehrige Bw Einspruch gegen das Strafausmaß erhoben. Aufgrund dieses Einspruches hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis die Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden ermäßigt. Die belangte Behörde berücksichtigt dabei insbesondere die im Einspruch vorgebrachte soziale und wirtschaftliche Situation des Bw. Der Oö. Verwaltungssenat fügt hinzu, dass mangels anderer Anhaltspunkte auch von der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Bw auszugehen ist. Diese stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs einen Milderungsgrund dar. Erschwerende Umstände konnten nicht festgestellt werden. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien findet der Oö. Verwaltungssenat die nunmehr bemessene Strafe für tat- und schuldangemessen und auch aus spezialpräventiven Gründen geboten. Der Bw ist darauf hinzuweisen, dass die höchstzulässige Höchstgeschwindigkeit um 37% überschritten wurde. Der gesetzliche Strafrahmen wurde unter Berücksichtigung der oa. Kriterien um rund 13,8% ausgeschöpft. Es ist sohin eine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung nicht zu konstatieren, weshalb die Berufung abzuweisen war. Wenn der Bw in seinem nunmehrigen Rechtsmittel vorbringt, dass er das Fahrzeug nicht gelenkt hat, ist er darauf hinzuweisen, dass dieser Einwand keine rechtliche Relevanz aufweist, zumal aufgrund des Einspruches (nur) gegen das Strafausmaß der oa. Strafverfügung der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist und daher die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis zu Recht ausschließlich nur mehr über die Strafe abgesprochen hat.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

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