Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164049/2/Kei/Bb/Jo

Linz, 15.06.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Herrn Dr. G L, geb. , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H, L, M, vom 17. April 2008, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 18. März 2008, GZ VerkR96-2977-2007, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht:

 

 

 

I.                  Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

 

II.              Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG:

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

 

1.1. Der Bezirkshauptmann von Wels-Land hat über Herrn Dr. G L (den Berufungswerber) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis vom 18. März 2008, GZ VerkR96-2977-2007, - auszugsweise - wie folgt erlassen:

 

"Sie haben als das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen hin berufene Organ der Fa. Dr. G L KEG, welche Zulassungsbesitzer des genannten Kraftfahrzeuges ist, auf schriftliche Anfrage der Bundespolizeidirektion Wels vom 18.01.2007, zugestellt am 29.01.2007, nicht binnen zwei Wochen darüber Auskunft erteilt, wer dieses Fahrzeug am 17.11.2006 um 07.55 Uhr gelenkt hat.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 9 VStG i.V.m. 103 Abs.2 KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von               Falls diese uneinbringlich ist,                  Gemäß                                                                        Ersatzfreiheitsstrafe von                       

 

200 Euro                96 Stunden                               § 134 Abs.1 KFG

 

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

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Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

20 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 220 Euro."

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 4. April 2008, richtet sich die durch die ausgewiesenen Rechtsvertreter bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land eingebrachte Berufung vom 17. April 2008.

 

Darin bringt der Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe.

 

Die Lenkeranfrage vom 18. Jänner 2007 sei nicht an ihn gerichtet gewesen und sei am 12. Februar 2007 fristgerecht – innerhalb der zweiwöchigen Antwortfrist - beantwortet worden.

Wenn die Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz meine, dass es unzulässig sei einen weiteren Auskunftspflichtigen anzugeben, so sei ihr zu entgegnen, dass für die Lenkerauskunft vom 12. Februar 2007, dass von der Bundespolizeidirektion Wels übermittelte Auskunftsformular verwendet worden sei, welches ausdrücklich die Möglichkeit vorsehe, dass dann, wenn die Auskunft nicht erteilt werden könne, jene Person zu benennen sei, die die Auskunft erteilen kann. Die Auffassung der der belangten Behörde widerspreche auch dem Wortlaut des § 103 Abs.2 KFG, welcher auch ausdrücklich vorsehe, dass dann, wenn die Auskunft nicht erteilt werden kann, jene Person zu benennen ist, die die Auskunft erteilen kann. Diese Person treffe dann die Auskunftspflicht.

 

Der Berufungswerber beantragte der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das gegen ihn anhängige Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung vom 17. April 2008 samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt – erst beinahe ein Jahr nach deren Einlangen - mit Schreiben vom 27. März 2009, GZ VerkR96-2977-2007, dem Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

2.2. Die Zuständigkeit des UVS des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben, wobei dieser, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen ist (§ 51c VStG).

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist am 17. April 2008 der Post zur Beförderung übergeben (Datum des Poststempels) und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land GZ VerkR96-2977-2007.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den UVS Oö. folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Die Bundespolizeidirektion Wels hat gegenüber der Firma Dr. G L KEG, B, W, mit Schreiben vom 18. Jänner 2007 ein Auskunftsverlangen gemäß § 103 Abs.2 KFG darüber gestellt, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen  an 17. November 2006 um 07.55 Uhr in Wels, Roseggerstraße Kreuzung mit der Stelzhamerstraße, Roseggerstraße Fahrtrichtung Norden, gelenkt hat.

 

Die erwähnte KEG ist Zulassungsbesitzerin des betroffenen Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen . Grund der Anfrage war ein damit offenkundig begangenes Delikt nach § 38 Abs.5 StVO (Nichtbeachten des Rotlichtes) am 17. November 2006 um 07.55 Uhr in Wels, auf der Roseggerstraße, Kreuzung Stelzhamerstraße – Roseggerstraße, in Fahrtrichtung Norden.

 

Die Lenkeranfrage wurde laut Postrückschein am 29. Jänner 2007 zugestellt, sodass die gesetzlich für solche Auskunftserteilungen vorgesehene Frist von zwei Wochen am 12. Februar 2007 geendet hat.

 

Mit Antwort vom 12. Februar 2007 – zur Post gegeben am 12. Februar 2007 (Datum des Poststempels) – teilte die Dr. G L KEG fristgerecht auf das Auskunftsverlangen der anfragenden Behörde mit, dass Herr Dr. G L, W, W, die verlangte Auskunft erteilen könne.

 

Daraufhin veranlasste die Bundespolizeidirektion Wels eine Lenkeranfrage an Herrn Dr. G L, wobei dieser mit Schreiben vom 22. Februar 2007 als vom Zulassungsbesitzer genannte Auskunftsperson zur Auskunftserteilung aufgefordert wurde. Nach dem dieser Frau S L, W, W, als weitere Auskunftsperson benannte, wurde Herr Dr. G L in der Folge als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen hin berufenes Organ der Firma Dr. G L KEG nach § 103 Abs.2 KFG in Verbindung mit § 9 VStG verfolgt.

 

Nach Abtretung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land wurde schließlich das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis erlassen.

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land.  

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. In rechtlicher Beurteilung des – unter 2.5 dargelegten – Sachverhaltes ist auszuführen, dass gemäß § 103 Abs.2 KFG die Behörde Auskünfte darüber verlangen kann, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Fall von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

3.2. Nach dem Wortlaut des § 103 Abs.2 KFG hat der Zulassungsbesitzer den Lenker des angefragten Kraftfahrzeuges bekanntzugeben, und wenn er dies nicht kann, den (diesbezüglich) Auskunftspflichtigen zu benennen.

 

Die Firma Dr. G L KEG mit Sitz in B, W, hat als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen , auf die entsprechende Lenkeranfrage fristgemäß Herrn Dr. G L wohnhaft in W, W als jene Person benannt, die Auskunft über das angefragte Lenken des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen  am 17. November 2006 um 07.55 Uhr geben kann. Die in der Folge an Herrn Dr. G L als von der Zulassungsbesitzerin benannte Auskunftsperson gerichtete schriftliche Anfrage hat der Genannte dahin beantwortet, als er auf die entsprechende Anfrage eine weitere Auskunftsperson, nämlich Frau S L angegeben hat.

 

Die gesetzliche Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG eröffnet dem vom Zulassungsbesitzer benannten Auskunftspflichtigen nicht die Möglichkeit, seinerseits wieder einen weiteren Auskunftspflichtigen anzugeben. Nach dem eindeutigen Gesetzestext ist es ausschließlich dem Zulassungsbesitzer gestattet, eine auf § 103 Abs.2 KFG gestützte behördliche Anfrage durch Benennung eines Auskunftspflichtigen zu beantworten. Herr Dr. G L wäre daher als namhaft gemachte Auskunftsperson verpflichtet gewesen, den tatsächlichen Lenker, der das Fahrzeug zum Anfragezeitpunkt gelenkt hat, der Behörde bekannt zu geben. Dieser Verpflichtung ist er aber nicht nachgekommen, weshalb er sich als vom Zulassungsbesitzer benannte Auskunftsperson grundsätzlich der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG strafbar gemacht hat.

 

Im gesamten Verfahren wurde dem Berufungswerber allerdings vorgeworfen, als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen hin berufenes Organ im Sinne des § 9 VStG der Firma Dr. G L KEG, welche Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges, Kennzeichen ist, binnen zwei Wochen, keine Lenkerauskunft erteilt und damit der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG in Verbindung mit § 9 VStG verstoßen zu haben. Der Berufungswerber hat jedoch die Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG nicht in der Eigenschaft als gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen befugtes Organ, sondern in der Funktion als vom Zulassungsbesitzer benannte Auskunftsperson zu verantworten. Diesbezüglich liegt aber keine fristgerechte und taugliche Verfolgungshandlung vor, weshalb der Berufung stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen war.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigte es sich auch, auf die übrigen Vorbringen des Berufungswerbers im Berufungsschriftsatz 17. April 2008 näher einzugehen. Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Michael  K e i n b e r g e r

 

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