Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163329/15/Zo/Eg

Linz, 25.06.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Gottfried Zöbl über die Berufung des Herrn Mag. Dr. G G, geb. , W, S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H J, H, K, vom 20. Juni 2008 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 5. Juni 2008, Zl. VerkR96-15180-2007, wegen einer Übertretung der StVO – nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 3. Februar 2009 – zu Recht erkannt:

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.                 Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 40 Euro (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe) zu bezahlen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: § 64ff VStG.

 


Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 3.9.2007 um ca. 07.54 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen  auf der W zwischen Schaunbergstraße und Traubenweg in Schlierbach gelenkt habe, wobei er es als Beteiligter an einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallsort im ursächlichen Zusammenhang stand, unterlassen habe, die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten oder der Personen, in deren Vermögen der Sachschaden eingetreten ist, unterblieben ist.

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 20 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wies der Berufungswerber darauf hin, dass sein Fahrzeug im Bereich der linken Fahrzeugseite keinerlei Kollisionsspuren aufweise. Es könne daher gar nicht zu einem Kontakt der Außenspiegel gekommen sein. Es seien weder Fotos von seinem Fahrzeug angefertigt noch die Spiegelhöhen vom Sachverständigen überprüft worden. Die Beschädigung des Spiegels hätte auch durch Lackabriebspuren objektiviert werden können, derartige Spuren sind aber ebenfalls nicht vorhanden. Er beantragte daher, das Sachverständigengutachten dahingehend zu ergänzen, dass das Aneinanderschlagen der Spiegel nicht erfolgt sein kann.

 

Es sei zu keiner Berührung der beiden Fahrzeuge gekommen, weshalb er nicht an einem Verkehrsunfall beteiligt gewesen sei. Selbst wenn es zu einem Kontakt der Außenspiegel gekommen sei, wäre dieser für ihn nicht wahrnehmbar gewesen, weil der Lenker des Fahrzeuges nach den Angaben der Zeugin B telefoniert habe. Aufgrund dieses Telefonates mit der Freisprechanlage wäre die Kontaktierung der Spiegel nicht wahrnehmbar gewesen.

Darüber hinaus sei der Tatvorwurf gegen den Beschuldigten nicht ausreichend konkretisiert und individualisiert, weiters habe die Erstbehörde die bisherige Unbescholtenheit und den Umstand, dass ihn – wenn überhaupt – nur ein leichtes Verschulden treffen würde, nicht als strafmildernd berücksichtigt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände wäre auch für den Fall, dass er die vorgeworfene Übertretung tatsächlich begangen hätte, lediglich eine Ermahnung bzw. eine geringere Geldstrafe auszusprechen gewesen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf an der Krems hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 3.2.2009. An dieser haben der Rechtsvertreter des Berufungswerbers und die Zeugin B teilgenommen. In weiterer Folge wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt und dazu Parteiengehör gewährt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

Die Zeugin B lenkte zur Vorfallszeit ihren PKW, einen Opel Corsa, in Schlierbach auf der W in Richtung Traubenweg. Kurz nach der Kreuzung mit der Schaunbergstraße im Bereich einer Fahrbahnkuppe kam ihr ein Fahrzeug entgegen, weshalb sie nach rechts in die Wiese auswich und ihr Fahrzeug anhielt. Dennoch kam es zum Zusammenstoß der linken Außenspiegel der beiden Fahrzeuge, wobei das Spiegelglas beim Fahrzeug der Frau B zersprungen ist und das Spiegelgehäuse einen Kratzer bekam. Frau B stieg aus ihrem Fahrzeug aus, der Lenker des entgegenkommenden PKW hielt sein Fahrzeug nach wenigen Metern ebenfalls an, ließ die Seitenscheibe herunter und richtete seinen Spiegel wieder ein. Daraufhin setzte er die Fahrt fort. Frau B konnte in dieser Zeit das Kennzeichen des Fahrzeuges ablesen und notierte es im Staub ihres Armaturenbrettes.

In weiterer Folge erstattete sie die Anzeige, wobei sie das von ihr notierte Kennzeichen bekannt gab. Der Polizeibeamte konnte sich nicht daran erinnern, ob sie auch weitere Angaben zum Fahrzeug gemacht habe. Sie habe lediglich angegeben, dass der Lenker stehen geblieben und den Spiegel wieder gerichtet habe sowie dass dieser vermutlich mit einer Freisprecheinrichtung telefoniert habe. Der Polizeibeamte hat mit dem Zulassungsbesitzer des ggst. Fahrzeuges in den nächsten Tagen Kontakt aufgenommen, der Spiegel bei diesem Fahrzeug war unbeschädigt.

Bei dieser polizeilichen Erhebung rechtfertigte sich der Berufungswerber dahingehend, dass er sich an den Vorfall nicht erinnern könne. In seinem Einspruch, ca. 1 Monat nach dem Vorfall, gab er an, dass es für ihn nicht nachvollziehbar sei, ob er an diesem Tag überhaupt die ggst. Straße befahren habe. In seiner Berufung machte er dazu keine Angaben, erst in der schriftlichen Stellungnahme, welche sein Rechtsvertreter anlässlich der Berufungsverhandlung vorlegte, führte er erstmals an, dass es äußerst unwahrscheinlich sei, dass er an diesem Tag das Fahrzeug in Richtung Kirchdorf gelenkt habe, weil er von zu Hause in Richtung Salzburg weggefahren sei.

Im erstinstanzlichen Verfahren verwies die Zeugin B auf die Angaben, wie sie in der Unfallanzeige der Polizeiinspektion Kirchdorf am 9.9.2007 festgehalten wurden und ergänzte noch, dass sich ihr 13-jähriger Sohn im Fahrzeug befunden habe. In der Berufungsverhandlung führte die Zeugin aus, dass es sich beim Fahrzeug um einen blauen und relativ großen PKW gehandelt habe. Dieser sei von einem Mann gelenkt worden, welchen sie auf 45 bis 55 Jahre schätzte. Es wurde ihr ein Foto des Fahrzeuges des Berufungswerbers vorgezeigt und sie führte dazu an, dass das Fahrzeug damals so ähnlich ausgesehen hat, es habe aber keine silbernen Spiegel gehabt. Sie habe diese eher blau in Erinnerung gehabt, der Vorfall habe sich aber sehr schnell abgespielt und sie sei sich nicht mehr ganz sicher.

Der Spiegel bei dem vom Berufungswerber gelenkten Fahrzeug wies keinerlei Schäden auf, weshalb ein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt wurde, ob es technisch möglich ist, dass bei der von der Zeugin behaupteten Kontaktierung der Außenspiegel am Spiegel des Fahrzeuges des Berufungswerbers keinerlei Beschädigungen zu sehen sind. Dazu führte der Sachverständige aus, dass bei beiden PKW Außenspiegel mit Kunststoffgehäuse verbaut sind. Die Oberfläche der Spiegelgehäuse sei so beschaffen, dass bei einer Kollision von Spiegel auf Spiegel keine augenscheinlich erkennbaren Kontaktspuren hinterlassen werden müssen. Versuche, welche mit Unfallautos vom Sachverständigen durchgeführt wurden, hätten diesen Sachverhalt bestätigt. Es sei aus technischer Sicht nachvollziehbar, dass es bei einem Kontakt von zwei Spiegelgehäusen nicht zwangsläufig augenscheinlich erkennbare Abrieb- oder Kontaktspuren geben müsse.

Bezüglich der Anbringungshöhen der gegenständlichen Außenspiegel stellte der Sachverständige fest, dass sich die Spiegelunter- und Oberkanten in unterschiedlicher Höhe in Bezug auf die Fahrbahn befinden, die Spiegelgehäuse jedoch eine Überdeckung von mehreren Zentimetern haben, sodass ein Anstoß der Außenspiegel technisch nachvollziehbar ist.

Strittig ist, ob der Berufungswerber mit seinem Fahrzeug überhaupt am gegenständlichen Verkehrsunfall beteiligt war. Dazu hat das zuständige Mitglied des UVS in freier Beweiswürdigung Folgendes erwogen:

Die Zeugin konnte das Kennzeichen vom stehenden Fahrzeug des Unfallgegners auf eine relativ kurze Entfernung ablesen. Daher erscheint ein Irrtum beim Ablesen eher unwahrscheinlich. Sie hat dieses Kennzeichen dann auch gleich notiert, sodass auch hier ein Fehler sehr unwahrscheinlich ist. Die Zeugin konnte anhand eines Fotos des Fahrzeuges bestätigen, dass das gegnerische Fahrzeug so ähnlich ausgesehen hat. Auch ihre Beschreibung als "relativ großer PKW" erscheint bei einem Audi A4 durchaus zutreffend. Dies insbesondere, wenn man berücksichtigt, dass sie selbst damals ein wesentlich kleineres Fahrzeug, nämlich einen Opel Corsa, gelenkt hat. Der Berufungswerber war zum Vorfallszeitpunkt 39 Jahre alt, die Zeugin hat ihn auf ein Alter zwischen 45 und 55 Jahren geschätzt. Auch diese subjektive Einschätzung ist durchaus zutreffend, wobei allgemein bekannt ist, dass das Alter einer unbekannten Person nur schwer geschätzt werden kann. Jedenfalls ist mit dieser Einschätzung ausgeschlossen, dass es sich beim gegnerischen Unfalllenker um einen relativ jungen Burschen oder einen bereits älteren Mann oder gar um eine Frau gehandelt hat.

Der einzige Widerspruch in den Angaben der Zeugin besteht darin, dass nach ihrer Erinnerung das gegnerische Fahrzeug keine silbernen Außenspiegel hatte, sondern diese ebenfalls in der Wagenfarbe lackiert waren. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass sich der Unfall unmittelbar nach einer Fahrbahnkuppe ereignet hatte. Die Zeugin konnte daher das herannahende Fahrzeug nur relativ kurz sehen und es ist verständlich, dass sie sich dabei auf das Ausweichen und nicht  auf die Farbe der Außenspiegel konzentriert hat. Erst nach dem Verkehrsunfall konnte sie das Fahrzeug, welches ja angehalten hatte, längere Zeit sehen, allerdings von hinten und aus dieser Perspektive ist die Farbe des Spiegelgehäuses nicht erkennbar. Es ist daher durchaus nachvollziehbar, dass die Zeugin in ihrer subjektiven Einschätzung davon ausgegangen ist, dass die Außenspiegel dieselbe Farbe wie der übrige PKW aufgewiesen haben.

Bei den Angaben des Berufungswerbers ist auffällig, dass er bei seiner ersten Konfrontation mit dem Vorwurf, nämlich der polizeilichen Erhebung, diesen nicht konkret abgestritten hat, sondern lediglich angab, sich nicht erinnern zu können. Auch im Einspruch ca. 1 Monat später, behauptete er noch, nicht nachvollziehen zu können, ob er damals überhaupt an der Unfallstelle gefahren sei. Erst ca. 1 1/2 Jahre später konnte er schließlich angeben, dass es äußerst unwahrscheinlich gewesen sei, dass er zur Vorfallszeit an dieser Stelle gefahren sei. Diese Rechtfertigung erscheint ausgesprochen unwahrscheinlich. Wenn der Berufungswerber tatsächlich nicht an der Unfallstelle gefahren wäre, so wäre es naheliegend gewesen, dass er diesen Umstand dem Polizeibeamten gleich bei den Erhebungen wenige Tage nach dem Verkehrsunfall mitgeteilt hätte. Warum hätte er sich damals nicht an die wenige Tage vorher erfolgte Fahrt nach Salzburg und die Fahrtstrecke erinnern sollen?

Auch der Umstand, dass der Berufungswerber nicht zur Verhandlung erschienen ist, spricht gegen seine Angaben. Die nicht näher konkretisierte Dienstverpflichtung könnte seine Abwesenheit zwar erklären, viel wahrscheinlicher ist aber, dass der Berufungswerber befürchtete, von der Zeugin als Lenker wieder erkannt zu werden.

Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass es bei der Kontaktierung der Außenspiegel nicht notwendigerweise zu sichtbaren Schäden beim Spiegelgehäuse des Berufungswerbers kommen musste. Das Fehlen solcher Spuren lässt deshalb keine Schlüsse dahingehend zu, ob das Fahrzeug an der Kollision beteiligt war oder nicht.

Unter Abwägung all dieser Umstände verbleibt für das zuständige Mitglied des UVS kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln, dass der Berufungswerber am ggst. Verkehrsunfall beteiligt war.

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1 Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die in Abs.1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

5.2. Der Berufungswerber war am ggst. Verkehrsunfall beteiligt. Er hat sein Fahrzeug unmittelbar nach der Kollision kurz angehalten, seinen Außenspiegel wieder gerichtet und die Fahrt fortgesetzt, ohne mit der Unfallgegnerin Kontakt aufzunehmen. Er hat auch die nächste Polizeidienststelle nicht verständigt. Er hat damit die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

Da er sein Fahrzeug angehalten und seinen eigenen Spiegel wieder gerichtet hat, musste ihm der Unfall auch bekannt sein und er hätte mit einer Beschädigung beim gegnerischen Fahrzeug rechnen müssen. Es ist ihm also bedingt vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die gesetzliche Höchststrafe für derartige Übertretungen beträgt gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO 726 Euro. Dem Berufungswerber kommt seine bisherige Unbescholtenheit als Strafmilderungsgrund zu Gute. Sonstige Milderungs- oder Erschwerungsgründe liegen nicht vor.

Der Unrechtsgehalt der ggst. Übertretung ist hoch. Hätte die Geschädigte nicht das Kennzeichen des Fahrzeuges ablesen können, so hätte sie ihren Schaden – unabhängig vom Verschulden am Unfall – jedenfalls selber tragen müssen. Auch die zumindest bedingt vorsätzliche Begehung ist bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.

Unter Abwägung all dieser Umstände erscheint die Strafe, welche weniger als   30 % des Strafrahmens ausmacht, durchaus angemessen. Sie entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei auf Grund seiner beruflichen Stellung von einem überdurchschnittlichen Einkommen auszugehen ist. Auch unter Berücksichtigung der relativ langen Verfahrensdauer kommt eine Herabsetzung nicht in Betracht.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Gottfried Zöbl

 

 


 

 

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