Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164240/2/Kof/Jo VwSen-164241/2/Kof/Jo

Linz, 25.06.2009

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat über die Berufung des Herrn J A P P, geb. , H, P, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. J P, S, M gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 13.5.2009, VerkR96-1590-2009,

-         betreffend Punkt 1. durch seine 3. Kammer (Vorsitzender: Dr. Johann Fragner;  Berichter: Mag. Josef Kofler;  Beisitzer: Mag. Gottfried Zöbl) und

-         betreffend Punkte 2. und 3.  durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler,

zu Recht erkannt:

 

 

Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

Der Schuldspruch ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 1.400 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 280 Stunden herabgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 16, 19 und 24 VStG.

§§ 64 und 65 VStG.

 

Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

Der Schuldspruch ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 250 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 50 Stunden herabgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.  Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 16, 19 und 24 VStG.

§§ 64 und 65 VStG.

 

Punkt 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses

ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

- Geldstrafe (1.400 + 250 + 100 =) ........................................ 1.750 Euro

- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ........................................ 175 Euro

                                                                                                      1.925 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(280 + 50 + 48 =) .............................................................. 378 Stunden.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

„Anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle des Lastkraftwagens, Kennzeichen BR‑......, am 28.01.2009, um 14.40 Uhr, im Gemeindegebiet Mattighofen, auf der B 147, bei Str.km. 17.800, wurde festgestellt, dass Sie als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen haben:

 

Es wurde festgestellt, dass Sie

 

1.     nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3‑malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.

     Die tägliche Ruhezeit innerhalb 24 Stunden betrug am

a)    So. 28.12.2008, 19.19 Uhr, zum Mo. 29.12.2008, 19.19 Uhr nur

       4 Stunden 54 Minuten, das ist eine Verkürzung von 4 Stunden 06 Minuten;

b)    Di. 30.12.2008, 19.57 Uhr, zum Mi. 31.12.2008, 19.57 Uhr nur 8 Stunden 18 Minuten, das ist eine Verkürzung von 42 Minuten;

c)    Fr. 02.01.2009, 20.05 Uhr, zum Sa. 03.01.2009, 20.05 Uhr nur

       6 Stunden 37 Minuten, das ist eine Verkürzung von 2 Stunden 23 Minuten;

d)    Di. 06.01.2009, 19.22 Uhr, zum Mi. 07.01.2009, 19.22 Uhr nur

       5 Stunden 08 Minuten, das ist eine Verkürzung von 3 Stunden 52 Minuten;

e)    Do. 08.01.2009, 20.01 Uhr, zum Fr. 09.01.2009, 20.01 Uhr nur

       4 Stunden 56 Minuten, das ist eine Verkürzung von 4 Stunden 04 Minuten;

f)     So. 11.01.2009, 19.26 Uhr, zum Mo. 12.01.2009, 19.26 Uhr nur

       7 Stunden 09 Minuten, das ist eine Verkürzung von 1 Stunde 51 Minuten;

g)    Di. 13.01.2009, 20.40 Uhr, zum Mi. 14.01.2009, 20.40 Uhr nur

       5 Stunden 56 Minuten, das ist eine Verkürzung von 3 Stunden 04 Minuten;

h)    Do. 15.01.2009, 19.49 Uhr, zum Fr. 16.01.2009, 19.49 Uhr nur

       4 Stunden 34 Minuten, das ist eine Verkürzung von 4 Stunden 26 Minuten;

i)      So. 18.01.2009, 19.52 Uhr, zum Mo. 19.01.2009, 19.52 Uhr nur

       5 Stunden 40 Minuten, das ist eine Verkürzung von 3 Stunden 20 Minuten;

j)      Do. 22.01.2009, 19.49 Uhr, zum Fr. 23.01.2009, 19.49 Uhr nur

       4 Stunden 55 Minuten, das ist eine Verkürzung von 4 Stunden 05 Minuten;

k)    So. 25.01.2009, 19.48 Uhr, zum Mo. 26.01.2009, 19.48 Uhr nur

       5 Stunden 49 Minuten, das ist eine Verkürzung von 3 Stunden 11 Minuten;

l)      Di. 27.01.2009, 19.48 Uhr, zum Mi. 28.01.2009, 19.48 Uhr nur

       5 Stunden 23 Minuten, das ist eine Verkürzung von 3 Stunden 37 Minuten;

 

2.     die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgenden Tagen überschritten haben:

a)    am So. 28.12.2008, 19.20 Uhr zum Mo. 29.12.2008, 14.24 Uhr, eine Lenkzeit von 10 Stunden 52 Minuten, das ist eine Überschreitung der Tageslenkzeit von 1 Stunde 52 Minuten;

b)    am Do. 08.01.2009, 20.02 Uhr zum Fr. 09.01.2009, 15.04 Uhr, eine Lenkzeit von 11 Stunden, das ist eine Überschreitung der Tageslenkzeit von 1 Stunde;

c)    am Do. 15.01.2009, 19.50 Uhr zum Fr. 16.01.2009, 15.14 Uhr, eine Lenkzeit von 10 Stunden 35 Minuten, das ist eine Überschreitung der Tageslenkzeit von 35 Minuten;

d)    am Do. 22.01.2009, 19.50 Uhr zum Fr. 23.01.2009 14.53 Uhr, eine Lenkzeit von 11 Stunden 14 Minuten, das ist eine Überschreitung der Tageslenkzeit von 1 Stunde 14 Minuten;

e)    am Di. 27.01.2009, 19.48 Uhr zum Mi. 28.01.2009, 14.25 Uhr, eine Lenkzeit von 12 Stunden 09 Minuten, das ist eine Überschreitung der Tageslenkzeit von 2 Stunden 09 Minuten;

3.     nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

    Diese Unterbrechung kann durch Unterbrechungen von jeweils mindestens
    15 Minuten ersetzt werden, welche in die Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser   

    so einzufügen sind, dass Abs. 1 eingehalten wird.

Am Di. 27.01.2009, 19.48 Uhr zum Mi. 28.01.2009 04.36 Uhr wurde nach einer Lenkzeit von 6 Stunden 39 Minuten nur 27 Minuten Lenkpause eingehalten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.     a) bis  l):   Art. 8 EG-VO 561/2006  iVm.  § 134 Abs. 1 KFG

2.     a) bis e):   Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006  iVm.  § 134 Abs. 1 KFG

3.:                 Art. 7 EG-VO 561/2006  iVm. § 134 Abs. 1 KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

          Gemäß

1.  2.930,00

       58 Tage

  § 134 Abs. 1 KFG

2.     510,00

       10 Tage

  § 134 Abs. 1 KFG

3.     100,00

         2 Tage

  § 134 Abs. 1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

354,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/) beträgt daher 3.894,00 Euro.“

 

Gegen die Punkte 1. und 2. dieses Straferkenntnisses – zugestellt am 19.5.2009 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 2.6.2009 erhoben.  Diese Berufung richtet sich nicht gegen die Schuldsprüche, sondern nur gegen die Strafhöhen.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS)

-         betreffend Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige 3. Kammer und

-         betreffend Punkt 2. und 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied

erwogen:

 

Gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich, da der – durch einen Rechtsanwalt vertretene – Bw diese nicht beantragt hat; VwGH vom 15.04.2005, 2003/02/0029.

 

Zu Punkt 1.:

Der Schuldspruch ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen;

VwGH  vom 16.11.2007, 2007/02/0026;  vom 17.12.2007, 2003/03/0248;

vom 25.4.2002, 2000/15/0084;  vom 18.10.1999, 98/17/0364;  vom 17.4.1996, 94/03/0003;  vom 26.4.1979, 2261,2262/77 – verstärkter Senat.

 

Gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung                   in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die §§ 32 bis 35 StGB sind sinngemäß anzuwenden.

 

Die – gemäß § 19 Abs.2 letzter Satz VStG – zu berücksichtigenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw betragen:

1.200 Euro/Monat; kein Vermögen; drei Sorgepflichten.

 

Als mildernd wird die bisherige Unbescholtenheit des Bw gewertet.

Erschwerende Umstände liegen nicht vor.

 

Gemäß § 134 Abs.3 KFG können für Übertretungen der Art.5 bis 9 der EG‑VO 561/2006 Organstrafverfügungen (§ 50 VStG) bis 36 Euro sofort eingehoben werden.

 

Auf Grund der beim Bw vorliegenden

-         geringen Einkommens- und Vermögensverhältnisse,

-         drei Sorgepflichten und

-         bisherigen Unbescholtenheit

ist es gerechtfertigt und vertretbar, "pro Stunde Übertretung" eine Strafe von
36 Euro zu verhängen.

 

Die Verkürzung der täglichen Ruhezeit beträgt insgesamt etwas weniger
als 39 Stunden.

Die Geldstrafe wird daher auf 1.400 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf
280 Stunden herab- bzw. festgesetzt.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

Zu Punkt 2.:

Grundsätzlich ist auf die Ausführungen zu Punkt 1. zu verweisen.

Die Überschreitung der Tageslenkzeit beträgt insgesamt etwas weniger
als 7 Stunden.

Die Geldstrafe wird daher auf 250 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 50 Stunden herab- bzw. festgesetzt.

Betreffend die Verfahrenskosten wird ebenfalls auf Punkt 1. verwiesen.

 

Punkt 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist – mangels Anfechtung –
in Rechtskraft erwachsen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr. Johann Fragner                                                                 Mag. Josef Kofler

 

 

 

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