Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310371/16/Kü/Hue

Linz, 19.06.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung von Frau E S,  A-P, A, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. F H – Dr. O U – Mag. A M – Mag. T L – Dr. R G – Mag. B F, V, F, vom 29. Dezember 2008 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 9. Dezember 2008, Zl. UR96-25-2008, wegen einer Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15. April 2009 zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als der Strafausspruch     des angefochtenen Straferkenntnisses wie folgt zu lauten hat:

        

         "Gem. § 21 Abs.1 VStG wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen. Gleichzeitig wird Ihnen unter Hinweis auf die   Rechtswidrigkeit Ihres Verhaltens eine Ermahnung erteilt".

        

         Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

 

II.     Die Berufungswerberin hat weder einen Beitrag zu den Kosten des    Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu     den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 21, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 9. Dezember 2008, Zl. UR96-25-2008, wurde über die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs.2 Z3 iVm    § 15 Abs.3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) eine Geldstrafe von 360 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden  verhängt, weil sie am 30. Juli 2008 auf der B135 von Gaspoltshofen kommend Richtung Schwanenstadt zwei leere Zigarettenschachteln aus einem blauen Fiat Cabrio mit dem Kennzeichen  geworfen habe, obwohl Abfälle außerhalb von genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen.

 

Ferner wurde gem. § 64 VStG ein Kostenbeitrag in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die am 23. Dezember 2008 zur Post gegebene und von der Bw rechtzeitig eingebrachte undatierte Berufung. Darin wird von der Bw im Wesentlichen vorgebracht, dass sie unschuldig sei und keine Zigarettenschachtel aus dem blauen Fiat geworfen habe. Dies hätte sie auch schon mehrmals zu Protokoll gegeben. Anlässlich einer Vorsprache bei der Erstbehörde habe sie ihre Aussage wiederholt und ihre Unschuld beteuert.

Als Zusatz zur Berufung findet sich ein vom Gatten der Bw unterschriebener Text, in dem dieser seine Lenkereigenschaft zur Tatzeit bestätigt und anführt, dass er bereits viermal die gleiche Zeugenaussage getätigt hätte. Die Bw sei unschuldig und habe nichts aus dem Auto geworfen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Schreiben vom 13. Jänner 2009 den bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15. April 2009, an welcher die Bw und ihr Rechtsvertreter teilgenommen haben und die Herren M H, W S und R F als Zeugen einvernommen wurden.

 

4.1. Unbestritten ist, dass der Gatte der Bw am 30.7.2008 auf der B 135 von Gaspoltshofen kommend Richtung Schwanenstadt ein blaues Fiat-Cabrio mit dem Kennzeichen  gelenkt und dabei die Bw als Beifahrerin fungiert hat. Weitere Fahrzeuginsassen hat es nicht gegeben.

Kurz vor der Ortschaft Iming hat die Bw eine leere Zigarettenschachtel aus dem Kfz auf die Straße geworfen.

 

4.2. Die Bw belastet die Aussage des Zeugen M H, welche auf zwei Behauptungen aufbaut: Der Beobachtung, dass der Beifahrer eines blauen Cabrios kurz vor der Ortschaft I mit einer Handbewegung eine Zigarettenschachtel aus dem Auto auf die Straße geworfen hat, und dem Festhalten (Merken) des polizeilichen Kennzeichens dieses Kfz.

 

Geht man von der Richtigkeit der Aussage des Zeugen H in der öffentlichen mündlichen Verhandlung aus, so erscheint ein Irrtum ausgeschlossen: Ist schon aufgrund der wenigstens im Allgemeinen unterstellten Sorgfalt ein Irrtum – zumal bei Ansichtigwerdens einer entsprechenden Handbewegung des Beifahrers und der daraufhin erfolgten Beobachtung einer Zigarettenschachtel, welche nach dieser Handbewegung vor den Augen des Zeugen auf die Fahrbahn gefallen ist, – sehr unwahrscheinlich, so wird durch die Übereinstimmung von Kfz-Kennzeichen, Fahrzeug (blaues Cabrio), Tatzeit, Tatort und Anzahl der Fahrzeuginsassen ein Irrtum oder eine Verwechslung sachlogisch ausgeschlossen. Da auch ein Erinnerungsmangel bei der Aussage des Zeugen H in der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit diesen beiden Behauptungen zwar theoretisch denkbar aber nicht wahrscheinlich ist, wäre, wenn die Aussage dieses Zeugen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung den Sachverhalt in den erwähnten Punkten nicht der Realität entsprach, von einer – vorsätzlichen – Falschaussage auszugehen.

 

Eine solche Falschaussage erscheint unwahrscheinlich, da bei vernünftiger Prüfung der Interessenslage kein Grund erkennbar ist, aus welchen Motiven sich der Zeuge H dem Risiko – qualifizierter – strafrechtlicher Sanktionen aussetzen sollte. Etwaige persönliche Motive (Eigeninteressen) an einer Bestrafung der Bw sind nicht hervorgekommen und wurden auch nicht behauptet. Insbesondere war ein gesteigertes Interesse dieses Zeugen daran, "Recht zu behalten" u.dgl., das ihn zu einer Falschaussage verleitet haben könnte, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erkennbar – im Gegenteil machte er einen um die Wahrheitsfindung bemühten Eindruck.

 

Dem gegenüber sind auf Seiten der Bw und – infolge des persönlichen Naheverhältnisses – ihres Gatten sehr wohl Eigeninteressen gegeben, wenn gleich auch der Gatte – freilich nur dieser – bei einer Falschaussage ebenfalls von strafrechtlicher Sanktion bedroht war. Hinzu kommt, dass hinsichtlich des Tatvorwurfes auf die Inkonsistenz der diesbezüglichen Behauptungen des Gatten der Bw hinzuweisen ist: Einerseits wird in der ersten Vernehmung in der Polizeiinspektion Gaspoltshofen die gegenständliche Abfallentsorgung vom Zeugen W S nicht bestritten; er ist sogar bereit, das Organmandat zu bezahlen (siehe zeugenschaftliche Einvernahme von Herrn R F – für den die selben Glaubwürdigkeitsindikatoren gelten wie für den Zeugen H – in der öffentlichen mündlichen Verhandlung und die Angaben in der Anzeige vom 20. Oktober 2008), andererseits wird später die Tat vom Gatten der Bw in Abrede gestellt. Da nicht erkennbar ist, auf welche Weise das Erinnerungsvermögen des Zeugen S saniert wurde, ist der zeitlich tatnäheren Behauptung bzw. der ursprünglichen Nichtbestreitung der Tat größeres Gewicht beizumessen (vgl. in diesem Zusammenhang die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes, wonach es der Lebenserfahrung entspricht, dass die bei der ersten Vernehmung (im gegenständlichen Fall: Einvernahme bei der Polizeiinspektion Gaspoltshofen) gemachten Angaben (erfahrungsgemäß) der Wahrheit am nächsten kommen und es genügt, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt – VwGH 87/18/0022 v. 5.6.1987 und 99/02/0076 v. 25.6.1999 und VwGH 84/14/0103 v. 19.2.1985 und 86/16/0085 v. 16.1.1986).

 

Demgemäß ist davon auszugehen, dass zur Tatzeit eine leere Zigarettenschachtel vom Beifahrer aus dem Kfz geworfen wurde, was zusätzlich durch den Zeugen H bestätigt wurde.

 

5. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 2 Abs.1 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und

1.   deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2.   deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs.3) nicht zu beeinträchtigen.

 

Nach § 15 Abs.3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von

1.   hiefür genehmigten Anlagen oder

2.   für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden.

 

§ 79 Abs.2 Z3 AWG 2002 lautet: Wer nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs.1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs.1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs.2 vermischt oder vermengt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360 Euro bis 7.270 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 1.800 Euro bedroht.

 

5.2. Eine Sache ist dann als Abfall anzusehen, wenn der subjektive oder der objektive Abfallbegriff erfüllt ist.

 

Der subjektive Abfallbegriff ist dann erfüllt, wenn eine Person in Entledigungsabsicht die Gewahrsame an der beweglichen Sache aufgibt und somit die tatsächliche Sachherrschaft aufgibt, wobei der Besitzer für sich beschließt, die Sache wegzuwerfen.

 

Den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens zufolge, war die Bw am 30.7.2008 Beifahrerin in dem von ihrem Ehemann gelenkten Fiat Cabrio und hat auf der B135 eine Zigarettenschachtel aus dem Auto geworfen. Sie hat sich damit einer beweglichen Sache entledigt, weshalb es sich bei der Zigarettenschachtel um Abfall im subjektiven Sinn handelt. Im Sinne des § 15 Abs.3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb genehmigter Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehener geeigneter Orte (wie z.B. Abfallbehälter) nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Indem die Bw eine leere Zigarettenschachtel aus dem fahrenden Fahrzeug geworfen hat, hat sie den Vorgaben des AWG zuwider gehandelt. Der objektive Tatbestand ist damit als erfüllt anzusehen.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ist der Bw nicht gelungen – sie hat in ihren Rechtfertigungen lediglich die Verwirklichung der Tat bestritten – weshalb ihr die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht anzulasten ist.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gem. § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Auch wenn die gegenständliche Verwaltungsübertretung der Bw objektiv und subjektiv vorwerfbar ist, ist im vorliegenden Fall festzuhalten, dass es sich aufgrund der konkreten Tatumstände um ein leicht fahrlässiges Verhalten der Bw (Unbedachtsamkeit bei der Entsorgung von Abfall) gehandelt hat, das darüber hinaus aufgrund der geringen Abfallmenge (Zigarettenschachtel) keine bedeutsamen Folgen nach sich gezogen hat. Auch ist nicht aus den Augen zu verlieren, dass der Schutzzweck des AWG von der Bw nicht so bedeutend gefährdet wurde, die eine Verhängung der Mindestgeldstrafe in der Höhe von 360 Euro, gegebenenfalls unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes des § 20 VStG, rechtfertigen würde. Insbesondere aus spezialpräventiven Überlegungen wird vom Unabhängige Verwaltungssenat deshalb die Anwendung des § 21 VStG im gegebenen Zusammenhang als gerade noch ausreichend angesehen.

 

Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.

 

6. Gem. § 66 Abs.1 VStG entfällt damit auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

 

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