Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522270/5/Ki/Jo

Linz, 09.06.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von Frau Mag. S S, L, G, vom 25. April 2009 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 14. April 2009, AZ: FE-346/2009, wegen Entziehung der Lenkberechtigung bzw. Lenkverbot nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 9. Juni 2009 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung, die Aberkennung des Rechtes von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen sowie das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen auf 4 Monate, gerechnet ab 6. März 2009, festgesetzt wird. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen

§§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1, 7 Abs.4, 24, 25 Abs.3, 30 Abs.1 und 32 FSG

iVm §§ 66 Abs.4 und 67a AVG;

§ 64 Abs.2 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Mandatsbescheid vom 24. März 2009, AZ: FE-346/2009, hat die Bundespolizeidirektion Linz der Berufungswerberin

·         die von der Bundespolizeidirektion Linz am 19. August 1988 unter Zl. F2822/88, für die Gruppe B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 5 Monaten gerechnet ab 6. März 2009 entzogen,

·         ausdrücklich das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer von 5 Monaten gerechnet ab 6. März 2009 verboten,

·         die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker – unter Hinweis, dass die Nachschulung spätestens bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung zu absolvieren ist – angeordnet und

·         das Recht von einer allfällig bestehenden Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen aberkannt.

 

Nach Erhebung einer Vorstellung gegen den Mandatsbescheid wurde dieser mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 14. April 2009, AZ: FE-346/2009, vollinhaltlich bestätigt und es wurde einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

1.2. Gegen den Bescheid vom 14. April 2009 hat die Rechtsmittelwerberin am 25. April 2009 Berufung erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben bzw. die Entzugsdauer angemessen auf 4 Monate herabzusetzen.

 

Grundsätzlich wird die von der Erstbehörde der Entscheidung zugrunde gelegte bestimmte Tatsache nicht bestritten, Frau Mag. S vertritt aber die Auffassung, dass die von der Erstbehörde festgelegte Entzugsdauer zu weit gefasst sei. Im Hinblick darauf, dass die Alkoholübertretung erstmalig gewesen sei, sie trotz der für sie absehbaren Folgen den Unfall gemeldet habe und auch sonst nie straffällig geworden sei, sie ein umfassendes Geständnis abgelegt habe und einsichtig gewesen sei, einen Fehler begangen zu haben, hätte in ihrem Fall bei richtiger Beurteilung davon ausgegangen werden müssen, dass die in § 7 Abs.1 FSG umschriebene Sinnesart nach einer Entzugsdauer von 4 Monaten überwunden und die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt sein würde.

 

2.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 5. Mai 2009 vorgelegt

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie – entsprechend einem ausdrücklichen Antrag der Berufungswerberin – Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 9. Juni 2009. An dieser Verhandlung nahm lediglich die Berufungswerberin teil, seitens der Bundespolizeidirektion Linz ist – ohne Angabe von Gründen – niemand erscheinen.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Verfahrensakt bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Die Berufungswerberin lenkte in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand am 5. März 2009 um 22:30 Uhr in Linz einen PKW auf einer öffentlichen Verkehrsfläche und verursachte dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden, indem sie mit einem abgestellten PKW kollidierte. Bezogen auf den Lenkzeitpunkt wurde ein Alkoholisierungsgrad von 0,74 mg/l Atemluftalkoholgehalt festgestellt. Dies bleibt unbestritten.

 

Bei der mündlichen Berufungsverhandlung stellte Frau Mag. S die Verwirklichung der bestimmten Tatsache und auch den Verkehrsunfall nicht in Frage. Sie habe damals an einer Firmenfeier teilgenommen, dort sei Sekt mit Fruchtsaft konsumiert worden. Die Verursachung des Verkehrsunfalls dürfte auf ein kurzfristiges "blackout" zurückzuführen sein. Sie habe zwar einen Knaller wahrgenommen, jedoch erst im Zuge der Heimfahrt wahrgenommen, dass ihr Fahrzeug beschädigt sein könnte. Zu Hause habe sie dann zunächst den Schaden festgestellt und recherchiert, wo der Unfall passiert sein könnte. Dann habe sie die Polizei verständigt. Sie sehe ein, dass sie sich nicht richtig verhalten habe, der Vorfall tue ihr leid und sie werde in Zukunft nie mehr ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenken. Sie absolviere zur Zeit die Nachschulung, auch in diesem Zusammenhang werde ihr die Problematik des Lenkens von Fahrzeugen in alkoholisiertem Zustand verdeutlicht.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis Z4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§7) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen.

 

3.1.2. Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen.

 

3.1.3. Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

1. ausdrücklich zu verbieten,

2. nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder

3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

 

3.2. Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1.      die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

 

Die Berufungswerberin lenkte in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand am 5. März 2009 um 22:30 Uhr in Linz einen PKW auf einer öffentlichen Verkehrsfläche und verursachte dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden, indem sie mit einem abgestellten PKW kollidierte. Bezogen auf den Lenkzeitpunkt wurde ein Alkoholisierungsgrad von 0,74 mg/l Atemluftalkoholgehalt festgestellt. Sie hat somit eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 begangen und es stellt dieser Umstand eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG dar.

 

Was die gemäß § 7 Abs.4 FSG vorzunehmende Wertung dieser bestimmten Tatsache betrifft, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

 

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ist grundsätzlich schon für sich alleine in hohem Maße verwerflich. Dazu kommt im vorliegenden Falle, dass offensichtlich wegen der Alkoholbeeinträchtigung die Berufungswerberin einen Fahrfehler begangen hat, welcher letztlich zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden geführt hat. Andererseits ist ihr aber auch zu Gute zu halten, dass sie – wenn auch nicht unverzüglich – von sich aus den Vorfall der Polizei gemeldet hat, sodass eine rasche und unkomplizierte Klärung des Sachverhaltes erfolgen konnte. Weiters zeigt sich Frau Mag. S voll geständig und grundsätzlich auch einsichtig. Sie ist seit dem Jahr 1988 im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B und hat sich im Straßenverkehr offensichtlich bis zum gegenständlichen Vorfall anstandslos verhalten.

 

Was das Wertungskriterium der verstrichenen Zeit und das Verhalten während dieser Zeit anbelangt, so wird festgestellt, dass seit der Begehung der zuletzt begangenen strafbaren Handlung – nach dem Kenntnisstand der Berufungsbehörde – zwar offensichtlich ein Wohlverhalten gegeben war. Einem Wohlverhalten während eines bei der Behörde anhängigen Verwaltungsverfahrens kann jedoch nur geringe Bedeutung beigemessen werden.

 

Der Gesetzgeber hat für Fälle wie den gegenständlichen eine Mindestentzugsdauer von 3 Monaten festgelegt. Wenn auch in Anbetracht der konkreten Umstände mit dieser Mindestdauer nicht das Auslangen gefunden werden kann, so erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass unter Berücksichtigung der konkreten Umstände eine Reduzierung der Entziehungs- bzw. Verbotsdauer auf 4 Monate vertretbar ist und angenommen werden kann, dass die Berufungswerberin nach Ablauf dieser Entziehungs- bzw. Verbotsdauer die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt haben wird.

 

3.3. Gemäß § 24 Abs.3 (2. Satz) hat die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 erfolgt.

 

In Anbetracht der festgestellten Alkoholisierung ist der vorliegende Sachverhalt unter die Strafbestimmung des § 99 Abs.1a StVO 1960 zu subsumieren, weshalb die Anordnung einer Nachschulung (für alkoholauffällige Lenker) durch die Behörde zwingend geboten war und somit die Berufungswerberin durch diese Anordnungen nicht in seinen Rechten verletzt wird.

 

3.4. Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung (einer Berufung) ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentliches Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten (VwGH 89/11/0252 vom 20. Februar 1990 u.a.).

 

Die Berufungswerberin wurde sohin auch durch diese Anordnung nicht in seinen Rechten verletzt.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Mag. Alfred Kisch

 

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