Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163881/6/Zo/Jo

Linz, 09.06.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn E M, vertreten durch Rechtsanwälte S & K, N, vom 07.01.2009, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 22.12.2008, Zl. VerkR96-30921-2008, wegen einer Übertretung der StVO zu Recht erkannt:

 

I.          Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.        Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag von 72,60 Euro zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG;

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 08.06.2008 um 19.02 Uhr in Ansfelden auf der A1 bei km 170 als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen  in Fahrtrichtung Wien die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 54 km/h überschritten habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z10a StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.2c Z9 StVO eine Geldstrafe in Höhe von 363 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 36,30 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass die Messung fehlerhaft erfolgt sei. Er sei nicht mit dieser Geschwindigkeit gefahren. Auf dem Radarfoto sei nur ein Teil der Straße zu sehen und der Berufungswerber sei ständig überholt worden, weil er die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten habe. Die Messung sei vermutlich durch den Überholvorgang eines Motorrades herbeigeführt worden, wobei dieses auf dem Messfoto nicht zu sehen sei. Dies könne auch von einem Sachverständigen bestätigt werden.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Radarmessung.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit den PKW mit dem Kennzeichen  auf der A1 in Richtung Wien. Im Bereich von Strkm. 170 befindet sich eine 100 km/h-Beschränkung, welche durch ein stationäres Radargerät der Marke MUVR 6FA mit der Nr. 1401 überwacht wurde. Die Radarmessung ergab am 08.06.2008 um 19.02 Uhr eine Geschwindigkeit von 163 km/h, wobei nach Abzug einer 5 %-igen Messtoleranz ein vorwerfbarer Wert von 154 km/h verbleibt.

 

Der Sachverständige führte zur Radarmessung aus, dass das Messgerät gültig geeicht war. Der Radarstandort ist für derartige Messungen geeignet und das Gerät wurde entsprechend den Bestimmungen des BEV aufgestellt.

 

Beim gegenständlichen Radar werden zwei Fotos in einem Abstand von 0,5 sec erstellt, sodass eine fotogrammetrische Auswertung der Fotos möglich ist. Diese Auswertung ergab, dass die gemessene Geschwindigkeit innerhalb der Auswertetoleranz lag, welche bei der fotogrammetrischen Auswertung 10 % beträgt.

 

Vom Messwert von 163 km/h ist die Verkehrsfehlergrenze in Höhe von 5 % abzuziehen, sodass ein vorwerfbarer Wert von 154 km/h verbleibt. Das Radargerät war auf die 4. Fahrspur eingestellt, was sich aus der Einblendung im Radarfoto ergibt. Weiters ist der Radarstrahl so eingestellt, dass der Radarkegel beim Auftreten auf die Fahrbahn ca. einen Durchmesser von 1,7 m aufweist. Im Hinblick auf die Breite eines Fahrstreifens ist dadurch sichergestellt, dass nur Fahrzeuge auf diesem Fahrstreifen gemessen werden. Im Auswertebereich des Radarfotos befindet sich nur das Fahrzeug des Berufungswerbers, ein anderes Fahrzeug ist dort nicht zu sehen. Es kann daher die Radarmessung zweifelsfrei dem Fahrzeug des Berufungswerbers zugeordnet werden.

 

Diese technischen Ausführungen ergeben sich aus dem Gutachten des Sachverständigen vom 25.03.2009. Dieses Gutachten wurde dem Vertreter des Berufungswerbers zur Kenntnis gebracht, er hat sich dazu jedoch nicht mehr geäußert.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Das Verkehrszeichen gemäß § 52 lit.a Abs.10a StVO 1960 „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

5.2. Aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen ergibt sich, dass die gegenständliche Radarmessung durch das Fahrzeug des Berufungswerbers ausgelöst wurde. Der Berufungswerber hat im gesamten Verfahren auch nicht bestritten, das Fahrzeug selbst gelenkt zu haben, sondern hat im Gegenteil angeführt, dass er selbst überholt worden sei. Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass er selbst der Fahrzeuglenker war. Er hat damit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Umstände, welche sein Verschulden ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs.2c Z9 StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis 6 Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschreitet.

 

Bei derartig hohen Geschwindigkeiten kommt es insbesondere wegen der hohen Geschwindigkeitsdifferenz zu anderen Fahrzeugen immer wieder zu gefährlichen Situationen. Aus den Radarfotos ergibt sich auch, dass der Berufungswerber zur Vorfallszeit nicht als einziges Fahrzeug unterwegs war, sondern sich ein weiteres Fahrzeug in der Nähe befunden hat. Der Unrechtsgehalt seiner Übertretung ist daher als hoch einzuschätzen, weshalb auch eine entsprechend hohe Geldstrafe verhängt werden muss.

 

Als strafmildernd ist die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu berücksichtigen, sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe schöpft den gesetzlichen Strafrahmen nur zu 1/6 aus. Sie erscheint daher durchaus angemessen und auch aus generalpräventiven Überlegungen gerechtfertigt. Die Strafhöhe entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei die von der Erstinstanz vorgenommene Einschätzung zugrunde gelegt wird (monatliches Nettoeinkommen von 1.200 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten), weil der Berufungswerber dieser Einschätzung nicht widersprochen hat. Die Berufung war daher auch hinsichtlich der Strafhöhe abzuweisen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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