Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163652/8/Zo/Jo

Linz, 17.06.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn R F, geb. , F, vom 30.10.2008, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 16.10.2008, Zl. VerkR96-3847-2008, wegen einer Übertretung der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und sofortiger Verkündung der Entscheidung am 28.05.2009 zu Recht erkannt:

 

 

I.          Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.        Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 16 Euro zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 09.07.2008 um 11.00 Uhr als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen  auf der B 127 bei Strkm 18 von Linz kommend in Fahrtrichtung Rohrbach vor einer unübersichtlichen Stelle (Kurve) ein Fahrzeug überholt habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs.2 lit.b StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 8 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er sich zwar zur Tatzeit an der angeführten Örtlichkeit befunden habe, jedoch kein anderes Fahrzeug an einer unübersichtlichen Stelle überholt habe. Er wolle die fachliche Kompetenz des Polizeibeamten nicht in Abrede stellen, allerdings sei es doch möglich, dass ein Irrtum zum Beispiel beim Ablesen des Kennzeichens erfolgt sei. Der Polizeibeamte habe das Kennzeichen vermutlich nicht während der Fahrt festhalten können und er frage sich auch, warum ihn der Polizist bei dieser angeblich so schwerwiegenden Übertretung nicht angehalten habe.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, verbunden mit einem Lokalaugenschein, am 28.05.2009. An dieser haben weder der Berufungswerber noch ein Vertreter der Erstinstanz teilgenommen, der Meldungsleger GI L wurde als Zeuge einvernommen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Die B 127 weist im gegenständlichen Bereich zwei Fahrstreifen auf, wobei die Fahrstreifenbreite jeweils ca. 3,5 m beträgt. Sie weist eine deutliche Steigung auf und ist in diesem Bereich kurvig.

 

Der Anzeiger lenkte zur Vorfallszeit einen VW-Bus mit Deckkennzeichen von Linz kommend in Richtung Rohrbach. Er fuhr in einer Fahrzeugkolonne, wobei das erste Fahrzeug ein LKW war. Hinter diesem fuhr ein Bus und dahinter mehrere PKW, der Anzeiger war das fünfte oder sechste Fahrzeug in der Kolonne. Die Kolonnengeschwindigkeit betrug zwischen 50 und 60 km/h und die Abstände der einzelnen Fahrzeuge innerhalb der Kolonne waren eher klein, schätzungsweise zwischen 1 und 2 Sekunden.

 

 

Ca. bei km 17,9 fiel dem Zeugen das Fahrzeug des Angezeigten auf, weil dieser den Überholvorgang begangen hatte. Bei km 17,9 befand er sich bereits auf gleicher Höhe mit dem Anzeiger und überholte dann die gesamte Kolonne in einem Zug, wobei er sich frühestens bei km 18,2 wieder rechts einordnete.

 

In Fahrtrichtung des Anzeigers und des Berufungswerbers beschreibt die B 129 in diesem Bereich eine deutliche Linkskurve, wobei die Sicht aufgrund des Straßenverlaufes und des links neben der Straße befindlichen dichten Bewuchses eingeschränkt ist. Bei km 17,9 beträgt die Sichtweite maximal 190 m, also bis zu der auf der rechten Seite knapp vor km 18,1 befindlichen Zufahrt. In etwa von km 17,8 bis km 17,9 verläuft die B 127 im Wesentlichen gerade, wobei die Sicht nach vorne jedenfalls nicht weiter als bis km 18,1 reicht. Diese maximale Sichtweite ergibt sich durch die Straßenkrümmung und den Bewuchs. Während des Überholvorganges hat sich auch die Fahrzeugkolonne bewegt, weshalb der Anzeiger die Stelle noch erkennen konnte, an welcher sich der Berufungswerber wieder rechts eingeordnet hat. Diese befand sich in etwa bei km 18,2.

 

Der Anzeiger fuhr damals mit einem relativ schwach motorisierten VW-Bus und konnte daher die Fahrzeugkolonne nicht überholen. Es war ihm daher eine Anhaltung des Angezeigten nicht möglich. Er ist in die bei km 18,1 befindliche Zufahrt gefahren und hat dort das Kennzeichen des überholenden Fahrzeuges notiert.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Polizeibeamten anlässlich des Lokalaugenscheines. Der Berufungswerber hat selbst an der Verhandlung nicht teilgenommen und lediglich pauschal bestritten, in einer Kurve überholt zu haben. Unter Abwägung dieser Umstände besteht kein vernünftiger Grund, an den Angaben des Zeugen zu zweifeln.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 16 Abs.2 lit.b StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges außer in den in Abs.1 angeführten Fällen bei ungenügender Sicht und auf unübersichtlichen Straßenstellen, zB. vor und in unübersichtlichen Kurven und vor Fahrbahnkuppen, nicht überholen; es darf jedoch überholt werden, wenn die Fahrbahn durch eine Sperrlinie geteilt ist und diese Linie vom überholenden Fahrzeug nicht überragt wird.

 

 

5.2. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber seinen Überholvorgang kurz vor km 17,9 eingeleitet hat. Von dieser Stelle aus konnte er die B 127 maximal bis km 18,1 einsehen. Er hat den Überholvorgang jedoch erst in etwa bei km 18,2 abschließen können, wobei es ihm aufgrund der geringen Tiefenabstände innerhalb der Kolonne auch nicht möglich gewesen wäre, den Überholvorgang abzubrechen und sich innerhalb der Kolonne auf den rechten Fahrstreifen einzuordnen. Die Straßenstelle war daher für den Berufungswerber unübersichtlich, weil er den Überholvorgang nicht innerhalb der von ihm zum Zeitpunkt des Überholbeginnes einsehbaren Fahrtstrecke abschließen konnte.

 

Er hat damit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten. Umstände, welche sein Verschulden ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 beträgt die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Verwaltungsübertretung 726 Euro.

 

Der Berufungswerber ist zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung verwaltungsrechtlich unbescholten, was einen wesentlichen Strafmilderungsgrund bildet. Die von der Erstinstanz berücksichtigten Vormerkungen sind in der Zwischenzeit getilgt. Trotz dieser Unbescholtenheit kommt jedoch eine Herabsetzung der Geldstrafe nicht in Betracht, weil das konkrete Überholmanöver tatsächlich ausgesprochen gefährlich war. Bei einem Gegenverkehr – welcher auf der stark befahrenen B 127 jederzeit möglich gewesen wäre – wäre ein Verkehrsunfall nur schwer zu verhindern gewesen. Der Unrechtsgehalt dieser Verkehrsübertretung ist daher als hoch einzuschätzen.

 

Der Berufungswerber hat keine Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht, weshalb die erstinstanzliche Einschätzung (monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.000 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten) zu Grunde gelegt wird. Auch im Hinblick auf diese Einkommensverhältnisse erscheint die verhängte Strafe durchaus angemessen.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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