Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281137/14/Py/Rd/Ba

Linz, 01.07.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufungen des L D, O, T, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29.5.2009, Ge96-205-2007/HW, wegen Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27.10.2008, Ge96-205-2007/HW/DJ, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz,  zu Recht erkannt:

 

 

I.       Die Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27.10.2008, Ge96-205-2007/HW/DJ, wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

II.     Der Berufung gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 29.5.2009, Ge96-205-2007/HW, wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass

-        der Spruch wie folgt zu lauten hat:

"Der Antrag des Herrn L D auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27.10.2008, Ge96-205-2007/HW/DJ, wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen."

-        die Rechtsgrundlage zu lauten hat:

"§§ 71 Abs.2 iVm 6 Abs.1 AVG ".

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I. und II.: §§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5, 71 Abs.1 Allgemeines Verwaltungs­verfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27.10.2008, Ge96-205-2007/HW/DJ, wurden über den Berufungswerber Geldstrafen zu 1) von 200 Euro, EFS 16 Stunden, 2) 100 Euro, EFS 10 Stunden, 3) 218 Euro, EFS 18 Stunden, 4) 218 Euro, EFS 18 Stunden, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) und 2) § 28 Abs.1b Z3 AZG iVm Art.8 Abs.5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, 3) § 28 Abs.1c Z2 AZG iVm Art.10 Abs.2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und iVm Art.15 Abs.3 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 3821/1985, 4) § 28 Abs.1c Z2 AZG iVm Art.10 Abs.2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und iVm Art.15 Abs.5 der Verordnung (EG) Nr. 3821/1985,  verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Berufungswerber außerhalb der Berufungsfrist Berufung eingebracht.

 

Mit Bescheid vom 29.5.2009, Ge96-205-2007/HW, hat die Bezirkshaupt­mannschaft Linz-Land dem Antrag des L D auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 27.10.2008, Ge96-205-2007/HW/DJ, gemäß § 71 Abs.1 AVG, keine Folge gegeben.

 

Begründend wurde hiezu von der belangten Behörde im Wesentlichen nach Zitierungen von Judikaten des Verwaltungsgerichtshofes zum Thema "Bote" ausgeführt, dass der vom Berufungswerber genannte Zeuge S C im vorliegenden Fall zweifellos als Bote zu qualifizieren sei und es die Pflicht des Berufungswerbers gewesen wäre, sich mit einer entsprechenden Nachfrage beim Boten zu vergewissern, dass die Sendung der Berufungen zeitgerecht beim Postamt aufgegeben wurden. Da der Antragsteller dies jedoch offensichtlich unterlassen habe, sei er damit seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen und treffe ihn aus diesem Grund ein Verschulden, das den Grad eines minderen Versehens jedenfalls übersteige.

 

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht vom Berufungswerber am 18.6.2009 Berufung eingebracht und darin begründend Nachstehendes ausgeführt:

"Wie von mir ausgeführt wurde, habe ich 'keinen Boten' beauftragt, das Schriftstück zur Post zu befördern, vielmehr handelte es sich um einen Angestellten von mir, zu dessen eigenen Sorgfaltspflichten es zählt die Post täglich unter Einbeziehung aller Möglichkeiten von Hindernissen die Post so rechtzeitig auszugeben, dass diese ordnungsgemäß beim Postamt abgeliefert werden konnte. Ein Verkehrsunfall stellt jedenfalls ein unvorhersehbares Ereignis dar und konnte mein Angestellter nicht damit rechnen über einen längeren Zeitraum am Weiterfahren verhindert zu sein. Es wäre mit Sicherheit nicht im Sinne des Erfinders, wenn ich jeden Angestellten täglich fragen müsste ob er seiner Verpflichtung und Aufgabenstellung im Betrieb nachgekommen ist, in diesem Falle jeden Tag zu fragen ob er die Post aufgegeben hat und seine Tätigkeit ordnungsgemäß verrichtet hat. In diesem speziellen Falle kann sogar ein weit über die Sorgfaltspflicht hinausgehendes Verantwortungsbewusstsein des Herrn S C erblickt werden, indem er auf die Aufgabeverhinderung dahingehend reagiert hat, indem er die Aufgabe der Post wahrgenommen hat und die Beförderung anstelle der Post verrichtet hat. Es ist daher in diesem Falle völlig unerheblich wer die Beförderung durchgeführt hat, denn bei Beförderung des Poststückes durch die Post wäre dies ebenso nicht früher bei der BH Linz-Land eingetroffen und ist sohin der Fall so zu beurteilen, dass durch den Nachweis des Aufdrucks auf dem Kuvert der Freistempelanlage die Berufung als rechtzeitig anzusehen ist. Selbst wenn ich informiert worden wäre, dass die Post nicht aufgegeben wurde, und hätte mir mein Angestellter mitgeteilt, die Post selbst zu befördern hätte ich unter Einbeziehung meiner größten Sorgfalt diesen Umstand für gut geheißen."

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung sowie die Berufung gegen das Straferkenntnis vom 27.10.2008 samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte Abstand genommen werden, zumal sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid (Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat ist von nachstehendem Sachverhalt ausgegangen:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 10.11.2008 vom Masseverwalter H E P Rechtsanwälte GmbH übernommen und dem Berufungswerber am selben Tag ausgehändigt. Dies geht aus der vom Masseverwalter übermittelten Kopie des Straferkenntnisses, auf welcher sich die Unterschrift des Berufungswerbers und das Datum befindet, hervor. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete am 24.11.2008. In der Folge wurde vom Berufungswerber die Berufung in den Briefkasten der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingeworfen und langten diese am 27.11.2008 bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ein. Dies geht aus den entsprechenden Eingangsvermerken hervor. Über Ersuchen der belangten Behörde teilte diese in Bezug auf das Einbringen der Berufung am 21.11.2008 mit, dass der Briefkasten täglich entleert werde und beim Eingangspoststempel der Vermerk "übernommen von Briefkasten" angebracht werde. Das Schriftstück (Berufung) dürfte daher am 26.11.2008 nach den Amtsstunden oder auch am 27.11.2008 in den Briefkasten der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingeworfen worden sein. Dieser Sachverhalt wurde dem Berufungswerber mit Schreiben vom 20.4.2009, VwSen-281137/8/Rd/Ba, in Wahrung des Rechts auf Parteiengehör zur Kenntnis gebracht. Am 7.5.2009 erfolgte eine Akteneinsichtnahme durch den Berufungswerber und wurde ihm gleichzeitig die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.

Mit Schreiben vom 18.5.2009, beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt am 25.5.2009, nahm der Berufungswerber dahingehend Stellung, dass die Postaufgabe in der Regel von Herrn C am Postamt T erledigt werde. Gleichzeitig wurde auf die eidestattliche Erklärung des Herrn C hingewiesen. Die eidestattliche Erklärung des S C lautet wie folgt:

"Ich erkläre hiermit an Eides-statt folgenden Sachverhalt. Ich war bei der Fa. H in T als Disponent angestellt, unter anderen Tätigkeiten hatte ich die Aufgabe die tägliche Eingangs- und Ausgangspost zu bearbeiten. Für die Ausgangspost besitzt die Firma eine Freistempelanlage und wurden die Poststücke am Postschalter in T täglich abgeliefert. Das Stempeldatum muß mit dem Abgabedatum ident sein. Die Poststücke wurden in eine Liste eingetragen. Aus meinen Aufzeichnungen kann ich ersehen, dass am 21. November 2008 ein Kuvert an die Bezirkshauptmannschaft Linz mit der Aktenzahl Ge96-207-2007 und Ge96-205-2007, frankiert mit 55 cent postalisch frankiert wurde. Ich hatte den Auftrag die Post in gewohnter Weise am Postamt abzuliefern, kam jedoch aufgrund eines Verkehrsstaus um 3 Minuten zu spät und war die Aufgabe nicht mehr möglich. Da eine Abgabe am nächsten Arbeitstag, dem 24.11. vom Postamt abgelehnt wurde, verbrachte ich das Kuvert am 26.11. abends nach L und warf es in den Postkasten der BH Linz-Land ein. Als Beweis der Frankierung lege ich in Kopie das Kuvert vor."

Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

Am 26.5.2009 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 6 Abs.1 AVG zuständigkeitshalber an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land weitergeleitet. 

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 71 Abs.1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1.      die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder        unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur      Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer      Grad des Versehens trifft, oder

2.      die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe   enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

 

Gemäß § 71 Abs.2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

 

Gemäß § 71 Abs.4 AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

 

Gemäß § 6 Abs.1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

 

5.2. Wie bereits oben unter Punkt 4. ausgeführt, wurde dem Berufungswerber mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 20.4.2009 die verspätete Einbringung der Berufung gegen das Straferkenntnis in Wahrung des Rechts auf Parteiengehör mitgeteilt. Die Zustellung dieses Schreibens erfolgte durch Hinterlegung am 27.4.2009. Ab diesem Zeitpunkt konnte der Berufungswerber erstmals Kenntnis von der verspäteten Einbringung seines Rechtsmittels erlangen und begann daher mit diesem Tag die gemäß § 71 Abs.2 AVG mit zwei Wochen bemessene Rechtsmittelfrist zu laufen und endete diese mit Ablauf des 11.5.2009. Es war daher der mit 18.5.2009 datierte – beim Oö. Verwaltungssenat am 25.5.2009 eingelangte – Antrag auf Wiedereinsetzung in vorigen Stand offensichtlich verspätet.

 

Ginge man günstigsten Falls davon aus, dass der Berufungswerber erstmals im Zuge der Akteneinsichtnahme am 7.5.2009 Kenntnis von der verspäteten Einbringung seines Rechtsmittels erlangen konnte, so wäre für ihn dennoch nichts zu gewinnen gewesen, zumal der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der unzuständigen Behörde gestellt wurde. Die Weiterleitung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgte am 26.5.2009. Dieser Tag wäre aber bereits außerhalb der zweiwöchigen Einbringungsfrist des Rechtsmittels gelegen und daher auch aus diesem Grund als verspätet eingebracht zurückzuweisen. Im Übrigen wird der Berufungswerber darauf hingewiesen, dass ein durch den Postenlauf bedingtes Fristversäumnis zu Lasten des Einschreiters geht.

 

Es war daher der angefochtene Bescheid gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bestätigen.

 

Was nunmehr die Spruchänderung des angefochtenen Bescheides betrifft, so ist diesbezüglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass durch den auf Zurückweisung (statt richtig auf Abweisung) lautenden Bescheidspruch die Partei in ihren Rechten nicht verletzt wird, wenn der Antrag der Sache nach – für sie erkennbar – abgewiesen wurde (vgl. VwGH 27.10.1987, Slg. 12569 A, 25.4.1996, 95/07/0203, 26.5.2000, 99/02/0376 ua). Die belangte Behörde hat im Bescheidspruch dem Antrag keine Folge gegeben; dies ist mit einer Abweisung gleichzuhalten. Im Umkehrschluss zur oben zitierten Judikatur bedeutet dies, dass ein auf Abweisung statt richtig auf Zurückweisung lautender Bescheidspruch jederzeit vom Oö. Verwaltungssenat im Hinblick auf § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG abgeändert werden kann.

 

5.3. Zur Berufung gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 27.10.2008 ist Nachstehendes zu bemerken:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 10.11.2008 vom Masseverwalter H E P Rechtsanwälte GmbH übernommen und dem Berufungswerber am selben Tag ausgehändigt. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete diese sohin am 24.11.2008. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 27.11.2008 durch Einwurf beim Briefkasten der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebracht.

 

Die Berufung war daher nach erfolgter Wahrung des Rechts auf Parteiengehör ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung für den Berufungswerber wird bemerkt, dass es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Abschließend wird noch hinsichtlich des vom Berufungswerber benannten Zeugen als Boten ausgeführt, dass derjenige – unabhängig davon, ob es sich um einen Angestellten seines Unternehmens oder um einen Dritten handelt -, der von einer Partei beauftragt ist, (hier: Einspruch gegen eine Strafverfügung zur Post zu bringen), Bote und nicht Bevollmächtigter ist. Versäumt der Bote den Auftrag, so kann darin für die Partei nur dann ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, das ohne ihr Verschulden die Einhaltung der Frist verhindert, erblickt werden, wenn sie der zumutbaren und der Sachlage nach gebotenen Überwachungspflicht nachgekommen ist (vgl. VwGH 28.2.1992, 91/10/0208, 30.9.1999, 99/02/0157).

In Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmittelfristen trifft jede Partei in Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht (vgl. VwGH 19.12.1996, 95/11/0187). Dahingehend, dass der Berufungswerber entsprechende Regelungen im Falle der Abgabe der Poststücke außerhalb der Postöffnungszeiten seines Postamtes getroffen hätte, wurde nichts vorgebracht.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. Andrea Panny

 

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