Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164196/6/Kof/Jo

Linz, 15.06.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn J M, geb. , G,  P, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. E K, E, L gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 06.05.2009, VerkR96-208-2009, wegen Übertretungen des GGBG, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 15.06.2009 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Die Punkte  1.,  2.  und  3.  des erstinstanzlichen Straferkenntnis sind – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

 

Zu Punkte 4. und 5. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

Der Schuldspruch ist – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf insgesamt 110 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf insgesamt 6 Stunden herabgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ermäßig sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.  Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG

§§ 64 und 65 VStG

 

 

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-         Geldstrafe (110 + 750 + 110 + 110 =) .......................... 1.080 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .................................. 108 Euro

                                                                                                       1.188 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(6 + 40 + 6 + 6 =) ................................................................ 58 Stunden.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 VStG als zur Vertretung
nach außen Berufener der Firma M. GmbH. mit dem Sitz in P., welche Zulassungsbesitzerin
des LKW mit dem amtlichen Kennzeichen RO- ...... ist, welcher am 24.10,2008 um 08.30 Uhr auf
der Rohrbacher Straße B127 bei Str. Km 40,450, Gemeinde Arnreit, Fahrtrichtung Rohrbach,
von Herrn T. H. gelenkt wurde,

1. als Beförderer das gefährliche Gut und zwar UN 1202 Dieselkraftstoff 3,III, Versandstück
(IBC)/990 Liter mit der angeführten Beförderungseinheit befördert und es unterlassen, im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) sich zu vergewissern, dass die Ladung keine den gemäß § 2 Ziffer 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel hat. Die zulässige Verwendungsdauer der Verpackung von 5 Jahren war überschritten. Letztmalige Prüfung: 9.8.2000.

2.       als Beförderer das gefährliche Gut und zwar UN 1202 Dieselkraftstoff 3,lll, Versandstück (IBC)/990 Liter mit der angeführten Beförderungseinheit befördert und es unterlassen, im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) sich zu vergewissern, dass die Ladung keine den gemäß § 2 Ziffer 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel hat. Die Verpackung des gefährlichen Gutes war nicht vorschriftsmäßig verschlossen. Der Verschluss des Versandstückes wurde nicht geprüft und war offen, sodass das Ladegut entweichen konnte. Bei der Anhaltung der Beförderungseinheit entwich das Ladegut über den offenen Verschluss auf die Ladefläche und von dort auf die Fahrbahn.

3.       als Beförderer das gefährliche Gut und zwar UN 1202 Dieselkraftstoff 3,III, Versandstück (IBC)/990 Liter mit der angeführten Beförderungseinheit befördert und es unterlassen im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) sich zu vergewissern, dass die Beförderungseinheit den Vorschriften des ADR entsprach. Es fehlte ein Feuerlöscher für die Brandklassen A, B und C mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel).

4.       als Beförderer das gefährliche Gut und zwar UN 1202 Dieselkraftstoff 3,lll, Versandstück
(IBC)/ 990 Liter mit der angeführten Beförderungseinheit befördert und es unterlassen, im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) sich zu vergewissern, dass die Ladung keine den gemäß § 2 Ziffer 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel aufweist. Sie beachteten die Vorschriften für die Handhabung und Verstauung der Ladung nicht. Die Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten haben, waren nicht durch geeignete Mittel gesichert, die in der Lage waren, die Güter im Fahrzeug oder Container so zurückzuhalten
(z.B. Befestigungsgurte, Schiebewände, verstellbare Halterungen), dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versandstücke verändert wird oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert wurde.  

Der IBC stand lose auf der Ladefläche des LKW.

5. als Beförderer das gefährliche Gut und zwar UN 1202 Dieselkraftstoff 3,III,Versandstück
(IBC)/990 Liter mit der angeführten Beförderungseinheit befördert und es unterlassen, im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) sich zu vergewissern, dass die Ladung keine den gemäß § 2 Ziffer 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel aufweist. Sie beachteten die Vorschriften für die Handhabung und Verstauung der Ladung nicht. Wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern befördert werden, müssen alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt werden, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird. Diese anderen Güter waren nicht dementsprechend gesichert bzw. verpackt. Auf der Ladefläche wurden neben dem IBC noch 2 Baggerschaufeln und 1 Haken geladen, die ebenfalls nicht gesichert wurden.

Durch den Fahrbetrieb hätten die Baggerschaufeln den IBC leckschlagen können.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.      Unterabschnitt 4.1.1.15 ADR, Absatz 1.4.2.2.1. lit. c ADR, §§ 13 Abs. 1a Ziffer 3, 27 Abs. 2 Ziffer 8 GGBG, Einstufung gemäß § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkataloges: Gefahrenkategorie II

2.      Unterabschnitt 4.1.1.1. ADR, Absatz 1.4.2.2.1. lit. c ADR, §§ 13 Abs. 1a Ziffer 3, 27 Abs. 2 Ziffer 8 GGBG, Einstufung: gemäß § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkataloges: Gefahrenkategorie I

3.      Unterabschnitt 8.1.4.2. ADR, Absatz 14.2.2.1. lit. c ADR, §§ 7 Abs. 1, 7 Abs. 2, 13 Abs. 1a Ziffer 3, 27 Abs. 2 Ziffer 8 GGBG, Einstufung gemäß § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkataloges: Gefahrenkategorie II

4.      Unterabschnitt 7.5.7.1. zweiter Satz ADR, Absatz 1.4.2.2.1. lit. c ADR, §§ 13 Abs. 1a Ziffer 3, 27 Abs. 2 Ziffer 8 GGBG, Einstufung gemäß § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkataloges: Gefahrenkategorie I

5.      Unterabschnitt 7.5.7.1 dritter Satz ADR, Absatz 1.4.2.2.1. lit. c ADR, §§ 13 Abs. 1a Ziffer 3,
27 Abs. 2 Ziffer 8 GGBG, Einstufung gemäß § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkataloges: Gefahrenkategorie I

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von                         falls uneinbringlich,                              Freiheitsstrafe von   Gemäß

Ersatzfreiheitsslrafe von

Zu 1.) 110,00 Euro                                        6 Stunden                                       § 27 Abs. 2 Z. 8 GGBG

Zu 2.) 750,00 Euro                                     40 Stunden                                        § 27 Abs. 2 Z. 8 GGBG

Zu 3.) 110,00 Euro                                        6 Stunden                                        § 27 Abs. 2 Z. 8 GGBG

Zu 4.) 750,00 Euro                                  . 40 Stunden                                         § 27 Abs. 2 Z. 8 GGBG

Zu 5.) 750,00 Euro                                     40 Stunden                                        § 27 Abs. 2 Z. 8 GGBG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

247,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/) beträgt daher 2.717,00 Euro."

 

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 08.05.2009 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 22.05.2009 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Am 15.06.2009 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bw sowie der Zeuge und Meldungsleger, Herr GI J. R., PI R. teilgenommen haben.

 

Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Rechtsvertreter des Bw

-         betreffend die Punkte 1., 2. und 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses die Berufung zurückgezogen  und

-         betreffend die Punkte 4. und 5. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses
die Berufung hinsichtlich des Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

Die Punkte 1., 2. und 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sind dadurch
in Rechtskraft erwachsen.

 

Zu Punkte 4. und 5. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

Der Schuldspruch ist – durch die erwähnte Zurückziehung der Berufung –
in Rechtskraft erwachsen;  VwGH vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

 

Sowohl Punkt 4., als auch Punkt 5. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses betrifft die Ladungssicherung von ein- und demselben LKW – somit sind nicht
zwei Einzelstrafen, sondern ist eine (einzige Gesamt-) Strafe zu verhängen.

 

Eine unzureichend gesicherte Ladung ist gemäß § 15a GGBG in die Gefahrenkategorie  I  oder  II  einzustufen.

Aufgrund der im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltenen Lichtbilder ist
davon auszugehen, dass die nicht entsprechend gesicherte Ladung bei normalem Fahrbetrieb – nach menschlichem Ermessen – zwar verrutschen, nicht jedoch herabfallen könnte.

Die vom Bw begangene Übertretung ist somit in Gefahrenkategorie II einzustufen und wird gemäß § 27 Abs.2 Z8 lit.b GGBG eine Geldstrafe von 110 Euro
– Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden – verhängt.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.   Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem
Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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