Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-110926/5/Kl/Pe

Linz, 16.06.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzende: Mag. Michaela Bismaier, Berichterin: Dr. Ilse Klempt, Beisitzer: Mag. Thomas Kühberger) über die Berufung des Herrn H E, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 2.4.2009, VerkGe96-46-2009, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995, zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 500 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 2.4.2009, VerkGe96-46-2009, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 2.500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 115 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG 1995 iVm Art.3 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 idF der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 verhängt, weil er als Inhaber des Güterbeförderungsbetriebes in D-56424 M, Hauptstraße 12, nicht dafür gesorgt hat, dass am 4.2.2009, 23.02 Uhr, im Zuge eines durch sein Unternehmen auf der A8 – Innkreisautobahn bei Strkm. 24.900 im Gemeindegebiet von Kematen am Innbach, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, mit dem Lastkraftwagen mit dem deutschen Kennzeichen      sowie mit dem Anhänger mit dem deutschen Kennzeichen     – somit mit einem Kraftfahrzeug mit Anhänger, bei denen die Summe der höchst zulässigen Gesamtgewichte 3.500 kg übersteigt, durch den türkischen Fahrer Saim Bilen durchgeführten gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden und daher gemeinschaftslizenzpflichtigen Beförderung von Gütern (Sammelgut) von Ludwigshafen (Deutschland) nach Agia Paraskewi bzw. Sindos-Thessaloniki (Griechenland) eine gültige Fahrerbescheinigung mitgeführt wurde.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darauf hingewiesen, dass der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 19.2.2009, RS C-228/06, unter Hinweis auf das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei den freien Dienstleistungsverkehr garantiere und daher keine Visumspflicht für Drittstaatsangehörige für die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates bestehe. Für die Erteilung einer Fahrerbescheinigung sei ein Visa erforderlich und erteile das deutsche Generalkonsulat in Istanbul kein Visa, sodass die Erlangung einer Fahrerbescheinigung für die Lenker für Lkw, die auf die E T H E e.K. zugelassen sind, nicht möglich ist. Darüber hinaus müssen Lenker, die Drittstaatsangehörige sind, keine Fahrerbescheinigung vorlegen, wenn sie unter Einsatz von CEMT-Genehmigungen oder bilateralen Genehmigungen fahren. Auch seien Fahrerbescheinigungen nicht mitzuführen, wenn auf deutschen Lkws gefahren wird, aber lediglich in der Türkei geladen und abgeladen wird.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme, insbesondere in die Anzeige vom 20.2.2009 und die der Anzeige beigeschlossenen abgelichteten Dokumente, wie Fahrzeugschein für den Lkw und den Anhänger, beide ausgestellt für die H E T E, den internationalen Frachtbrief, welcher eine Fahrt von Ludwigshafen (Deutschland) nach A P bzw. S (Griechenland) ausweist, eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz mit der Nr. D/RPF 1554 KO, ausgestellt für die E T H E e.K., M, gültig bis zum 30.4.2011 und bereits mit 31.5.2007 abgelaufene Fahrerbescheinigung mit der Nr. , der E T H E e.K. in M für den Lenker B S.

Der Sachverhalt ist aufgrund der Aktenlage ausreichend geklärt und wurde auch in der Berufung vom Berufungswerber in keinster Weise bestritten. Es wurde in der Berufung nichts zum Sachverhalt vorgebracht. Die Berufung richtet sich lediglich gegen die rechtliche Beurteilung des Straferkenntnisses. Auch im Rahmen des Parteiengehörs wurde keine mündliche Verhandlung beantragt. Es konnte daher eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.3 Z1 VStG entfallen.

 

Es steht daher als erwiesen fest, dass am 4.2.2009 gegen 23.02 Uhr von der E T H E mit dem Sitz in M in Deutschland, welche vom Berufungswerber betrieben wird, ein gewerblicher Gütertransport von L in Deutschland nach A P bzw. S in Griechenland durchgeführt wurde. Lenker war der türkische Staatsangehörige S B. Dieser führte eine gültige Gemeinschaftslizenz mit der Nr. , ausgestellt auf die E T H E in Deutschland, gültig bis 30.4.2011, mit. Der Lenker führte keine Fahrerbescheinigung mit bzw. war die mitgeführte Fahrerbescheinigung bereits mit 31.5.2007 abgelaufen. Es wurden die Zulassungsscheine des Zugfahrzeuges und des Anhängers mitgeführt und vorgewiesen und sind die Kraftfahrzeuge auf die ETHE in M zugelassen. Eine CEMT-Genehmigung oder ein CEMT-Fahrtenberichtsheft wurden nicht bei der Kontrolle vorgelegt. Der grenzüberschreitende Gütertransport ergibt sich aus dem mitgeführten internationalen Frachtdokument.

 

Dieser Sachverhalt gründet sich insbesondere auf die mitgeführten und im Akt aufliegenden Papiere.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 153/2006, ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Standort ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung mit Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

1.     Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,

2.     Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14.6.1973,

3.     Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr, nach, durch oder aus Österreich,

4.     aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

 

Gemäß § 25 Abs.2 GütbefG ist, soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 verwiesen wird, die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.3.1992 geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1.3.2002 anzuwenden.

 

Gemäß Art.3 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 (kurz: EU-VO) unterliegt der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung – sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaates ist – mit einer Fahrerbescheinigung.

 

Gemäß Art.3 Abs.3 EU-VO wird die Fahrerbescheinigung von einem Mitgliedstaat gemäß Art.6 jedem Verkehrsunternehmer ausgestellt, der Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist und der in diesem Mitgliedstaat Fahrer, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, rechtmäßig beschäftigt oder Fahrer rechtmäßig einsetzt, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind und ihm als Arbeitskraft gemäß den Bestimmungen zur Verfügung gestellt werden, die in diesem Mitgliedstaat für die Beschäftigung und die Berufsausbildung von Fahrern durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften und gegebenenfalls Tarifverträge nach den in diesem Mitgliedstaat geltenden Vorschriften festgelegt wurden.

 

Gemäß Art.6 Abs.4 der EU-VO ist die Fahrerbescheinigung Eigentum des Verkehrsunternehmers, der sie dem darin genannten Fahrer zur Verfügung stellt, wenn dieser Fahrer ein Fahrzeug im Verkehr mit einer dem Verkehrsunternehmer erteilten Gemeinschaftslizenz führt. Eine beglaubigte Abschrift der Fahrerbescheinigung ist in den Geschäftsräumen des Verkehrsunternehmers aufzubewahren. Die Fahrerbescheinigung ist dem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden.

 

Strafbar nach Abs.1 Z3, Z6, Z8 oder Z11 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen oder die in der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 normierten Gebote oder Verbote im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgt (§ 23 Abs.3 GütbefG).

 

Gemäß § 23 Abs.4 GütbefG hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z3 und Z8 bis Z11 die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.

 

5.2. Im Grunde des erwiesenen Sachverhaltes hat daher der Berufungswerber als Güterbeförderungsunternehmer des Güterbeförderungsbetriebes mit dem Sitz in M am 4.2.2009 gegen 23.02 Uhr mit dem näher bezeichneten Kraftfahrzeug eine gewerbsmäßige grenzüberschreitende Güterbeförderung von Deutschland durch Österreich nach Griechenland durch einen türkischen Lenker, nämlich S B, mit einer gültigen Gemeinschaftslizenz durchgeführt, ohne dass er Sorge getragen hat, dass eine Fahrerbescheinigung durch den Lenker, welcher türkischer Staatsangehöriger und daher Staatsangehöriger eines Drittstaates ist, mitgeführt wurde. Es wurde daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt und hat der Berufungswerber diese zu verantworten.

 

Wenn der Berufungswerber hingegen vorbringt, dass für türkische Staatsangehörige eine Fahrerbescheinigung nicht erforderlich sei, so ist ihm die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.3.2008, Zl. 2007/03/0221, und vom 26.3.2008, Zl. 2005/03/0217-8, entgegenzuhalten, wonach bei einer Güterbeförderung von einem Mitgliedstaat in die Türkei und umgekehrt jedenfalls hinsichtlich der innerhalb Österreichs als Mitgliedstaat, in dem eine Be- oder Entladung nicht stattfindet, zurückgelegten Wegstrecke „grenzüberschreitender Verkehr“ im Sinne von Art.2 der EU-VO mit der Konsequenz vorliegt, dass bei Einsatz eines drittstaatsangehörigen Fahrers eine Fahrerbescheinigung mitzuführen und den Kontrollberechtigten bei Verlangen vorzuzeigen ist, und dies dem Art.41 Abs.1 des Zusatzprotokolls sowie Art.13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates nicht entgegensteht.

Im Übrigen wird der Berufungswerber auch auf das Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.9.2007, BVerwG 3 C49.06, VGH 2 UE 2037/05, hingewiesen, welches ebenfalls die nunmehr vom österreichischen VwGH vertretene Rechtsmeinung ausgesprochen hat, nämlich dass Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerbescheinigung ist, dass der Fahrer rechtmäßig beschäftigt oder rechtmäßig eingesetzt wird, wobei letzteres heißt, dass er gemäß den Bestimmungen zur Verfügung gestellt wird, die in Deutschland für die Beschäftigung solcher Fahrer durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt wurden. Unter anderem wird darin auch dargelegt, dass das Arbeitsnehmerüberlassungsgesetz vor der Stillhalteklausel des Zusatzprotokolls in Kraft getreten ist.

 

Auch das nunmehr vom Berufungswerber vorgelegte Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19.2.2009 ändert an der oben aufgezeigten rechtlichen Situation nichts. Dieses Urteil nimmt lediglich Bezug auf die Erforderlichkeit eines Aufenthaltstitels (Visums). Davon unberührt bleibt aber die Ausstellung bzw. die Notwendigkeit einer Fahrerbescheinigung.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder eine Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmungen ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Berufungswerber kein Entlastungsnachweis erbracht wird.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Berufungswerber initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Der Berufungswerber machte keine Vorbringen, die seiner Entlastung dienen. Insbesondere bringt er nicht vor, welche Maßnahmen er getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH vom 12.6.2003, 2001/03/0214) spricht weiters aus, dass ein Kontrollsystem den Güterbeförderungsunternehmer nur dann von seiner Verantwortung zu befreien vermag, wenn er konkret darlegt, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um einen derartigen Verstoß wie den angelasteten zu vermeiden. Insbesondere wäre vom Berufungswerber von sich aus darzulegen gewesen, wie oft und auf welche Weise Kontrollen vorgenommen wurden (VwGH vom 23.4.2008, 2004/03/0050 mit weiteren Nachweisen).

Da der Berufungswerber in der Berufung nicht darlegt, dass er selbst Kontrollen durchführt, bzw. ob überhaupt Kontrollen der Fahrer durchgeführt werden und wie oft solche Kontrollen durchgeführt werden, ist ein taugliches lückenloses Kontrollsystem nicht dargelegt und unter Beweis gestellt. Vielmehr zeigt sich schon aufgrund des Sachverhaltes, dass Fahrerbescheinigungen gar nicht beantragt wurden bzw. keine Fahrerbescheinigungen bei den zuständigen Behörde erreicht wurden und daher überhaupt nicht mitgeführt werden können.

 

Es war daher zumindest von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

 

5.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägungen sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde hat im Straferkenntnis zu Recht darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen über die Fahrerbescheinigung zum Ziel haben, Möglichkeiten der Nachprüfung zu schaffen, ob die Fahrer aus Drittstaaten rechtmäßig beschäftigt bzw. rechtmäßig dem für die Beförderung verantwortlichen Verkehrsunternehmer zur Verfügung gestellt werden. Dies unter dem Hintergrund, dass die bis dahin fehlende Möglichkeit einer Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Beschäftigung bzw. zur Verfügungstellung von Fahrern außerhalb des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer ansässig ist, zu einer Marktlage geführt hat, bei der Fahrer aus Drittstaaten mit unter regelwidrig und ausschließlich im grenzüberschreitenden Verkehr außerhalb des Mitgliedstaates, in dem der Verkehrsunternehmer ansässig ist, beschäftigt wurden, um die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Verkehrsunternehmer ansässig ist, und der dem Verkehrsunternehmer die Gemeinschaftslizenz erteilt hat, zu umgehen. Die systematische Verletzung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften führe zu einer ernsten Verzerrung des Wettbewerbs zwischen Verkehrsunternehmern, die dies praktizieren, und Verkehrsunternehmern, die nur rechtmäßig beschäftigte Fahrer einsetzen. Da die persönlichen Verhältnisse trotz Aufforderung vom Beschuldigten nicht bekannt gegeben wurden, wurden sie mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 3.000 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten geschätzt. Es wurden keine Milderungsgründe gefunden und war das Verschulden nicht geringfügig. Erschwerend wurde berücksichtigt, dass rechtskräftige Verwaltungsstrafen wegen gleichartiger Übertretungen vorliegen. Diese waren nicht geeignet, den Beschuldigten von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten. Es war daher die verhängte Geldstrafe erforderlich und angemessen. Diesen Erwägungen ist vollinhaltlich zuzustimmen. Der Berufungswerber hat auch in der Berufung keine geänderten persönlichen Verhältnisse geltend gemacht. Die verhängte Geldstrafe erweist sich daher insbesondere aufgrund der bereits vorliegenden einschlägigen Verwaltungsvorstrafen als tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers angepasst. Ein Überwiegen von Milderungsgründen war nicht festzustellen, sodass eine außerordentliche Milderung nach § 20 VStG nicht anzuwenden war. Auch liegt nicht Geringfügigkeit des Verschuldens vor, weil das Verhalten des Berufungswerbers genau jenem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat entspricht. Schon mangels dieser Voraussetzung war daher auch nicht von einer Strafe gemäß § 21 VStG abzusehen. Auch die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe ist gemäß § 16 VStG zu bestätigen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 500 Euro, festzusetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

Beschlagwortung:

Fahrerbescheinigung, Kontrollsystem

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum