Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164092/6/Ki/Jo

Linz, 18.06.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des L S, F, W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K P, S, H, vom 5. Februar 2009 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19. Jänner 2009, VerkR96-8507-1-2007, wegen einer Übertretung des KFG 1967 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 18. Juni 2009 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

            I.      Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

        II.      Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu   I: §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG;

zu II: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 26. März 2007, 13.50 Uhr in der Gemeinde Spital am Pyhrn, A 9, km 55.000 als handelsrechtlicher Geschäftsführer und mangels Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs.2 VStG, somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG nach außen hin zur Vertretung berufene verantwortliche Organ der Fa. S GmbH (Belader) nicht dafür Sorge getragen, dass das (gemeint wohl) KFZ (Sattelkraftfahrzeug, u. ) den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Lastkraftfahrzeug (Anhänger) der Firma F T GmbH wurde am Tattag beladen und dabei nicht dafür Sorge getragen, dass die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Es wurde festgestellt, dass die Ladung nicht vorschriftsgemäß gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel so gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Es sei festgestellt worden, dass das Ladegut, 23.350 kg, lediglich mit 6 Spanngurten gesichert war. Er habe dadurch § 9 VStG i.V.m. § 101 Abs.1a KFG 1967 i.V.m. § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967 verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde eine Geldstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und es wurde der Berufungswerber überdies gemäß § 64 VStG zu einem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 5. Februar 2009 Berufung erhoben und beantragt, der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen. Im Wesentlichen wird als Begründung vorgebracht, dass der Einschreiter für die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht verantwortlich sei.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 24. März 2009 (eingelangt am 20. April 2009) vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 18. Juni 2009. An dieser Verhandlung nahmen der Berufungswerber im Beisein seines Rechtsvertreters und ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck teil.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren basiert auf einer Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Klaus vom 3. April 2007. Es wurde festgestellt, dass beim gegenständlichen Transport das Ladegut im Ausmaß von 23.350 kg lediglich mit 6 Spanngurten gesichert war. Aufgrund der mangelnden Sicherung wäre die Ladung bei einer Vollbremsung bzw. einem Ablenkmanöver mit größter Wahrscheinlichkeit verrutscht oder von der Ladefläche gefallen. Als Belader wurde die Firma S GmbH angeführt. Die Anzeige wurde von der dem Tatort nach zunächst zuständigen Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck i.S.d. § 29a VStG weitergeleitet.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat zunächst gegen den Berufungswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer unter Vorwurf einer Verletzung der §§ 9 VStG i.V.m. 101 Abs.1a KFG i.V.m. 101 Abs.1 lit.e KFG eine Strafverfügung (VerkR96-8507-1-2007 vom 21. August 2007) erlassen, welche beeinsprucht wurde.

 

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem auch die Stellungnahme eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen eingeholt wurde, hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck letztlich das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Bei der mündlichen Berufungsverhandlung wurde zunächst die rechtliche Situation erörtert, wonach als Belader nur eine natürliche Person fungieren könne, weshalb eine Verantwortlichkeit des § 9 VStG verantwortlichen Organes ausscheidet. Der Berufungswerber führte dazu glaubwürdig aus, das er zwar handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH gewesen ist, er aber bei einem Stand von ca. 200 Mitarbeitern im Standort F lediglich organisatorische Aufgaben durchgeführt hat und persönlich mit einer Beladung – wobei ausdrücklich erklärt wurde, dass im vorliegenden Falle das Unternehmen nicht als Belader fungierte – nichts zu tun hatte.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass der Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S GmbH zwar grundsätzlich für diese Gesellschaft auch verwaltungsstrafrechtlich die Verantwortung trägt, es konnte ihm aber nicht nachgewiesen werden, dass tatsächlich er persönlich die Beladung vorgenommen hätte.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Gemäß § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen festsetzen, in welchen Fällen eine Ladung mangelhaft gesichert ist. Dabei können auch verschiedene Mängel in der Ladungssicherung zu Mängelgruppen zusammengefasst sowie ein Formblatt für die Befundaufnahme bei Kontrollen festgesetzt werden.

 

Gemäß § 101 Abs.1a KFG 1967 hat, sofern ein von der Person des Lenkers oder des Zulassungsbesitzers verschiedener für die Beladung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers Anordnungsbefugter vorhanden ist, dieser unbeschadet der
§ 102 Abs.1 und § 103 Abs.1 dafür zu sorgen, dass Abs.1 lit.a bis c und e eingehalten wird.

 

Unbestritten wäre der Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S GmbH grundsätzlich das verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ dieser juristischen Person, es kann aber im konkreten Fall dahin gestellt bleiben ob dieses Unternehmen tatsächlich faktisch als Belader im Sinne des § 101 Abs.1a KFG hätte fungieren können. Unter einem Anordnungsbefugten im Sinne dieser Gesetzesbestimmung ist nämlich laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Person zu verstehen, die damit befasst ist, die Beladung vorzunehmen und den Ablauf des Beladungsvorganges zu gestalten (siehe VwGH 87/03/0280 vom 19. Oktober 1988 u.a.). Tatbestandsmäßiger Normadressat ist demnach jene Person, die faktisch auf die Beladung Einfluss nimmt und auf diese Weise für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu sorgen hat. Dabei kann es sich aber nur um eine natürliche Person handeln, wie etwa ein Disponent, ein Lagerleiter oder etwa auch ein Baggerfahrer. Dies bedeutet, dass die Gesellschaft als juristische Person als Normadressat auszuschließen ist und daher, anders als im Falle des Zulassungsbesitzes, auch eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Geschäftsführers grundsätzlich nicht in Frage kommt. Dass der Berufungswerber als Geschäftsführer persönlich die Beladung vorgenommen hätte, dafür sind im vorliegenden Falle keine Anhaltspunkte hervorgekommen.

 

3.2. Gemäß § 45 Abs.1 Z2 hat die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn       der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

 

Das Berufungsverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber im vorliegenden Falle persönlich nicht als Belader fungierte und er somit die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Der Berufung konnte daher Folge gegeben werden, das angefochtene Straferkenntnis war zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

Beschlagwortung:

§ 101 Abs.1a KFG 1967 – als Belader kann nur eine natürliche Person fungieren; daher keine Verantwortlichkeit gem. § 90 StGB;

 

 

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