Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164102/6/Zo/Ka

Linz, 24.06.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn W E, geb. , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. F H & P, F, V vom 7.4.2009, gegen das Straferkenntnis des  Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 19.3.2009, Zl. VerkR96-4532-2009, wegen zwei Übertretungen der StVO, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 9.6.2009, zu Recht erkannt:

I.                   Die Berufung wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Tatzeit vom 3.1.2009 um ca. 03.00 Uhr auf 3.1.2009 um ca. 02.00 Uhr richtig gestellt wird.

II.                 Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 300 Euro zu bezahlen (ds 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafen).

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. § 66 Abs.4 AVG iVm iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG.

zu II. § 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat dem Berufungswerber (im Folgenden kurz: Bw) vorgeworfen, dass er am 3.1.2009 um ca. 03.00 Uhr den PKW mit dem Kz:

a) in alkoholbeeinträchtigtem Zustand im Ausmaß von mindestens 1,60 Promille BAK (um 04.41 Uhr AAK von 0,79 mg/l) auf der B 152 Seeleiten Straßen im Gemeindegebiet Steinbach a.A. in Richtung Weyregg bis km. 17,200 gelenkt habe und

b) obwohl er bei dieser Fahrt auf der B 152 bei km.17,200 einen Verkehrsunfall verursacht habe, bei dem als Folge weitere Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten waren, es unterlassen habe, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen (die Unfallstelle in einer unübersichtlichen Kurve sei nicht abgesichert gewesen).

 

Der Bw habe dadurch zu a) eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960, zu b) eine solche nach § 4 Abs.1 lit.b StVO 1960 begangen, weshalb über ihn zu a) eine Geldstrafe in Höhe von 1.200 Euro (EFS 336 Stunden) gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 sowie zu b) eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro (EFS 96 Stunden) gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 150 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Bw aus, dass sich der Vorfall um etwa 01.30 Uhr ereignet habe. Er sei auf der B 152 in Richtung Weyregg gefahren, wobei er bei Strkm.17,200 wegen der vereisten Fahrbahn von dieser abgekommen und gegen eine Holzhütte gestoßen sei. Beim Unfall sei er selber nicht verletzt worden, auch andere Personen seien weder verletzt noch gefährdet gewesen. An der Hütte sei Sachschaden entstanden. Das Fahrzeug sei in der Hütte verkeilt gewesen und habe mit dem Fahrzeugheck in die Fahrbahn geragt, vielleicht einen halben Fahrstreifen weit. Im gegenständlichen Bereich bestehe keine Straßenbeleuchtung und auch das Fahrzeug sei unbeleuchtet gewesen. Er habe versucht, das Pannendreieck aufzustellen, habe jedoch den Kofferraum nicht öffnen können, weil er den Zündschlüssel nicht habe abziehen können. Dadurch hätte sich beim Fahrzeug von außen keine Tür öffnen lassen.

 

Er sei an diesem Tag von Salzburg kommend nach Unterach gekommen und habe dort im Lokal  "S P" ein Coca-Cola getrunken. Er habe weder in Salzburg noch später Alkohol konsumiert. Erst nach dem Unfall sei er zu Fuß in Richtung Weyregg gegangen, wobei er wegen der tiefen Temperatur und seiner unzureichenden Bekleidung zum Warmhalten aus einem mitgeführten Schnapsfläschchen getrunken habe. Zum Zeitpunkt des Alkotests sei er geschockt und verwirrt gewesen und habe nicht daran gedacht, dass er das Ergebnis des Alkotests erklären müsse. Er sei von den Polizisten auch nicht befragt worden, wann und wo er Alkohol konsumiert habe.

 

Er habe in dieser Nacht das Cafe "C" gar nicht besucht und im Lokal "S P"  habe er lediglich ein Cola konsumiert. Die entsprechende Nachfrage des Polizeibeamten in diesen Lokalen habe lediglich pauschal darauf gelautet, ob er diese öfters besuche und was er dort konsumiere. Dazu  wurde die Einvernahme von Frau C T wie von Herrn E S beantragt.  

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 9.6.2009. An dieser haben der Bw sowie sein Vertreter teilgenommen und es wurde der Meldungsleger GI S als Zeuge befragt.   

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Bw lenkte in der Nacht vom 2. zum 3.1.2009 seinen PKW auf der B 152 von Unterach kommend in Richtung Weyregg. Auf Höhe von Strkm.17,200 kam er von der Fahrbahn ab und stieß gegen einen rechts direkt neben der Straße befindlichen Holzschuppen. Dabei wurden dieser Schuppen und der PKW des Bw schwer beschädigt, Personen wurden nicht verletzt. Die Unfallstelle befindet sich im Bereich einer Kurve, die Fahrbahn war rutschig. Es befindet sich dort keinerlei Straßenbeleuchtung und auch das Fahrzeug war unbeleuchtet. Beim Verkehrsunfall brach der Zündschlüssel ab, sodass ihn der Bw nicht mehr abziehen konnte. Sein Fahrzeug ist mit einer sogenannten "Autolock" Funktion ausgestattet, sodass es sich selbst versperrt, wenn der Zündschlüssel im Zündschloss steckt. Es ist dann zwar möglich, von innen die Fahrzeugtüren zu öffnen, ein Öffnen der Türen von außen ist jedoch nicht möglich. Der Bw konnte daher den Kofferraum nicht öffnen und das darin befindliche Pannendreieck nicht herausnehmen.

 

An der Unfallstelle ragte ein Teil des Fahrzeuges in die Fahrbahn und auf der Fahrbahn waren Trümmer des Holzschuppens verstreut. Der Bw hat die Unfallstelle verlassen und sich zu Fuß auf den Weg Richtung Weyregg gemacht. Es war in der gegenständlichen Nacht relativ kalt und der Bw war für diese Verhältnisse nur unzureichend bekleidet. Entsprechend seinen Angaben hatte er im Fahrzeug einen 0,2 l Flasche, gefüllt mit selbstgebranntem Schnaps, mit. Dieses führt er im Winter, genauso wie den Eisstock, ständig im Fahrzeug mit, um daraus beim Eisstockschießen trinken zu können. Er nahm nach seinen Angaben diese Flasche mit und trank diese während des ca. zweistündigen Fußmarsches aus. Die Flasche hat er dann entsorgt, nach ca. zwei Stunden ist er müde geworden und hat sich im Bereich der Alexenau auf die Böschung gesetzt. Dort wurde er gegen 4.00 Uhr von einer Polizeistreife angetroffen und zur Unfallstelle gebracht, wo sie um 4.15 Uhr eintrafen. Auf dem Weg von der Unfallstelle in Richtung Weyregg ist der Bw an mehreren ganzjährig bewohnten Häusern vorbeigegangen und auch durch die Ortschaft Steinbach gekommen. In dieser befindet sich auch eine Telefonzelle.

 

Der gegenständliche Verkehrsunfall wurde um ca. 03.15 Uhr von einem Zeitungsaussteller gemeldet, beim Eintreffen des Zeugen GI S befand sich der Unfalllenker nicht beim Fahrzeug, er wurde dann um ca. 04.00 Uhr von einer anderen Streife ca. 10 bis 12 km von der Unfallstelle entfernt angetroffen.

 

Die Unfallstelle wurde von der vom Polizisten verständigten Feuerwehr gereinigt und das Fahrzeug von einem ebenfalls vom Polizisten verständigten Abschleppdienst geborgen. In der Zwischenzeit wurde der Bw zur Unfallstelle gebracht und vom Zeugen S zum Alkotest aufgefordert. Dieser ergab um 04.41 Uhr einen (niedrigeren) Messwert von 0,79 mg Alkohol/l Atemluft. Das Messergebnis wurde beim Bw zur Kenntnis gebracht und ihm der Führerschein vorläufig abgenommen. Er machte keine Angaben zum Testergebnis und versuchte auch nicht, dieses zu erklären. Auf die Frage des Polizeibeamten, was er getrunken habe, ist der Bw nicht eingegangen. Der Bw ist dann mit dem Abschleppdienst mitgefahren und wurde von diesem nach Hause gebracht.

 

Der Zeuge S führte in weiterer Folge am 10. Februar in mehreren Lokalen in Unterach Erhebungen dahingehend durch, ob der Bw am Unfallabend in diesen Lokalen gewesen ist bzw. er dort alkoholische Getränke konsumiert hatte. Entsprechend den Angaben des Zeugen S habe der Bw im Cafe Z drei oder vier Achtel Wein getrunken und gegen 2.00 Uhr im Lokal "S P" ein weiteres Achtel Wein getrunken. Der Bw führte hingegen aus, dass er in dieser Nacht gar nicht im Cafe "C" gewesen sein, richtig sei, dass er im Lokal "S P"  ein Achtel Wein getrunken habe. Herr S vom Cafe C gab in einem E-Mail an den Bw bekannt, dass dieser am 3. Jänner nicht in seinem Lokal gewesen sei. Dem Polizisten habe er lediglich gesagt, dass er das nach einem Monat nicht mehr mit Sicherheit sagen könne und dass Herr E unterschiedliche Getränke, möglicherweise auch 2 bis 3 Achtel Wein, trinke.

 

Die beantragte Einvernahme der Zeugen S und T wurde deshalb nicht durchgeführt, weil es für die Beurteilung des ggst. Falles letztlich nicht darauf ankommt, ob der Bw in jener Nacht in den beiden Lokalen "C" sowie "S P" gewesen ist oder nicht. Selbst wenn die in der Stellungnahme des Polizisten angeführte Alkoholmenge (insgesamt max. fünf Achtel Wein) stimmen würde, könnte diese das Messergebnis des Alkomaten bei Weitem nicht erklären. Es ist daher irrelevant, ob der Bw den Abend in Unterach  verbracht hat oder, so wie er angibt, von Salzburg gekommen ist.

 

Entscheidend ist, ob der Bw tatsächlich – so wie von ihn behauptet – ca. 0,2 l Schnaps erst nach dem Verkehrsunfall konsumiert hat. Gegen diese erst im Laufe des Verfahrens vorgebrachte Behauptung spricht aber, dass der Bw gleich beim Alkotest diesen "Nachtrunk" mit keinem Wort erwähnt hat. Er hat keine Angaben zu seinem Alkoholkonsum gemacht und, obwohl ihm das Messergebnis bekannt war und ihm auch der Führerschein sofort abgenommen wurde, nicht versucht, das Messergebnis zu erklären. Hätte er tatsächlich erst nach dem Verkehrsunfall Alkohol konsumiert, so wäre zu erwarten gewesen, dass er den Polizeibeamten auf diesen Umstand sofort von sich aus hingewiesen hätte. Insbesondere zum Zeitpunkt der Führerscheinabnahme musste ihm klar sein, dass der Vorfall für ihn erhebliche Konsequenzen haben wird, weshalb spätestens hier  der Hinweis auf den Nachtrunk zu erwarten gewesen wäre.

 

Der Bw hat nach seinen eigenen Angaben nach dem Verkehrsunfall noch versucht, den Kofferraum zu öffnen, was ihm nicht möglich war. Er ist dann zu Fuß in Richtung seines Wohnortes weggegangen und hat dann in weiterer Folge nach dem Abschluss der Amtshandlung seinen Heimtransport mit dem Abschleppdienst organisiert. Er hat also durchaus zielgerichtet und zweckmäßig gehandelt, weshalb nicht verständlich ist, dass er ausgerechnet auf den wesentlichen Umstand des Nachtrunkes wegen seiner angeblichen Verwirrtheit nicht hingewiesen hätte. Die Nachtrunkangaben des Bw sind insgesamt nicht glaubwürdig, sondern es ist davon auszugehen, dass der Bw bereits zum Zeitpunkt des Unfalles entsprechend dem erst ca. 2,5 Stunden später erzielten Alkomatmessergebnis erheblich alkoholisiert war.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 5 Abs.1 StVO darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

Gemäß § 4 Abs.1 StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,

a)    wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,

b)    wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen,

c)     an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

 

5.2. Zur Unfallzeit ist festzuhalten, dass der Bw um ca. 04.15 Uhr von den Polizisten zur Unfallstelle zurückgebracht wurde. Er gab selbst an, dass die Gehzeit in die Alexenau ca. 2 Stunden betragen hat, sodass unter  Berücksichtigung dieser sowie der Zeit für das Zurückfahren der Unfall sich um ca. 02.00 Uhr ereignet haben dürfte. Es war daher die Tatzeit entsprechend zu korrigieren, wobei es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen auf eine minutengenaue Festlegung ohnedies nicht ankommt. Dem Bw war während des gesamten Verfahrens klar, um welchen Vorfall es sich handelt und es besteht keinerlei Gefahr einer Doppelbestrafung.

 

Das Messergebnis von 0,79 mg/l wurde ca. 2,5 Stunden nach dem Verkehrsunfall erzielt. Unter Berücksichtigung eines selbst nur geringfügigen Alkoholabbaues innerhalb dieser Zeit ist davon auszugehen, dass der Bw zum Unfallzeitpunkt einen Blutalkoholgehalt von jedenfalls mehr als 1,6 Promille aufgewiesen hat. Er hat damit eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Umstände, welche sein Verschulden ausschließen würden, sind bezüglich dieser Übertretung nicht hervorgekommen, sodass zumindest von fahrlässigem  Verhalten auszugehen ist.

 

Er hat die gegenständliche Unfallstelle nicht abgesichert und auch die auf der Fahrbahn liegenden Trümmer der Scheune nicht entfernt, sodass er die zur Vermeidung von Folgeschäden erforderlichen Maßnahmen nicht getroffen hat. Diese wären insbesondere deshalb notwendig gewesen, weil sich die Unfallstelle in einer Kurve befunden hat und diese auch in keiner Weise beleuchtet war. Er hat damit auch die Übertretung des § 4 Abs.1 lit.b StVO 1960 in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Bezüglich diese Übertretung macht er mangelndes Verschulden geltend, weil er das Pannendreieck nicht aufstellen konnte. Dazu ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Aufstellen des Pannendreieckes nur eine von vielen möglichen Maßnahmen zur Absicherung einer Unfallstelle ist. Der Bw hätte jedenfalls die auf der Fahrbahn liegenden Trümmer des Schuppens entfernen müssen und er hätte dann in weiterer Folge geeignete Maßnahmen zur Absicherung des in die Fahrbahn ragenden Fahrzeuges treffen müssen. Dies hätte allenfalls das Verbleiben in der Nähe der Unfallstelle und Warnen herankommender Fahrzeuge sein können. Falls ihm dies wegen der tiefen Temperaturen und seiner unzureichenden Bekleidung tatsächlich unzumutbar gewesen sein sollte, hätte er jedenfalls beim nächsten bewohnten Haus Hilfe holen müssen. Dies wäre ihm auch zur Nachtzeit ohne weiteres zumutbar gewesen und es hätte wohl kaum ein Hausbewohner die Hilfe verweigert. Der Bw hat jedoch gar nicht versucht, auf diese Weise eine Absicherung der Unfallstelle durchzuführen, sodass ihm auch bezüglich dieser Übertretung fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 beträgt der Strafrahmen für das Alkoholdelikt von 1.162 Euro bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Arrest von zwei bis sechs Wochen. Bezüglich der unterlassenen Absicherung der Unfallstelle beträgt der gesetzliche Strafrahmen gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen.

 

Der Bw weist zwei verkehrsrechtliche Vormerkungen jeweils wegen eines Fahrerfluchtdeliktes aus den Jahren 2006 und 2007 auf, weiters zwei Vormerkungen jeweils wegen Geschwindigkeitsüberschreitung aus den Jahren 2007 und 2008. Die beiden Vormerkungen gemäß § 4 StVO  sind bezüglich Punkt 2 des Straferkenntnisses jedenfalls als straferschwerend zu werten, bezüglich Punkt 1 kommt dem Bw zumindest der Strafmilderungsgrund der Unbescholtenheit nicht zugute.

 

Beide Delikte weisen einen hohen Unrechtsgehalt auf, weshalb die Verhängung empfindlicher Geldstrafen notwendig ist. Bezüglich des Alkoholdeliktes hat die Erstinstanz die gesetzliche Mindeststrafe ohnedies nur geringfügig überschritten, bezüglich des Fahrerfluchtdeliktes wurde der Strafrahmen nur zu 15 % ausgeschöpft, was im Hinblick auf die beiden einschlägigen Vormerkungen durchaus als milde zu betrachten ist.

 

Der Bw verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.500 Euro bei Sorgepflichten für zwei Kinder. Die Geldstrafen entsprechen daher in etwa einem Monatseinkommen und damit auch den persönlichen Verhältnissen des Bw.

 

Die bisher verhängten Strafen zeigen, dass insbesondere aus spezialpräventiven Überlegungen empfindliche Strafen notwendig sind, um den Bw in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Auch aus generalpräventiven Überlegungen kommt eine Herabsetzung der Strafen nicht in Betracht.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

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