Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252157/2/SR/Ba

Linz, 29.06.2009

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des Finanzamtes Grieskirchen Wels, vertreten durch J L, gegen den "Einstellungsbescheid" des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 2. Juni 2009, GZ 0023128/2009, zu Recht erkannt:

         Aus Anlass der Berufung wird der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs.4 Allgemeinen Verwaltungsverfahrens­gesetz 1991.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 2. Juni 2009, GZ 0023128/2008, wurde das auf das Schreiben vom 20. Mai 2009,        GZ 054/76078/11/2009 gestützte Verfahren ausschließlich gegenüber dem Finanzamt Grieskirchen Wels eingestellt.

Der Spruch des Einstellungsbescheides lautet wie folgt:

"I. Über den gegenständlichen Sachverhalt wurde bereits im Verwaltungsstrafverfahren, GZ 0044476/2008 (FA GZ 0054/76161/6/2008) mit einer Einstellung durch UVS vom 07.05.2009, VwSen-252066/2/SR/Sta, abgesprochen. Es liegt somit eine entschiedene Sache vor, wodurch es dem Bürgermeister der Stadt Linz verwährt ist eine neuerliche Entscheidung zu erlassen.

Eine Wiederaufnahme im Sinne des § 69 AVG i.V.m. §§ 52 und 31 Abs. 2 VStG kommt nicht in Betracht, da keine neuen Tatsachen und Beweismittel nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind.

Das Verfahren wird daher gemäß § 45 Abs. 1 Z. 23 VStG idgF. eingestellt."

1.2. Gegen diesen Bescheid, der dem Finanzamt Grieskirchen Wels  (im Folgenden: Bw) nachweislich am 4. Juni 2009 zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung.

Einleitend wird die Aufhebung des Einstellungsbescheides beantragt. Begründend führt der Bw aus, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde nicht zutreffend sei. Im angesprochenen Verwaltungsstrafverfahren sei nur entschieden worden, dass kein Übertretungstatbestand im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG iVm § 111 ASVG vorliege, weil das Beweisverfahren nur eine geringfügige Beschäftigung ergeben und daher keine Verpflichtung zur Meldung des Beschäftigten zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bestanden habe.

Der UVS habe aber nicht geprüft, ob der Übertretungstatbestand des § 33 Abs. 2 ASVG erfüllt worden sei.

Das Finanzamt Grieskirchen Wels habe daher einen neuen Strafantrag bei der belangten Behörde eingebracht, weil nach Ansicht des Bw zumindest eine Übertretung des Tatbestandes des § 33 Abs. 2 ASVG iVm § 111 ASVG erfüllt sei, da es sich bei der Beschäftigung des U B am 4. September 2008 um eine geringfügige Beschäftigung gehandelt habe und eine Anmeldung zur Unfallversicherung vorzunehmen gewesen wäre. Mangels entschiedener Sache sei der Einstellungsbescheid aufzuheben.

2. Mit Schreiben vom 18. Juni 2009 hat der Magistrat der Landeshauptstadt Linz die Berufung samt Verwaltungsakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und "hinsichtlich des Vorbringens des Beschuldigten auf die ausführliche Begründung im Straferkenntnis hingewiesen".

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz zu GZ 0023128/2009. Da sich bereits daraus der relevante Sachverhalt ableiten ließ und im Wesentlichen Rechtsfragen zu klären waren, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.

3.1. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ergibt sich folgender relevanter Sachverhalt:

3.1.1. Mit Schreiben vom 20. Mai 2009 hat der Bw Strafantrag gegen den Tatverdächtigen F S, geboren am , eingebracht, da dieser eine Übertretung des ASVG begangen habe. Im Schriftsatz hat der Bw darauf hingewiesen, dass es der Tatverdächtige unterlassen habe, die entsprechende Meldung nach § 33 Abs. 2 ASVG vorzunehmen.

3.1.2. Ohne weiteres Verfahren hat die belangte Behörde den Einstellungsbescheid ausschließlich an den Bw erlassen und ohne weitere Begründung das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG eingestellt.

3.1.3. In der Begründung des mit Erkenntnis vom 7. Mai 2009, VwSen-252066/2/SR/Sta abgeschlossenen Berufungsverfahren hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgende Feststellungen getroffen und den relevanten Sachverhalt wie folgt gewürdigt:

"Während des Tatzeitraumes hat U B auf dem ehemaligen Gelände der Firma W, T, A S, die Zuweisung von Parkplätzen vorgenommen und Parkgebühren eingehoben. Die einschreitenden Organe haben ermittelt, dass U B diese Tätigkeit am 3. und 4. September 2008 ausgeübt und jeweils 40 Euro pro Tag eingenommen hat. Laut den Angaben des U B und seines Vaters M B sollte jeweils die Hälfte der Einnahmen an den Tatverdächtigen abgegeben werden.

Unabhängig davon, ob ein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen ist und der Tatverdächtigte U B beschäftigt hat, steht im vorliegenden Fall fest, dass U B lediglich ein Entgelt von 20 Euro pro Tag gebührt hat."

Entgegen den Berufungsausführungen wurde im angesprochenen Erkenntnis nicht festgestellt, dass ein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen ist. Zur Verdeutlichung wird die einschlägige Passage unter Punkt 4.2 wiedergegeben:

 

"Ob tatsächlich eine Versicherungspflicht im Rahmen der Unfallversicherung aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung gegeben war, war im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen. Entscheidend war viel mehr der Umstand, dass das Beweisverfahren ergeben hat, dass – sollte überhaupt ein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen sein – die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wurde, weshalb für den Bw keine gesetzliche Verpflichtung bestand, den `Beschäftigten´ zur Pflichtversicherung aus der Krankenversicherung anzumelden."

Da für den Rechtsmittelwerber keine Verpflichtung bestand, den "Beschäftigten" zur Pflichtversicherung aus der Krankenversicherung anzumelden, wurde das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z 2 VStG eingestellt.

3.2. Der vorliegende Sachverhalt ist dem Grunde nach unstrittig.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

4.1. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall und sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

4.2. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 VStG verfügt, da sie bei der Beurteilung des Sachverhaltes von entschiedener Sache ausgegangen ist.

Sache des Berufungsverfahrens ist daher ausschließlich die Prüfung, ob tatsächlich eine entschiedene Sache vorgelegen ist und die belangte Behörde zu Recht das Verfahren eingestellt hat.

 

4.3.1. Nach § 111 Abs. 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 ASVG meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 ASVG entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet     oder

2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder

3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder

4. gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.

 

Gemäß Abs. 2 ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 von der Bezirks­verwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen und zwar mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis zu 5.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

 

Nach § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

 

Entsprechend § 33 Abs. 1a ASVG kann die Anmeldeverpflichtung auch in zwei Schritten erfüllt werden, nämlich derart, dass vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben) und innerhalb von 7 Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung die noch fehlenden Angaben (vollständige Anmeldung) gemeldet werden.

 

Abs.1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z. 3 lit.a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind (§ 33 Abs. 2 ASVG).

4.3.2. Nach dem unmissverständlichen Spruch des angesprochenen Erkenntnisses des Oö. Verwaltungssenates wurde das Verwaltungsstrafverfahren nur hinsichtlich der Anlastung einer Übertretung nach § 33 Abs. 1 iVm § 111 Abs. 1 ASVG gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt. Der belangten Behörde wäre es – ohne gegen den Grundsatz "ne bis in idem" zu verstoßen – nicht verwehrt gewesen, wegen der Tat gemäß § 33 Abs. 2 iVm § 111 Abs. 1 ASVG das Verwaltungsstrafverfahren fortzusetzen bzw. nach dem erfolgten Strafantrag des Bw ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten und nach erfolgtem Ermittlungsverfahren diesbezüglich auch ein Straferkenntnis zu erlassen (vgl. VwGH vom 23. Mai 2001, 2001/09/0187).

4.4. Wie der Bw zu Recht vorgebracht hat, lag im vorliegenden Fall keine entschiedene Sache vor. Schon aus diesem Grund war der Berufung stattzugeben und der angefochtene Einstellungsbescheid aufzuheben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

 

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