Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164079/4/Kof/Jo

Linz, 16.06.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch
sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn F M,
geb. , O, S, vertreten durch Rechtsanwälte G – F – S, F,
N gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10.03.2009, VerkR96-24719-2008, wegen Übertretungen
des KFG iVm  der  EG-VOen 561/2006  und  3821/85,  zu  Recht  erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 63 Abs.3  und  13 Abs.3 AVG  iVm  § 24 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis
über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wegen insgesamt zehn näher bezeichneter Verwaltungsübertretungen nach dem KFG iVm der EG-VOen 561/2006 und 3821/85 jeweils eine Geldstrafe von 50 Euro (im Fall der Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden) verhängt sowie einen Verfahrenskostenbeitrag von 50 Euro vorgeschrieben.

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher 550 Euro.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist folgende Berufung vom 01.04.2009 erhoben:

 

 

 

"Geschäftszeichen: VerkR96-24719-2008

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen das Straferkenntnis vom 10.03.2009, zugegangen am 23.03.2009, legen wir hiermit fristwahrend Berufung ein.

Mit freundlichen Grüßen (Unterschrift Rechtsanwalt)".

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs.3 AVG (iVm § 24 VStG) hat eine Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

 

Die oa Berufung enthält keinen derartigen begründeten Berufungsantrag.

 

Mit Schreiben des UVS vom 20.04.2009, VwSen-164079/2, wurde daher der (Rechtsvertreter des) Bw gemäß § 13 Abs.3 AVG (iVm § 24 VStG)

-         beauftragt, binnen zwei Wochen – gerechnet ab Zustellung dieses Schreibens – einen begründeten Berufungsantrag nachzureichen und

-         darauf hingewiesen, dass – sofern er diese Frist ungenützt verstreichen lässt – die von ihm erhobene Berufung vom 01.04.2009 als unzulässig zurückgewiesen wird.

 

Der Bw hat diese Frist ungenützt verstreichen lassen und nicht nur innerhalb
der oa. Frist, sondern bis zum heutigen Tag keinen begründeten Berufungsantrag nachgereicht.

 

Es war daher die Berufung als unzulässig zurückzuweisen und spruchgemäß
zu entscheiden. 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 


 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

  

Beschlagwortung:

§§ 63 Abs.3 und 13 Abs.3 AVG Berufung nicht begründet;

 

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