Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100251/5/Fra/Ka

Linz, 18.02.1992

VwSen - 100251/5/Fra/Ka Linz, am 18. Februar 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des T H, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 1. Oktober 1991, VerkR3/4224/1990/Be/Mag.Ko., wegen Übertretungen der StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z.2 VStG.

II. Es entfällt die Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 1. Oktober 1991, VerkR3/4224/1990/Be/Mag.Ko., über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1. § 9 Abs.6 StVO 1960, 2. § 38 Abs.5 StVO 1960, zu 1. eine Geldstrafe von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) und zu 2. eine Geldstrafe von 800 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 8. November 1990 gegen 8.10 Uhr, den PKW W auf der B I Straße in Fahrtrichtung S im Stadtgebiet von W gelenkt hat, wobei er bei der Kreuzung mit der Fstraße,sich aufgrund der dort befindlichen Richtungspfeile zum Linksabbiegen eingereiht hat, in der Folge jedoch geradeaus und somit nicht im Sinne der Richtungspfeile weitergefahren ist und 2. das rote Licht der Verkehrsampel mißachtet hat, obwohl Rotlicht als Zeichen für "HALT" gilt und bei diesem Zeichen die Lenker von Fahrzeugen, wenn eine Haltelinie vorhanden ist, vor der Haltelinie anzuhalten haben. Ferner wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 110 S, d.s. 10 % der Strafe, verpflichtet.

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da jeweils eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines seiner Mitglieder zu entscheiden.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 55 Abs.8 der StVO 1960 in der Fassung der 13. StVO-Novelle, BGBl.Nr.105/1986, wonach Bodenmarkierungen als straßenbauliche Einrichtungen gelten, wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. September 1989, G 52/89 u.a., als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung ist mit Ablauf des 30. September 1990 in Wirksamkeit getreten.

Die verfahrensgegenständlichen Bodenmarkierungen bedürfen daher nach der geltenden Rechtslage einer verordnungsmäßigen Grundlage, damit sie für die Verkehrsteilnehmer verbindlich sind. Ermittlungen des unabhängigen Verwaltungssenates haben ergeben, daß die gegenständlichen Bodenmarkierungen nicht verordnet sind. Dem Beschuldigten hätte daher mangels Rechtsgrundlage nicht vorgeworfen werden dürfen, die in Rede stehenden Bodenmarkierungen (Richtungspfeile und Haltelinie) mißachtet zu haben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 51e Abs.1 VStG die Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r 6

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