Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164162/12/Br/RSt

Linz, 24.06.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn W T, geb.     , V,  gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt­mannschaft Vöcklabruck, vom 27. April 2009, AZ: VerkR96-27830-08, wegen Übertretung der StVO 1960, nach der am 8. und 23. Juni 2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

 

I.     Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene    Straferkenntnis wird bestätigt.

II.   Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren € 14,40 (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I:   §§  19, Abs.1 u. 2, 24, 51 und 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG              iVm § 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG.

zu II: § 64 Abs.1 u.2  VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber, gestützt auf § 99 Abs.3 lit.a iVm § 44 Abs. lit.d StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 72 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 36 Stunden verhängt, weil er am 30.08.2008 gegen 14.30 Uhr in Linz auf der A 7 bei Strkm 3,7, Fahrtrichtung Nord, im Bereich Abfahrt Salzburgerstraße, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem pol. Kennzeichen V , Marke Mercedes, Type E220, Farbe auf der Autobahn vorschriftswidrig den Pannenstreifen befahren habe und dadurch ein Einsatzfahrzeug, welches mit Warnzeichen (Blaulicht) unterwegs war, behinderte.

1.2. Die Behörde erster Instanz führt eingangs und Hinweis auf die Rechtsfolgen des sogenannten Vormerkdeliktes begründend aus:

"Hat gemäß § 30a Abs. 1 FSG ein Kraftfahrzeuglenker eines der in Abs. 2 angeführten Delikte begangen, so ist unabhängig von einer verhängten Verwaltungsstrafe, einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung oder sonstiger angeordneter Maßnahmen eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister einzutragen. Die Vormerkung ist auch dann einzutragen, wenn das in Abs. 2 genannte Delikt den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht. Für die Vornahme der Eintragung ist die Rechtskraft des gerichtlichen oder des Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten. Die Eintragung der Vormerkung ist von der das Verwaltungsstrafverfahren führenden Behörde, im Fall einer gerichtlichen Verurteilung von der Behörde des Hauptwohnsitzes vorzunehmen und gilt ab dem Zeitpunkt der Deliktsetzung. Der Lenker ist über die Eintragung und den sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen durch einen Hinweis im erstinstanzlichen Strafbescheid zu informieren.

 

Gemäß § 30a Abs. 2 Ziff. 7 ist folgender Delikt, gemäß Abs. 1 vorzumerken:

 

·         Übertretungen des § 46 Abs. 4 lit.d StVO unter Verwendung mehrspuriger Kraftfahrzeuge, wenn damit eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes verbunden ist

 

Gemäß § 46 Abs. 4 lit. d StVO 1960 ist es auf der Autobahn verboten, den Pannenstreifen zu befahren, ausgenommen mit Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes und sofern sich nicht aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen etwas anderes ergibt.

 

Gemäß § 99 Abs. 2c Ziff. 7 StVO begeht eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges verbotenerweise den Pannenstreifen auf der Autobahn mit einem mehrspurigen Kraftfahrzeug befährt, wenn damit eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes verbunden ist.

 

Die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung wurde im Zuge einer Einsatzfahrt durch die Autobahnpolizeiinspektion Haid festgestellt und der Bundespolizeidirektion Linz zur Anzeige gebracht.

 

Anlässlich einer durchgeführten Lenkererhebung an die H E Auto-Funktaxi Ges.m.b.H., wurde mitgeteilt, dass das Kraftfahrzeug an Sie überlassen wurde.

 

Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 16.08.2008 (?) wurde Ihnen die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung zur Last gelegt.

Die Strafverfügung wurde Ihnen It. Auskunft BPD-Linz, AR. L, am 20.10.2008, ordnungsgemäß zugestellt.

 

Mit Schreiben vom 03.11.2008, somit innerhalb der gesetzlichen Rechtsmittelfrist, haben Sie einen unbegründeten Einspruch eingebracht. Eine Ausführung zum Einspruch wird nach erfolgter Akteneinsicht eingebracht.

 

Mit Datum vom 24.11.2008 wurde im Sinne der Bestimmungen der §§ 40 und 42 VStG das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet. Dieser Aufforderung zur Rechtfertigung war eine vollständige Aktenkopie angeschlossen.

 

Ebenfalls wurden Sie als benannte Auskunftsperson (Fahrzeug wurde überlassen) unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 103 Abs. 2 KFG 1967 ersucht mitzuteilen, wer das angeführte Fahrzeug gelenkt bzw. zuletzt vor diesem Zeitpunkt verwendet hat.

 

Anlässlich eines Telefonates vom 10.12.2008 haben Sie sich selbst als Lenker bekanntgegeben.

 

Der darin falsch angeführte Sanktionsparagraph wurde durch die Einspruchserhebung (Außerkrafttretung der Strafverfügung) sowie durch die Einleitung des ordentlichen Ermittlungsverfahrens aufgehoben und nunmehr berichtigt.

 

Zu der Ihnen angelasteten Verwaltungsübertretung haben Sie mit Schreiben vom 28.12.2008. folgende Stellungnahme abgegeben:

"Der von Ihnen dargelegte Sachverhalt hat sich tatsächlich anders verhalten. Am 30.08.2008 gegen 14.30 war aufgrund einer Sperre des Tunnels Bindermichel sehr dichter Verkehr in dem angegebenen Autobahnabschnitt. Aus einem mir unbekannten Grund, bremste das Fahrzeug vor mir abrupt und ich musste meinerseits eine Vollbremsung machen bzw. wich zur Seite aus, um eine Kollision zu verhindern. Als die Kolonne zum Stillstand kam befand ich mich zur Hälfte am Pannenstreifen. Die Fahrzeuge vor mir befanden sich schon auf der Verzögerungsspur zur Abfahrt Salzburgerstraße.

Plötzlich fuhr ein dunkles Zivilfahrzeug an der rechten Seite an mir vorbei, und kam erst auf meiner Höhe zu stehen, da sich auf der Abfahrt ebenfalls der Verkehr staute.

Erst in diesem Moment aktivierte der Fahrer sein Blaulicht und regte sich so dermaßen über die Situation auf, das sogar der Beifahrer aus dem Auto sprang und zwei Fahrzeuge die Ihnen den Weg versperrten wild gestikulierend vertrieb.

In diesem Moment wurde die Sperre aufgehoben und die Kolonne setzte sich mit dem zivilen Fahrzeug in Bewegung welcher das Blaulicht deaktivierte und ganz normal die Fahrt wieder aufnahm und am rechten Fahrstreifen den Bindermichl Tunnel durchfuhr.

 

Von einem Befahren des Pannenstreifen bzw. Behinderung eines Einsatzfahrzeuges kann man in dieser Situation nicht sprechen."

 

Mit Schreiben vom 08.01.2009 wurde die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land im Wege des Rechtshilfeersuchens ersucht, den Meldungleger zu Ihren Beschuldigtenangaben einzuvernehmen.

 

Dieses Rechtshilfeersuchen wurde dahingehend ergänzt, dass zu Ihren Angaben der genaue Tathergang geschildert sowie ein evtl. vorhandener Beifahrer benannt wird.

 

Mit Datum vom 21.01.2009 hat der Meldungsleger BezInsp. H, unter Hinweis auf seine Eigenschaft als Zeuge sowie auf seinen Diensteid, folgende Stellungnahme abgegeben:

 

"Das Befahren eines Pannenstreifens ist weder zur Hälfte noch zur Gänze erlaubt. Im gegenständlichen Fall wurde der Pannenstreifen bereits ab Strkm. 3,700 befahren. Erschwerend kommt noch hinzu, dass das Fahrzeug der Verkehrsstreife Haid 7 im Einsatz und zu einem Verkehrsunfall unterwegs war. Dieser hatte sich auf der Auffahrt Salzburgerstraße A7 ereignet. Die Streife war bereits von der A1 kommend mit Blaulicht und Folgetonhorn zum Verkehrsunfall unterwegs."

 

Mit Datum vom 19.02.2009 hat der Beamte Revlnsp. W. unter Hinweis auf seine Eigenschaft als Zeuge sowie auf seinen Diensteid, folgende Stellungnahme abgegeben:

 

"Die in der Anzeige angeführten Angaben bleiben vollinhaltlich aufrecht. Weiters wird angeführt, dass der angezeigte PKW mit dem pol. Kennzeichen V auf dem Pannenstreifen angehalten hat und dadurch das nachkommende Einsatzfahrzeug behindert hat. Eine Weiterfahrt am Pannenstreifen war nicht möglich. Mit eingeschaltetem Folgetonhorn war nur eine sehr erschwerte Weiterfahrt zwischen den Fahrzeugreihen möglich."

 

Dieser im Ermittlungsverfahren gewonnene Sachverhalt wurde Ihnen mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 06.03.2009, am 11.03.2009 durch persönliche Übernahme, ordnungsgemäß zugestellt.

 

Dazu haben Sie mittels E-Mail vom 11.03.2009 der hs. Behörde folgendes mitgeteilt:

 

Zum Vorhalt zu obiger GZ, vom 06. zugestellt am 11.03.09, wird beantragt, die ML neuerlich einzuvernehmen und zu einer konkreten Auseinadersetzung mit dem Vorbringen in der am 28.12.2008, 18.28 eingebrachten Stellungnahme zu verhalten, auf die in den übermittelten Stellungnahme mit keinem Wort eingegangen wurde, was unter Art. 6 EMRK als Verletzung von Parteienrechten ausdrücklich gerügt wird.

 

In der Stellungnahme vom 28.12.2008 wurde angeführt, dass aufgrund einer Sperre des Tunnels ein sehr dichter Verkehr herrschte und ein Fahrzeug vor Ihnen abrupt abgebremst hatte.

 

In weiter Folge mussten Sie It. eigenen Angaben eine Vollbremsung machen bzw. zur Seite ausweichen.

 

Die Verpflichtung des Fahrens auf Sicht gilt grundsätzlich auch auf Autobahnen - OGH 2.7.1981, 8 Ob 143/81, ZVR 1982/53

 

Wer sich in einer Kolonne bewegt, muss mit einem plötzlichen Anhalten des Vorderfahrzeuges rechnen, wenn er den vor seinen Vorderfahrzeugen befindlichen Verkehrsraum nicht zu überblicken vermag. OGH 22. 9. 1959, 9 Os 99/59, ZVR 1960/144 (Ergangen zur StPolO).

 

Die Lenker hintereinander fahrender Fahrzeuge sind grundsätzlich verpflichtet, das vor ihnen fahrende Fahrzeug stets im Auge zu behalten, da sie ihre Fahrweise so einzurichten haben, dass sie jederzeit anhalten können, auch dann, wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird. OGH 23. 4. 1974, 8 Ob 65/74, ZVR 1975/69.

Bezüglich der Angaben der Zeugen ist festzustellen, dass diese verpflichtet sind, die Wahrheit zu sagen, da sie sonst mit strafrechtlichen Folgen zu rechnen haben.

Hingegen darf sich der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren in jede Richtung verantworten, ohne irgendwelche Nachteile befürchten zu müssen - VwGH 10.09.1980, ZI.: 1364/80

 

Gemäß § 18 Abs.1 AVG hat sich die Behörde bei der Erledigung von Verfahren so viel als möglich einfacher, rascher und kostensparender Erledigungsformen zu bedienen.

 

Gemäß § 45 Abs.1 bedürfen Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind und solche für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises.

 

Gemäß § 46 AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

Grundsatz der freien Beweiswürdigung, dass heißt dass lediglich die Überzeugungskraft der Beweismittel im gegebenen Zusammenhang für ihre Bewertung maßgebend sind. Die Beweiswürdigung ist jedoch insofern nicht frei, als der maßgebende Sachverhalt vollständig erhoben und die Beweisführung tragfähig sein muss.

 

Voraussetzung für eine gesetzmäßige Beweiswürdigung ist ein ausreichend durchgeführtes Ermittlungsverfahren, in welchem die Parteien ihre Rechte geltend machen konnten (Grundsatz des Parteiengehörs - § 37 AVG).

 

Offenkundig sind solche Tatsachen, deren Richtigkeit, der allgemeinen Überzeugung entsprechend, der Behörde und nicht etwa bloß einzelnen behördlichen Organen, als wahr bekannt sind, sogenannte "notorische" Tatsachen.

Als Beweis im rechtlichen Sinne versteht man ein prozessuales Mittel, welches dazu dient, die entscheidende Behörde von der Wahrheit oder Unwahrheit eines für die Entscheidung wesentlichen Tatbestandes zu überzeugen.

 

Aus all den oben angeführten Grundlagen sowie der gesetzlichen Bestimmungen ist mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit davon auszugehen, dass ein vorschriftswidriges Befahren des Pannenstreifen sowie eine Behinderung eines Einsatzfahrzeuges stattgefunden hat.

 

Anlässlich einer telefonischen Anfrage bei der Autobahnpolizeiinspektion Haid wurde mitgeteilt, dass Notizen vorliegen, die bestätigen, dass die anzeigende Stelle zu einem Verkehrsunfall gefahren ist

 

Selbst ein Hinweis auf die getätigte Anzeige an die BPD-Linz ist vorhanden.

 

Zum Anbringen vom 11.03.2009 im Hinblick auf die Forderung im Sinne des Artikel 6 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK - wird mitgeteilt, dass die sachliche Zuständigkeit der hs. Behörde aufgrund der Abtretung durch die BPD-Linz gegeben ist.

Eine örtliche Zuständigkeit ist aufgrund des Tatortes nicht gegeben.

Eine Ausschreibung einer mündlichen Verhandlung am Tatort wäre daher, aufgrund der örtlichen Unzuständigkeit durch die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als Behörde I. Instanz unzulässig, da der Tatort außerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches liegt.

 

Zu den Bestimmungen des § 19 VStG.1991 wird festgestellt, dass Sie trotz schriftlichem Ersuchen keine Auskunft über Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erteilten. Es wird daher ein fiktives monatliches Durchschnittseinkommen von Euro 2.000,00, bestehende Sorgepflicht sowie kein Vermögen angenommen.

 

Strafmildernd wurde ihre bisherige verfahrensrechtliche Unbescholtenheit gewertet. Straferschwerende Umstände lagen nicht vor.

 

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten gründet sich auf die gesetzlichen Bestimmungen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

 

 

2. Dagegen wendet sich  der Berufungswerber mit seiner als Email am 4.5.2009 um 13:59 an die Behörde erster Instanz gerichteten Berufung:

"Gegen das Serk (gemeint wohl das Straferkenntnis) zu obiger GZ, vom 27., zugestellt am 29.04.09, wird innerhalb offener Frist

 

BERUFUNG

 

wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und pernizöser Verletzung von Parteien- wie Grundrechten geltendgemacht.

 

Daß der bekämpfte Bescheid in Verletzung der,  sogar angeführten,  Bestimmung des § 18 AVG (arg.:   .."einfach,  rasch,  kostengünstig".)  -wobei der fälschlich verkannte Komparativ als sanguinische Note gelten kann - sechs Seiten für den Versuch benötigt, weiterhin über das Vorbringen des B(w)   lt.  Mail vom 28.12.08,  auf das noch immer nicht eingegangen wurde, hinwegzutäuschen, womit auf gegen Geist und  Buchstaben des Art 126b Abs 5 B-VG verstoßen wird, vermag dessen Qua­lität nicht zu verbessern.

 

Der untaugliche Versuch, einen Augenschein auf mangelnde - wohl nur örtlich gemeint - Kompetenz, zu stützen, scheitert am Art 22 B-VG, welche Bestimmung sowohl als behörden-, wie amtsbekannt zu gelten hat, wobei auch durch Unterstreichen irriger Anführungen deren Wahrheits­gehalt nicht vergrößerbar ist.

 

Aufgrund der beharrlichen Rechtsverweigerung durch die Erstbehörde, wird wohl im Berufungsverfahren Recht zu schaffen sein.

 

Es wird sohin beantragt,

- den beantragten Augenschein durchzuführen bzw.  zu veranlassen;

- eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; in dieser

- den angefochtenen Bescheid aufzuheben,  endlich,

- das Verfahren einzustellen.

 

W T."

 

 

2.1. Mit diesen Ausführungen vermag der Berufungswerber eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses nicht aufzuzeigen.

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat die Akte zur Berufungsentscheidung vorgelegt; damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung schien angesichts des Berufungsvorbringens erforderlich (§ 51e Abs.1 Z1 VStG).

 

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Behörde erster Instanz vorgelegten Verfahrensakt. Ferner durch zeugenschaftliche Vernehmung des Meldungslegers, BezInsp. H im Rahmen der Berufungsverhandlung am 8.6.2009 sowie nochmals anlässlich der antragsgemäß mit Hinweis auf Art. 6 EMRK zur persönlichen Anhörung des folglich im Beisein des  Bevollmächtigten, DDr. Grone, persönlich erschienen Berufungswerbers im Rahmen der am 23.6.2009 fortgesetzten Berufungsverhandlung. Anlässlich dieser wurde auch, der Lenker des zivilen Dienstfahrzeuges RevInsp. J. W, zeugenschaftlich gehört.

Der Berufungswerber konnte zum Verhandlungstermin am 8.6.2009 wegen einer drei Tage vorher bescheinigten Krankheit angeblich nicht erscheinen.

Über Anruf am 8.6.2009 um 08:31 Uhr beim Zulassungsbesitzer, der Firma H E Auto-Funktaxi GmbH, wurde der Berufungswerber als Geschäftsführer dieser Gesellschaft in der Firma fernmündlich erreicht.

Es wurde in diesem Gespräch klargestellt, dass die Verhandlung nicht mehr vertagt werden habe können und daher die Verhandlung in seiner Abwesenheit durchgeführt werde, wobei mit dem Berufungswerber die Vereinbarung getroffen wurde, ihm das Verhandlungsprotokoll per Email zu übermitteln und ihm die Möglichkeit sich dazu schriftlich zu äußeren zu eröffnen.

Ein Vertreter der Behörde erster Instanz nahm an der Berufungsverhandlung am 8.6.2009 teil.

In seiner Stellungnahme zu Ergebnis der Berufungsverhandlung vom 9.6.2009 beruft sich der Berufungswerber schließlich auf das persönliche Fragerecht an den Zeugen. Er beantragt die Durchführung einer weiteren Berufungsverhandlung, welche schließlich am 23.6.2009 durchgeführt wurde. Der Vertreter der Behörde erster Instanz entschuldigte sich für diesen Termin.

 

4.1. Im Zuge der Berufungsverhandlung wurden im Beisein des Berufungswerbers und dessen zur Berufungsverhandlung beigezogene Rechtsbeistand aus dem System Doris die Übersichtsaufnahme mit der Straßenkilometrierung gesichtet und das Bildmaterial zum Akt genommen (Bilder 1 bis 6).

Der bei Strkm 3,7 bezeichnete Vorfallsort liegt 380 m vor der Ausfahrt zur Salzburgerstraße (auf Bild 2 ab Strkm 0,0 mit A7 4 R1). Aus dem Bildmaterial ist in entsprechender Vergrößerung der Beginn der Ausleitungsspur und demnach das Ende des Pannenstreifens 100 m weiter nördlich auf Höhe des Strkm 3,8 ersichtlich. Bei Strkm 3,7 befindet sich, entgegen der Verantwortung des Berufungswerbers, noch ein mit weißer Linie von der Fahrbahn deutlich abgegrenzter Pannenstreifen. Sohin ist die Darstellung des Berufungswerbers, wonach dieser Vorfall bereits auf der Ausfahrtspur stattgefunden hätte nicht nachvollziehbar, während sich dem gegenüber die Anzeige und das gesamte bisherige Verfahrensergebnis als stimmig erweist.

Was auf sich bewenden könnte, weil, wie schon aus der Darstellung des Zeugen W hervorgeht, ob der Einsatzfahrt nur die Kennzeichendaten und die Fahrzeugdaten erst im Nachhinein über die Zulassungsdatei erfasst werden konnten, wurde gemäß der nach dem ersten Verhandlungstermin vorgelegten Rechung das Fahrzeug des Berufungswerbers  nicht erst nach diesem Vorfall als Taxi umgerüstet, sondern offenbar doch bereits drei Tage vorher (Rechnungsdatum 27.8.2008). Das Fahrzeug war daher, ebenfalls anders als vom Berufungswerber darzustellen versucht, durchaus schon im Zuge der Wahrnehmung während der Feststellung der Übertretung und Erfassung des Kennzeichens vom Meldungsleger als Taxi erkennbar.

 

 

4.1.1. Der im Berufungsverfahren zweimal gehörte Zeuge BezInsp. H führte in der Substanz jeweils aus, es hätten sich damals mehrere Verkehrsunfälle im Raum Linz  auf der A7 ereignet gehabt. Es habe aus diesem Grund auf der A7 stadteinwärts ein zumindest einen Kilometer langer Stau geherrscht. Der Verkehr sei vor dem Bindermichel-Tunnel auf die Salzburgerstraße ausgeleitet worden. Im übrigen beträgt die Entfernung vom Beginn der Ausfahrt Salzburgerstraße bis zum Tunnelportal etwas mehr als einen Kilometer. Entgegen der Darstellung des Berufungswerbers besteht von Strkm 3,7 wohl kaum eine Sicht auf das Tunnelportal.

Wenn die Besatzung des zivilen Dienstfahrzeugs einsatzmäßig zu einem Unfall auf der gegenüberliegenden (stadtauswärts führenden) Seite der A7 unterwegs war, wobei sie etwa 400 m vor der Ausleitung durch mehrere den Pannenstreifen benützende Fahrzeuge am zügigen Vorwärtskommen behindert wurde, ist dies wohl ein sachlich begründetes Motiv für die Erstattung einer Anzeige.

Das sich unter diesen Fahrzeugen auch das vom Berufungswerber gelenkte Fahrzeug – ob als Taxi erkennbar oder nicht – befand, wird nicht einmal vom Berufungswerber selbst in Abrede gestellt. Das Einsatzfahrzeug sei laut  überzeugender Darstellung der Zeugen insofern behindert worden als es sich zwischen den Fahrzeugen auf dem Pannenstreifen durchzwängen musste. Insgesamt habe der Meldungsleger zwölf Fahrzeuglenker wegen des widerrechtlichen Befahrens des Pannenstreifens und der Behinderung eines Einsatzfahrzeuges nach dem Kennzeichen angezeigt.

Im Ergebnis bestätigt auch der Lenker des Dienstfahrzeuges diese Darstellung, wobei auch er keinen Zweifel daran lässt, dass der dort noch verlaufende Pannenstreifen von mehreren Fahrzeugen blockiert wurde. Das Vorbeischlängeln wird von beiden Zeugen dahingehend umschrieben, dass sich auf Grund des verwendeten Blaulichtes die Fahrzeuge schließlich so weit innerhalb des noch zur Verfügung bleibenden Platzes derart zu "schlichten" vermochten, dass noch ein Vorbeifahren möglich war.

Die Berufungsbehörde gelangt demnach zur Überzeugung, dass die beiden Meldungsleger die Blockierung des Pannenstreifens auch durch das Fahrzeug des Berufungswerbers durchaus wahrzunehmen und entsprechend einzuschätzen in der Lage waren.

Sie vermochten dies im Ergebnis auch schlüssig und nachvollziehbar im Rahmen der Berufungsverhandlung wie schon im Ergebnis auch vor der Behörde erster Instanz darzutun.

 

 

4.1.2. Auch im Rahmen des Berufungsverfahrens konnte kein Anhaltspunkt gefunden werden, dass sich der Anzeiger und sein Beifahrer etwa geirrt haben könnte oder gar wahrheitswidrige Angaben in Kauf nehmen hätten wollen. Selbst einem Laien, und um so mehr muss es Autobahnpolizisten zugemutet werden können, einerseits einen Pannenstreifen als solchen und eine Blockierung desselben zu erkennen.

Dem gegenüber, wenn auch im Rahmen der Berufungsverhandlung durchaus sachlich darzulegen versucht, vermochte die Darstellung des Berufungswerbers alleine schon ob der Widersprüchlichkeit in der Bezeichnung der Örtlichkeit nicht in diesem Umfang zu überzeugen.

Die am 28.12.2008 um 18:28 Uhr per FAX übermittelte Verantwortung, wonach dem Berufungswerber ein plötzlich abbremsendes Vorderfahrzeug zum Ausweichen auf den Pannenstreifen genötigt hätte, muss vor dem Hintergrund der Wahrnehmung der Meldungsleger als untaugliche Schutzbehauptung qualifiziert werden. Dem Berufungswerber wird jedenfalls kein so unsachgemäß knapper Sicherheitsabstand zugedacht, dass angesichts des sich offenbar bereits weithin abzeichnenden Staus, einem angeblich abrupten Abbremsen eines Vorderfahrzeuges nur durch Ausweichen auf den Pannenstreifen in Vermeidung eines Auffahrunfalls zu begegnen gewesen wäre. Vor der Berufungsbehörde meinte der Berufungswerber wiederum, nur mit der rechten Fahrzeugseite auf die "Ausfahrspur" gelangt zu sein.

Dem ist wiederum entgegen zu halten, dass einem Organ der Straßenaufsicht wohl zuzumuten ist es sachgerecht beurteilen zu können, ob das Befahren des Pannenstreifens bei Strkm 3,700 der A7 rechtswidrig oder allenfalls durch spezifische Umstände sachlich gerechtfertig gewesen wäre.

Im Gegensatz zu den zynisch anmutenden und das erstinstanzliche Verfahren als unsachgerecht darzustellen versuchende Ausführungen sind jedenfalls weniger überzeugend als die Darstellungen der Polizeibeamten. Auch mit den zusammenhanglosen Hinweisen auf im Verfassungsrang stehende Rechtsnormen (Art. 6 EMRK oder Art. 21 B-VG) ist für den Berufungswerber nichts zu gewinnen, sondern will offenbar nur von der Sache ablenken.

So mutet die Verantwortung des Berufungswerbers – insbesondere seine Darstellung vom 28.12.2008 – wenig sachlich und fast abenteuerlich an.

Der Berufungswerber versuchte offenbar einfach nur im Stau etwas schneller voranzukommen und wich aus diesem Grund auf den Pannenstreifen aus. Wenn er dies gleichsam mit einem erzwungenen Ausweichen um einen Unfall zu vermeiden zu rechtfertigen versucht, ergeben sich dafür jedoch keinerlei konkretisierbaren Anhaltspunkte. Der Meldungsleger schloss dies schlichtweg aus. Wie sollte dies auch so geschehen sein können, wenn der bereits über einen Kilometer lange Stau bis zu Ausleitung weithin sichtbar war.

Vielmehr muss daher diese Darstellung des Berufungswerber als reine Schutzbehauptung gewertet werden. Wenn schließlich der Berufungswerber in seiner Berufungsausführung verfassungsrechtliche Verletzungen zu erblicken vermeint, mutet dies geradezu als mutwilliges Vorbringen an. Das erstinstanzliche Verfahren wurde in jeder Richtung sorgfältig und gesetzeskonform unter Einvernahme beider Polizeibeamten als Zeugen und nachfolgender Wahrung des Parteiengehörs geführt.

Als durchaus realitätsfern kann der Antrag der Durchführung eines Ortsaugenscheins zum Beweis der damalige Stausituation qualifiziert werden. Der Berufungswerber würde sich wohl nicht ernsthaft auf der A7 der bei einem Ortsaugenschein für die teilnehmenden Personen verbundenen Gefahren aussetzen wollen. Oder dachte er etwa sogar an eine Sperre der Autobahn für die Klärung ob Straßenaufsichtsorgane in der Lage sind das Befahren des Pannenstreifens wahrzunehmen. Dieser Antrag entbehrt nicht einer realitätsfernen Mutwilligkeit.

Nicht zuletzt darf als unerfindlich hervorgehoben werden wodurch der Berufungswerber das erstinstanzlichen Verfahren als gleichsam böswillig (von ihm penizös bezeichnet) erachten will. Vielmehr ist dieses nicht nur sachgerecht und objektiv, sondern in Quanti- u. Qualität umfassend geführt worden. Die Berufungsbehörde gelangt daher zu keiner anderen Beweis- und Rechtsbeurteilung wie die Behörde erster Instanz.

Wenn der Berufungswerber, wie oben schon festgestellt (im Gegensatz zu seinen schriftlichen Ausführungen) im Rahmen der Berufungsverhandlung sachlich auftrat, vermochte er damit den wider ihn erhobenen Tatvorwurf dennoch nicht erschüttern.

 

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 44 Abs.4 lit.d StVO 1960 ist es auf der Autobahn grundsätzlich verboten den Pannenstreifen zu befahren, ausgenommen mit Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes, im Zuge des Beschleunigens zum Zweck des Wiedereinordnens in den fließenden Verkehr und sofern sich nicht aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen etwas anderes ergibt. Dieses Verbot wurde mit der 10.StVO-Novelle zum besseren Vorankommen von Fahrzeugen des Rettungsdienstes nach Verkehrsunfällen erweitert (Hinweis auf die parlamentarischen Materialen, GP: XV AB 1481 S. 149).

Als Pannenstreifen gilt gemäß § 2 Abs. 1 Z. 6a StVO der rechts neben den Fahrstreifen einer Richtungsfahrbahn befindliche befestigte Teil der Straße, sofern dieser nicht durch Bodenmarkierungen als Verzögerungs- oder Beschleunigungsstreifen gekennzeichnet ist (vgl. VwGH 26.1.2001, 98/02/0277).

Nach § 30a Abs.2 Z8 FSG ist ein Befahren dieses Teiles der Fahrbahn durch ein mehrspurigen Kraftfahrzeug, wenn damit eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes verbunden ist, zum Vormerkdelikt erhoben.

Ein Verstoß gegen diese Vorschrift ist demnach als mit erheblichem Unwertgehalt behaftet zu qualifizieren.

 

 

6. Zur Strafzumessung:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

 

6.1. Daher ist bei einem fiktiv angenommenen und unwidersprochen bleibenden Einkommen des Berufungswerbers von 2.000 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten, unter Berücksichtigung des Strafmilderungsgrundes der kraftfahr- u. straßenverkehrsrechtlichen Unbescholtenheit, die hier verhängte Geldstrafe als sehr milde bemessen zu erachten.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980). Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt etwa dann vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

Der Berufung musste demnach auch mit Blick auf den Strafausspruch ein Erfolg versagt bleiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen  diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten. 

 

Dr.  B l e i e r

 

 

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