Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-522257/3/Zo/Jo

Linz, 09.06.2009

 

                                                                                                                                                        

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn Dr. K B, geb. , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. K Ü, G, L, vom 09.04.2009, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 30.03.2009, Zl. VerkR21-31-2009, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und begleitender Maßnahmen nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 04.06.2009 und sofortiger Verkündung der Entscheidung zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Entzugsdauer auf 6 Monate – gerechnet ab 18.01.2009 (Zustellung des Mandatsbescheides) - herabgesetzt wird. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG iVm

§§ 7 Abs.1 Z1, Abs.3 Z1 und Abs.4, 24 Abs.1 und Abs.3 sowie 25 Abs.1 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem angefochtenen Bescheid dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Dauer von 7 Monaten – gerechnet ab 18.01.2009 (Zustellung des Mandatsbescheides) – entzogen. Die Spruchabschnitte 3 bis 6 des Mandatsbescheides vom 15.01.2009 (Lenkverbot für bestimmte Kraftfahrzeuge, Anordnung der Nachschulung und eines amtsärztlichen Gutachtens, Aberkennung des Rechts, von einem allenfalls ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen sowie Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines) blieben unverändert aufrecht. Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung räumte der Berufungswerber ein, dass er zwar den Alkotest verweigert habe, eine Wertung dieses Umstandes könne jedoch nicht zu seiner Verkehrsunzuverlässigkeit führen. Er habe vom Beginn der Amtshandlung weg auf seinen Nachtrunk hingewiesen, die Polizeibeamten hätten es aber unterlassen, diesen zu überprüfen. Das dürfe nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden. Auch der Zeuge Z hätte angegeben, dass er keinen alkoholisierten Eindruck gemacht habe. Eine Rückrechnung anhand seiner Nachtrunkangaben hätte ergeben, dass diese richtig sind und er das KFZ tatsächlich nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.

 

Weiters dürfe nicht übersehen werden, dass sich die Aufforderung zum Alkotest im Rahmen einer Amtshandlung nach § 38a SPG (Wegweisung) ereignet habe, wobei eindeutig die Wegweisung im Vordergrund gestanden sei und die Aufforderung zum Alkotest gleichsam nur ein "Nebenschauplatz" gewesen sei. Das von der Behörde herangezogene ältere Alkoholdelikt liege bereits 4 Jahre zurück, weshalb auch die Entzugsdauer jedenfalls überhöht sei.

 

3. Der Bezirkshauptmann Linz-Land von hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 04.06.2009. An dieser haben der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter sowie eine Vertreterin der Erstinstanz teilgenommen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte in der Nacht vom 08. zum 09.01.2009 seinen PKW im Stadtgebiet von Leonding bis zu seinem Wohnhaus. Es konnte nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob diese Fahrt um ca. 02.00 Uhr oder zwischen 00.00 Uhr und 00.30 Uhr stattgefunden hatte. Jedenfalls weckte er um ca. 02.00 Uhr seine Gattin und es kam zu einem häuslichen Streit, in dessen Verlauf seine Gattin die Polizei verständigte und der Berufungswerber schließlich aus seinem Haus weggewiesen wurde.

Bei dieser Amtshandlung stellten die Polizeibeamten Alkoholisierungssymptome fest, weshalb der Berufungswerber zum Alkotest aufgefordert wurde. Diesen verweigerte er, weshalb er in der Zwischenzeit von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wegen einer Übertretung des § 5 Abs.2 StVO iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 rechtskräftig bestraft wurde.

 

Der Berufungswerber führte im Verfahren aus, dass er an diesem Abend bei einem Freund gewesen sei und dort nur 3 oder 4 Gläser gespritzten Wein getrunken habe. Zum Zeitpunkt des Nachhausefahrens sei er daher keinesfalls alkoholisiert gewesen, er habe erst zu Hause 3 Gläser zu je 0,2 l Whiskey getrunken. Deshalb habe er keinen Alkotest durchgeführt, ein Vortest mit einem nicht geeichten Vortestgerät ergab einen Wert von 0,65 mg/l. Er hat auch in weiterer Folge keine Blutabnahme durchführen lassen.

 

Entsprechend dem durchaus glaubwürdigen Vorbringen des Berufungswerbers stand bei der gesamten Amtshandlung der Streit mit seiner Gattin und die deswegen erfolgte Wegweisung durch die Polizeibeamten im Vordergrund. Die Aufforderung zum Alkotest habe er zwar verstanden und es sei auch richtig, dass er diesen verweigert habe, der Alkotest erschien ihm aber insgesamt in diesem Zusammenhang nicht als besonders wichtig. Es habe sich dabei sozusagen um ein "Nebenprodukt" der Amtshandlung gehandelt.

 

Dem Berufungswerber war vom 13.03. bis 13.06.2005 die Lenkberechtigung wegen eines Alkoholdeliktes für die Dauer von 3 Monaten entzogen worden.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 gilt gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG insbesondere, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 StGB zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen aufgrund des § 7 Abs.3 Z14 und 15.

 

5.2. Der Berufungswerber hatte relativ kurz vor der gegenständlichen Amtshandlung ein KFZ gelenkt und er wies bei der Amtshandlung Alkoholisierungssymptome auf. Die Aufforderung zum Alkotest erfolgte daher zu Recht und er wurde inzwischen auch rechtskräftig wegen Verweigerung des Alkotests bestraft.

 

Bei der Wertung dieser bestimmten Tatsache ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu berücksichtigen, wonach dann, wenn jener Person, welche den Alkotest verweigert hat, im Nachhinein der einwandfreie Nachweis gelingt, dass sie zum Zeitpunkt des Lenkens nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen ist, die Lenkberechtigung nicht entzogen werden darf. Dieser Nachweis ist dem Berufungswerber jedoch nicht gelungen, wobei diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen wird. Letztlich hat der Berufungswerber dadurch, dass er einerseits den Alkotestes nicht durchgeführt hat und andererseits auch in weiterer Folge keine Blutabnahme veranlasst hat, den von ihm im Verfahren beklagten "Beweisnotstand" selbst verursacht.

 

Der Berufungswerber ist aufgrund dieser bestimmten Tatsache als verkehrsunzuverlässig anzusehen, wobei zu seinem Nachteil zu berücksichtigen ist, dass ihm bereits im Jahr 2005 wegen eines Alkoholdeliktes die Lenkberechtigung entzogen werden musste. Das Vorbringen des Berufungswerbers, dass bei der konkreten Amtshandlung aus seiner Sicht die Wegweisung im Vordergrund stand und ihm daher die Folgen der Verweigerung gar nicht bewusst geworden sind, ist durchaus nachvollziehbar. Unter Berücksichtigung dieser doch außergewöhnlichen Umstände des gegenständlichen Falles konnte der Berufung bezüglich der Entzugsdauer teilweise stattgegeben und diese geringfügig herabgesetzt werden. Eine noch weitere Herabsetzung ist jedoch im Hinblick darauf, dass es sich bereits um das zweite Alkoholdelikt handelt, nicht mehr zu vertreten.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried Z ö b l

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum