Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252104/5/Kü/Ba

Linz, 26.06.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung von Frau G H, N, S, vom 21. April 2009 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 14. April 2009, SV96-25-2007, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

 

I.        Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.    Die Berufungswerberin hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.  Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 66 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 14. April 2009, SV96-25-2007, wurden über die Berufungswerberin wegen zweier Verwaltungsübertretungen gemäß § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z 1 lit.a Ausländer­beschäftigungsgesetz zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils 2.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 67 Stunden verhängt.

 

Dem Straferkenntnis lag folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Beschäftigung der nachstehend angeführten polnischen und slowakischen Staatsbürger, obwohl für diese ausländischen Arbeitnehmer weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c AuslBG), eine Zulassung als Schlüsselkraft (§12 AuslBG) oder eine Entsendebewilligung (§ 18 AuslBG) erteilt oder eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5 AuslBG) ausgestellt wurde oder wenn eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis (§ 14a AuslBG) oder ein Befreiungsschein (§§15 und 4c AuslBG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 AuslBG) nicht vorliegt.

 

Name der unerlaubt Beschäftigten:

1.   Frau C M, geb.

2.   Frau D L, geb.

 

Die unerlaubte Beschäftigung erfolgte nachweislich zum Zeitpunkt der KIAB-Kontrolle durch Organe des Finanzamtes K/P/S sowie des Finanzamtes L am 30.08.2007 um 11:00 Uhr im Betrieb G H-F GmbH, S, N. Dabei wurden durch Organe der Finanzämter folgende Unstimmigkeiten festgestellt:

 

Die polnische StA C M hat eine Beschäftigungsbewilligung als Landarbeiterin, wurde jedoch als Arbeiterin zur Verpackung von Seife eingesetzt.

Die slowakische StA D L hat eine Beschäftigungsbewilligung als Landarbeiterin, arbeitete jedoch in der Küche als Köchin und bereitete das Mittagessen für die Familie H und die Arbeiterinnen zu.

Diese Tat wird Ihnen als gem. § 9 Abs. 1 VStG. verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher (handelsrechtl. Geschäftsführer der Firma H-F GmbH) angelastet."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis wurde von der Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass die slowakische Staatsangehörige D L eine Beschäftigungsbewilligung als Landarbeiterin gehabt habe und sie im Bauernhaus in der Küche angetroffen worden sei. Sie habe Frau H bei der Zubereitung des Mittagessens geholfen. Diese Tätigkeit erstrecke sich ausschließlich über die Mittagszeit. Das Mittagessen würde von Familie H (welche alle im Betrieb mitarbeiten würden) gemeinsam mit allen Mitarbeitern eingenommen. Frau D wäre auch nicht in der Lage als selbstständige Köchin zu arbeiten, da ihr hierfür die Kenntnisse fehlen würden. Laut Rechtsauskunft bei der Landwirtschaftskammer sei diese Tätigkeit im Aufgabenbereich einer Landarbeiterin beinhaltet. Diesbezüglich würde um Aufhebung des Strafbescheides in dieser Angelegenheit ersucht.

 

In Bezug auf die polnische Staatsangehörige C M habe sie es verabsäumt, diese fristgerecht von einer Landarbeiterin zu einer Arbeiterin der Firma F umzumelden. Dieses würde nachgeholt und Frau C sei nun als Hilfsarbeiterin gemeldet. In diesem Punkt sehe sie ihre Nachlässigkeit ein.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat die Berufung mit Schreiben vom 28. April 2009 samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

 

Das Finanzamt K P S wurde als weitere Verfahrenspartei am Verfahren beteiligt und wurde diesem mit Schreiben vom 5. Mai 2009 die Berufung samt Erläuterung der Rechtslage und dem Hinweis, dass keine mündliche Verhandlung im Verfahren durchgeführt wird, zur Kenntnis gebracht. Innerhalb der gesetzten Frist wurde vom Finanzamt K P S keine Stellungnahme zum Verfahren abgegeben.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt"  oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Gemäß § 6 Abs.1 AuslBG ist die Beschäftigungsbewilligung für einen Arbeitsplatz zu erteilen und gilt für den politischen Bezirk, in dem der Beschäftigungsort liegt. Der Arbeitsplatz ist durch die berufliche Tätigkeit und den Betrieb bestimmt. Der Geltungsbereich kann bei wechselndem Beschäftigungsort unter Bedachtnahme auf die Lage und Entwicklung der in Betracht kommenden Teilarbeitsmärkte auf mehrere Betriebe eines Arbeitgebers und auch den Bereich mehrerer politischer Bezirke, eines Bundeslandes, mehrerer Bundesländer oder das gesamte Bundesgebiet festgelegt werden.

 

Nach § 6 Abs.2 AuslBG ist eine Änderung der Beschäftigungsbewilligung nicht erforderlich, wenn der Ausländer für eine verhältnismäßig kurze, eine Woche nicht übersteigende Zeit auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt wird. Für einen längeren Zeitraum ist eine neue Beschäftigungsbewilligung erforderlich.

 

5.2. § 6 Abs.2 AuslBG bedeutet, dass eine kurzfristige (bis zu einer Woche) von der ursprünglich erteilten Beschäftigungsbewilligung in beruflicher, fachlicher und örtlicher Hinsicht abweichende Tätigkeit des Ausländers im eigenen Unternehmen des Arbeitgebers ohne neue Beschäftigungsbewilligung erlaubt ist. Der kurzfristige Arbeitsplatzwechsel ist aber nur innerhalb der Geltungsdauer der aktuellen Beschäftigungsbewilligung zulässig. Eine kurzfristige Tätigkeit auf einem anderen Arbeitsplatz im Betrieb eines anderen Unternehmens, ist ohne neue Beschäftigungsbewilligung nur im Rahmen der Nachbarschaftshilfe möglich (Deutsch, Neurath, Nowotny, Seitz - Ausländerbeschäftigungsrecht, Lose-Blatt-Ausgabe, Seite 249).

 

Bereits im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist festgehalten, dass für die polnische Staatsangehörige M C eine Beschäftigungsbe­willigung als Landarbeiterin bestanden hat, diese jedoch als Arbeiterin zur Verpackung von Seife eingesetzt wurde und für die slowakische Staatsangehörige L D eine Beschäftigungsbewilligung als Landarbeiterin bestanden hat, diese jedoch in der Küche als Köchin arbeitete und das Mittagessen für die Familie H und die Arbeiterinnen zubereitet hat. Im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses wird der Berufungswerberin kein Beschäftigungszeitraum sondern nur der 30.8.2007 als Tatzeit vorgeworfen.

 

Den Unterlagen, die dem Strafantrag zugrunde liegen, ist zu entnehmen, dass für die polnische Landarbeiterin eine Beschäftigungsbewilligung vom 25.7.2007 bis 24.7.2008 und für die slowakische Staatsangehörige eine Beschäftigungs­bewilligung vom 14.2.2007 bis 13.2.2008 vorgelegen ist.

 

Im Sinne des oben zitierten § 6 Abs.2 AuslBG kann der Berufungs­werberin als handelsrechtlicher Geschäftsführerin der Firma G H-F GmbH eine Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der vorgehaltenen Form nicht angelastet werden. Die G H-F GmbH war als Arbeitgeberin im Besitz von zeitlich aufrechten Beschäftigungsbewilligungen als Landarbeiterinnen für die beiden Ausländerinnen und wurden die beiden  - dem Spruch des Straferkenntnisses zufolge - lediglich an einem Tag mit einer von der erteilten Beschäftigungs­bewilligung abweichenden Tätigkeit beschäftigt. Die Erteilung einer neuen Beschäftigungsbewilligung für die eintägige Tätigkeit der M C als Arbeiterin zur Verpackung von Seife und für die slowakische Staatsangehörige L D für die Tätigkeit als Köchin in der Küche war daher nicht erforderlich sondern diese Arbeitsplatzwechsel im Sinne des § 6 Abs.2 AuslBG von den bestehenden Beschäftigungsbewilligungen umfasst. Die Berufungswerberin hat daher die angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen, weshalb der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

 

5. Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens entfällt gemäß § 66 Abs.1 VStG auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

 

 

 

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