Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100250/9/Sch/Kf

Linz, 03.03.1992

VwSen - 100250/9/Sch/Kf Linz, am 3. März 1992 DVR.0690392 P P P, Arnreit; Übertretung der StVO 1960 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des P P P vom 11. November 1991 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 28. Oktober 1991, VerkR96-2213/1991/Win, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.

II. Es entfällt die Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24 und 51 VStG. Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft R hat mit Straferkenntnis vom 28. Oktober 1991, VerkR96-2213/1991/Win, über Herrn P P P, I, A, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 7 VStG und § 99 Abs.1 lit.1 (richtig wohl: lit.a) i.V.m. § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 8.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen verhängt, weil er am 6. Juli 1991 um 22.40 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen R dem E F zu einer Fahrt auf der K Gemeindestraße von R nach F, Gemeinde B bei R, überlassen hat, obwohl sich dieser in einem durch Alkohl beeinträchtigten Zustand befand, der einem Atemalkoholgehalt von 0,73 mg/l entsprach. Er hat somit vorsätzlich Beihilfe zur Begehung einer Verwaltungsübertretung geleistet.

Außerdem wurde er zum Ersatz des Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 800 S verpflichtet.

2. Gegen diese Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht notwendig, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Aus dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt ist nicht ersichtlich, daß die Erstbehörde ein Ermittlungsverfahren durchgeführt hätte. So besteht der Akt im wesentlichen aus der Anzeige des Gendameriepostenkommandos R vom 13. Juli 1991, einer (nicht von der Behörde) aufgenommenen Niederschrift mit dem Berufungswerber vom 6. Juli 1991, einer Beilage zur Anzeige des E F samt Kopie des Alkomatergebnisses und einer mit dem Berufungswerber angefertigten Niederschrift vom 28. Oktober 1991.

Ein solcher Akteninhalt kann aber keinesfalls ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren widerspiegeln, zumal unentbehrliche Beweisaufnahmen, wie insbesonders ein medizinisches Sachverständigengutachten und Zeugeneinvernahmen, unterblieben sind. In diesem Zusammenhang ist besonders darauf hinzuweisen, daß der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in der Strafverhandlungsschrift vom 28. Oktober 1991 dezidiert bestritten und ausgeführt hat, er habe nicht bemerkt, daß E F alkoholisiert gewesen sei. Es sei ihm auch nicht aufgefallen, daß er einige Halbe Bier konsumiert habe. Dazu kommt noch, daß die in der Beilage zur Anzeige vom Meldungsleger festgehaltenen Alkoholisierungssymptome nicht derartig eindeutig sind, daß der Berufungswerber von einer Alkoholisierung des E F i.S.d. § 5 Abs.1 StVO 1960 auszugehen hatte. Zumindest kann ein solcher Vorwurf ohne Sachverständigengutachten nicht erhoben werden (VwGH 24.9.1970, 1812/69). Die Erstbehörde hat sich über diese Aspekte vollkommen hinweggesetzt und ist mit einer Bestrafung des Berufungwerbers vorgegangen.

Es kann nicht Aufgabe des unabhängigen Verwaltungssenates als Berufungsinstanz sein, ein erstbehördliches Verwaltungsstrafverfahren nachzuholen. Auch wenn der unabhängige Verwaltungssenat als Tatsacheninstanz konzipiert ist, geht es nicht an, diese nun das gesamte Beweisverfahren aufzubürden. Im Übrigen hat ein Beschuldigter einen Anspruch auf zwei Instanzen. Dieser Rechtsanspruch darf durch das Unterlassen eines erstbehördlichen Ermittlungsstrafverfahrens nicht verkürzt werden.

Das angefochtene Straferkenntnis war daher ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen aufzuheben. Ob und inwieweit das Verfahren von der Erstbehörde weitergeführt werden kann, ist von dieser zu beurteilen.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n 6

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