Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222269/2/Kl/Hu/RSt

Linz, 09.06.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn G Z, Z, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. H B, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 7. April 2009, Ge96-17-6-2009-Bd/Fr, wegen Verwaltungs­übertretungen nach der Gewerbeordnung 1994, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruchpunkt 2. nach der Zitierung des "Herrn P P" der Ausdruck  ", geb. am ," einzufügen ist.

 

II.              Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind 80 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 7. April 2009, Ge96-17-6-2009-Bd/Fr, wurden über den Berufungswerber Geldstrafen von je 200 Euro (in zwei Fällen) und Ersatzfreiheitsstrafen von 32 bzw. 18 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 370 Abs.1 GewO 1994 iVm 1. § 367 Z25 GewO 1994 iVm dem Auflagepunkt 1 des rechtskräftigen Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 14.9.2005, Ge20-90-4-2005-Hd, und 2. § 367a und § 114 Abs.1 GewO 1994 iVm § 8 Oö. Jugendschutzgesetz verhängt, und es wurde folgende Tatbegehung zum Vorwurf gemacht:

"1.

Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Zauner Gastro GmbH, welche im Besitz des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs.1 Z2. GewO 1994 in der Betriebsart eines Cafe-Restaurants im Standort H, G, ist, zu vertreten, dass am 6.1.2009 um 03.30 Uhr von Organen der Polizeiinspektion Hellmonsödt festgestellt wurde, dass die nachstehend angeführte Auflage des rechtskräftigen gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 14.9.2005, Ge20-90-4-2005-Hd, nicht eingehalten wurde.

 

Der Auflagepunkt 1 lautet wie folgt:

Um eine Reduktion der Spitzenpegel durch Personengespräche weitgehend zu erreichen, ist während der Öffnungszeiten der Diskothek ein im Freien tätiger Securitydienst (Parkplatzbereich alt und neu) mit einer Anzahl von 3 Personen zu organisieren.

 

Diesem Auflagepunkt wurde zum genannten Zeitraum nicht entsprochen, da entgegen den Vorschriften zum angeführten Zeitpunkt der Parkplatz alt und neu nicht gesichert war. Am Parkplatz der Diskothek C befand sich kein Sicherheitsdienst.

 

2.

Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Z G GmbH, welche im Besitz des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs.1 Z2 GewO 1994 in der Betriebsart eines Cafe-Restaurants im Standort H, ist, zu vertreten, dass am 6.1.2009 um 03.30 Uhr von Organen der Polizeiinspektion Hellmonsödt festgestellt wurde, dass in der Zeit von 23.00 Uhr bis 03.00 Uhr ein Kellner der Diskothek C an Herrn P P ein Red Red (Red Bull mit rotem Wodka) ausgeschenkt hat, obwohl es Gewerbetreibenden untersagt ist, selbst oder durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen, wenn Jugendlichen dieses Alters nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist.

 

Jugendlichen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ist gemäß § 8 Abs.1 Oö. Jugendschutzgesetz 2001 der übermäßige Alkoholkonsum sowie der Erwerb und der Konsum von gebrannten alkoholischen Getränken, auch in Form von Mischgetränken, verboten."

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu Herabsetzung der Strafe beantragt.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass ein Verschulden nicht vorliege, weil sämtliche im Betrieb arbeitende Kellner unterwiesen seien, an Jugendliche und Betrunkene keinen Alkohol auszuschenken. Die Kellner hätten dies auch im Zuge der Einstellung zu unterfertigen. Es sei auch Sorge getragen worden, dass im Betrieb nur über 18 Jahre der Erwerb von Spirituosen möglich ist. Dies werde dadurch sichergestellt, dass bei der Eingangskontrolle durch das Vorweisen eines Ausweises ein farbiges Band verteilt werde, wobei die Farbe täglich gewechselt werde und auch der Lokalname aufgedruckt sei. Nur bei Vorweisen des entsprechenden Bandes können Spirituosen erworben werden. Diese Vorgaben seien den Kellnern zur Kenntnis gebracht worden und in sämtlichen Bars die Jugendschutzbestimmungen angeschlagen und werde darauf hingewiesen, dass an Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren nur Bier und Wein ausgeschenkt werden darf. Lokale und Kellner werden vom Berufungswerber auch immer wieder kontrolliert, allerdings ist eine lückenlose Kontrolle nicht möglich und nicht zumutbar. Es treffe daher den Berufungswerber keinerlei Verschulden. Weiters wurde zum Spruchpunkt 1. ausgeführt, dass der Sachverhaltsfeststellung nicht entgegen getreten werde, allerdings eingewendet werde, dass sich die Umstände geändert hätten, weil ein Parkplatz, der im gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheid noch beinhaltet war, zwischenzeitig weggefallen ist. Im Hinblick auf das gering zu bezeichnende Verschulden werde auf die Bestimmung des § 21 VStG hingewiesen und ersucht, von der Verhängung einer Strafe abzusehen und das Straferkenntnis zu beheben.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, weil in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird, eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe jeweils verhängt wurde und eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde. (§ 51e Abs.3 Z1 und Z3 VStG)

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme, insbesondere in die Anzeige vom 29.1.2009 sowie die Schriftsätze des Berufungswerbers. Im Hinblick darauf, dass der Berufungswerber den Sachverhalt nicht bestreitet und auch im Grunde der Aktenlage der Sachverhalt klar hervorgeht, steht als erwiesen fest, dass am 6.1.2009 im näher bezeichneten Gewerbebetrieb, dessen gewerberechtlicher Geschäftsführer der Berufungswerber ist, der Auflagepunkt 1 des Genehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 14.9.2005, Ge20-90-4-2005-Hd, dass während der Öffnungszeiten der Diskothek ein im Freien tätiger Securitydienst (Parkplatzbereich alt und neu) mit einer Anzahl von 3 Personen zu organisieren ist, um eine Reduktion der Spitzenpegel durch Personengespräche weitgehend zu erreichen, nicht eingehalten wurde, da der Parkplatz alt und neu nicht gesichert war und sich am Parkplatz der Diskothek C kein Sicherheitsdienst befand.

 

Weiters steht fest, dass in dem näher umschriebenen Gastgewerbebetrieb zum angegebenen Zeitpunkt ein Kellner an Herrn P P, welcher am  geboren wurde und daher Jugendlicher ist, ein Red Red (Red Bull mit rotem Wodka) ausgeschenkt hat, indem das Red Red von Herrn P beim Kellner geholt wurde und nicht von jemand anderem sich holen hat lassen.

 

Aus dem vom Berufungswerber vorgelegten Arbeitsvertrag für Barpersonal – Kassa – Garderobe geht hervor "Jugendschutz 16 bis 18 Jahre: kein Band – nur Bier, Wein, Kiwi-Spritzer; ab 18 Jahre: Eintrittsband – alle Getränke inkl. Longdrinks und Schnäpse (Tequila etc.); an Jugendliche und Betrunkene wird kein Alkohol ausgeschenkt; Bestimmungen hängen/liegen auf!". Weiters wurde eine Übersicht über die Jugendschutzbestimmungen (Aushang) vorgelegt, wonach Wein ab 16 Jahren und alle anderen alkoholhältigen Getränke ab 18 Jahren konsumiert werden dürfen.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 14. September 2005, Ge20-90-4-2005-Hd, wurde dem Berufungswerber die Änderung der bestehenden Betriebsanlage im Standort H, G, durch Hinzunahme eines Gästeparkplatzes und eines Personalparkplatzes sowie die Errichtung einer Lärmschutzwand gewerbebehördlich genehmigt. Folgende Auflagen sind einzuhalten:

"1. Um eine Reduktion der Spitzenpegel durch Personengespräche weitgehend zu erreichen, ist während der Öffnungszeiten der Diskothek ein im Freien tätiger Securitydienst (Parkplatzbereich alt und neu) mit einer Anzahl von 3 Personen zu organisieren."

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 367 Z25 GewO 1994 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs.1 oder § 84b Abs.7 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

 

Im Grunde des als erwiesen festgestellten Sachverhaltes, welcher auch vom Berufungswerber bestätigt wurde, war zum Tatzeitpunkt der Parkplatz alt und neu des angeführten Gewerbebetriebes nicht gesichert, es befand sich kein Sicherheitsdienst am Parkplatz. Es wurde daher dem Auflagepunkt 1 des genannten Genehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 14.9.2005, welcher rechtskräftig ist und dem Rechtsbeistand angehört, nicht entsprochen, wonach während der Öffnungszeiten der Diskothek ein Securitydienst im Parkplatzbereich alt und neu mit einer Anzahl von 3 Personen zu organisieren ist. Es ist daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt.

 

Zur subjektiven Tatseite ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 5 Abs.1 VStG, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinn der zitierten Bestimmung ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Berufungswerber kein Entlastungsnachweis erbracht wird. Ein Vorbringen zur Entlastung, das geeignet ist, schuldbefreiend zu wirken, wurde vom Berufungswerber nicht gemacht. Es ist daher grundsätzlich von schuldhaftem, nämlich fahrlässigem Verhalten auszugehen.

 

Der Berufungswerber ist gewerberechtlicher Geschäftsführer und sind daher gemäß § 370 Abs.1 GewO Verwaltungsstrafen gegen ihn zu verhängen.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde hat auf den Unrechtsgehalt der Tat hingewiesen, nämlich dass zwar das Verfahren über die Abänderung der Auflage bereits eingeleitet wurde, dass aber von entscheidender Bedeutung der sicherheitspolizeilichen Vorfälle ist, dass die rechtskräftige Auflage bis zu einer allfälligen rechtskräftigen Abänderung eingehalten wird. Auch scheinen vielfache Vormerkungen von Vorstrafen auf. Aus spezialpräventiver Sicht wurde ausgeführt, dass die verhängte Geldstrafe angemessen ist und geeignet, den Berufungswerber von weiteren Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden mit einem Nettoeinkommen von ca. 2.500 Euro, keinem Vermögen und Sorgepflichten für zwei Kinder zugrunde gelegt.

 

Diesen Ausführungen ist nicht entgegenzutreten. Insbesondere kann nicht erkannt werden, dass die belangte Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen in rechtswidriger Weise Gebrauch gemacht hätte. Vielmehr ist hervorzuheben, dass rechtskräftige Bescheide und Bescheidauflagen bis zur ihrer Aufhebung bzw. Abänderung einzuhalten sind, weil sie einzuhaltende Individualnormen für den Gewerbetreibenden darstellen. Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass die verhängte Geldstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens gelegen ist und daher jedenfalls auch im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse angepasst ist. Milderungsgründe wurden vom Berufungswerber nicht vorgebracht und waren daher nicht zu berücksichtigen. Es war daher die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe tat- und schuldangemessen und daher zu bestätigen.

 

Wenn sich hingegen der Berufungswerber auf die Bestimmung des § 21 VStG stützt, so ist ihm entgegenzuhalten, dass für ein Absehen von der Strafe unabdingbare Voraussetzung ist, dass das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Ein geringfügiges Verschulden kann jedoch nicht festgestellt werden, weil das unter Strafe gestellte Verhalten des Berufungswerbers nicht weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Da die Voraussetzungen kumulativ vorhanden sein müssen, war nicht gemäß § 21 Abs.1 VStG vorzugehen. Vielmehr ist auf den bereits angeführten Unrechtsgehalt der Tat hinzuweisen und insbesondere auf die sicherheitspolizeilichen Aspekte der Auflage Bedacht zu nehmen.

 

5.2. Gemäß § 114 GewO 1994 idF BGBl.I Nr. 68/2008 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung) ist es Gewerbetreibenden untersagt, selbst oder durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen, wenn Jugendlichen dieses Alters nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. Die Gewerbetreibenden und die im Betrieb beschäftigten Personen müssen die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer speziellen Jugendkarte, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen zum Nachweis des Alters geeignet ist, verlangen, um das Alter der Jugendlichen festzustellen. Die Gewerbetreibenden haben an einer geeigneten Stelle der Betriebsräume einen Anschlag anzubringen, auf dem deutlich auf das im ersten Satz angeführte Verbot hingewiesen wird.

 

Gemäß § 367a GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von mindestens 180 Euro bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer entgegen der Bestimmung des § 114 Alkohol ausschenkt oder abgibt oder ausschenken oder abgeben lässt.

 

Gemäß § 8 Oö. Jugendschutzgesetz 2001 – Oö. JSchG 2001 ist Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr der Erwerb und der Konsum von Tabakwaren und von alkoholischen Getränken verboten. Jugendlichen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ist der übermäßige Alkoholkonsum sowie der Erwerb und der Konsum von gebrannten alkoholischen Getränken, auch in Form von Mischgetränken, verboten. An Jugendliche dürfen keine alkoholischen Getränke oder Tabakwaren abgegeben werden, welche sie im Sinn des Abs.1 nicht erwerben und konsumieren dürfen.

 

Im Grunde des erwiesenen Sachverhaltes, welchem der Berufungswerber auch kein anderes Sachverhaltsvorbringen entgegensetzte und auch keine Beweise anbot, steht als erwiesen fest, dass der genannte P P, der am  geboren wurde und daher Jugendlicher unter 18 Jahren ist, zum genannten Zeitpunkt vom Kellner des näher angeführten Gastgewerbebetriebes (Diskothek C) ein Red Red (Red Bull mit rotem Wodka) und somit ein Mischgetränk mit gebranntem alkoholischen Getränk verabreicht bekam, indem er sich dieses Getränk selbst vom Kellner geholt hat. Es ist daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung einwandfrei erfüllt. Da das Straferkenntnis noch innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist ergangen ist, konnte auch der Spruch – wie der Begründung des Straferkenntnisses zu entnehmen ist – dahingehend ergänzt werden, dass es sich bei Herrn P P um einen Jugendlichen handelt und daher um das Geburtsdatum ergänzt werden.

 

Die Verwaltungsübertretung hat der Berufungswerber als gewerberechtlicher Geschäftsführer verwaltungsstrafrechtlich gemäß § 370 Abs.1 GewO zu verantworten.

 

Wenn hingegen der Berufungswerber mangelndes Verschulden in der Berufung geltend macht, so ist ihm die bereits unter Punkt 5.1. zitierte Bestimmung des § 5 Abs.1 VStG entgegenzuhalten, wonach bei Ungehorsamsdelikten, zu welchen auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung zählt, zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Berufungswerber kein Entlastungsnachweis erbracht wird. Eine Entlastung dahingehend, dass den Berufungswerber an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft, ist dem Berufungswerber mit seinem Vorbringen aber nicht gelungen. Insbesondere macht der Berufungswerber geltend, dass die Kellner Anweisung hätten, an Jugendliche keinen Alkohol auszuschenken und bei der Eingangskontrolle durch Vorweisen eines Ausweises ein farbiges Band verteilt wird, wobei die Farbe täglich wechselt und der Lokalname aufgedruckt ist. Nur bei Vorweisen des Bandes können Spirituosen erworben werden. Auch sind die Jugendschutzbestimmungen angeschlagen. Eine lückenlose Kontrolle sei dem Berufungswerber aber nicht möglich. Dieses Vorbringen ist für eine Entlastung nicht geeignet. Insbesondere ist bereits aus dem der Berufung beigeschlossenen Arbeitsvertrag ersichtlich, dass ein Eintrittsband nur bei Jugendlichen ab 18 Jahren ausgeteilt wird und alle Getränke abgegeben werden dürfen, also auch Schnäpse. Jugendliche von 16 bis 18 Jahren bekommen kein Band und es darf an sie nur Bier, Wein und Kiwi-Spritzer abgegeben werden. Wie die belangte Behörde bereits im angefochtenen Straferkenntnis anführt, wird zwar eine Einlasskontrolle durchgeführt, es ist aber dem entgegenzuhalten, dass bereits nach § 114 GewO eine solche Kontrolle stattfinden muss. Allerdings zeigt sich, dass mit dieser Maßnahme nicht das Auslangen gefunden werden kann, zumal solche Bänder auch übersehen werden können oder aber nicht in ausreichendem Maße beachtet werden. Insbesondere aber fehlt es dem Vorbringen des Berufungswerbers, dass er auch eine entsprechende Kontrolle der Einhaltung seiner Anweisungen vornimmt, insbesondere dass auch nicht nur die Bänder ausgegeben werden, sondern auch entsprechend die Alkoholabgabe danach gerichtet wird. Der Berufungswerber führt selbst aus, dass ihm eine lückenlose Kontrolle nicht möglich und nicht zumutbar ist. Diesen Ausführungen ist allerdings die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach das Erteilen von Weisungen und das Beschränken des Beschuldigten auf die Oberaufsicht für eine Entlastung nicht ausreicht, sondern es hat der Beschuldigte sämtliche Maßnahmen darzulegen und unter Beweis zu stellen, die mit gutem Grund die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften erwarten lassen. Es wird dem Unternehmer zwar zugestanden, dass er nicht alle Aufgabe selbst wahrnimmt, sondern delegiert, aber er hat doch unter Beweis zu stellen, dass er ein ausreichendes Kontrollnetz geschaffen hat und seiner Kontrollpflicht nachgekommen ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reichen dabei stichprobenartige Kontrollen durch den Beschuldigten nicht aus für ein funktionierendes Kontrollsystem. So hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es zu einer Entlastung nicht ausreicht, dass die Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen wird. Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist. Vielmehr ist vom Berufungswerber die Einhaltung der erteilten Aufträge und Anweisungen während der Ausführung zu überprüfen. Ein solches Vorbringen hat der Berufungswerber nicht gemacht und er hat auch keine entsprechenden Beweismittel angeboten. Es ist daher entgegen den Ausführungen des Berufungswerbers nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom Verschulden des Berufungswerbers auszugehen.

 

Hingegen kann das weitere Vorbringen, dass die Bestimmungen im Lokal ausgehängt sind, den Berufungswerber nicht entlasten, da dies eine gesetzliche Verpflichtung nach § 114 GewO ist, bei deren Nichtbeachtung ebenfalls ein straffälliges Verhalten gesetzt werden würde.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung ist die belangte Behörde entsprechend dem § 19 VStG vorgegangen. Sie hat objektive und subjektive Strafbemessungsgründe erwogen. Insbesondere hat sie Vorstrafen gewertet, sodass jedenfalls Unbescholtenheit nicht vorliegt. Milderungsgründe waren nicht gegeben. Die persönlichen Verhältnisse wurden nach den Angaben bzw. nach der nicht beeinspruchten Schätzung durch den Berufungswerber der Strafbemessung zugrunde gelegt. Auch wies die belangte Behörde auf den spezialpräventiven Zweck der Strafe hin. Diesen Ausführungen kann nicht entgegen getreten werden und kann daher nicht gefunden werden, dass die belangte Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen in gesetzwidriger Weise Gebrauch gemacht hätte. Vielmehr ist aufzuzeigen, dass für diese Verwaltungsübertretung eine gesetzliche Mindeststrafe von 180 Euro vorgesehen ist und die belangte Behörde diese Mindeststrafe nur unwesentlich überschritten hat. Es ist daher die verhängte Geldstrafe als sehr gering zu betrachten und im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse jedenfalls angemessen. Sie entspricht auch dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat. Insbesondere wurde ja auch durch die Übertretung dem Schutzzweck der Norm, nämlich Jugendliche vor dem Alkoholkonsum zu schützen, entgegen gewirkt. Es konnte daher auch die verhängte Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe, insbesondere unter Berücksichtigung des höheren Strafrahmens, bestätigt werden.

 

Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung gemäß § 20 VStG liegen nicht vor, da kein Überwiegen von Milderungsgründen festzustellen war. Auch liegt nicht Geringfügigkeit des Verschuldens vor, weil das Tatverhalten des Berufungswerbers nicht weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Es war daher auch nicht mit Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG vorzugehen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen festzusetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

Beschlagwortung:

Auflagen, Rechtskraft, Jugendlicher, Alkoholausschank, Kontrollpflicht

 

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