Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164253/3/Br/RSt

Linz, 30.06.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau D K, L, vertreten durch RA Dr. M K, L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 4.6.2009, Zl. S-17483/09 VS1, nach der am 23.6.2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, zu Recht:

 

Der Berufung wird im Punkt 1. mit der Maßgabe Folge gegeben, dass beim Lenken von einem Alkoholisierungsgrad von mehr als 0,4 mg/l, jedoch weniger als 0,6 mg/l auszugehen ist; die Strafnorm hat § 99 Abs.1b StVO 1960 zu lauten hat.

Die Geldstrafe wird auf 650 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 9 Tage ermäßigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

I. § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009 – VStG.

II. § 65  VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Wider die Berufungswerberin wurde mit dem o.a. Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz wegen der Übertretungen nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960, § 4 Abs.5 u. § 4 Abs.1 lit.a StVO iVm § 99 Abs.3 lit.b u. § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 Geldstrafen von 1.500 Euro, 100 Euro u. 200 Euro und im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von zwei Wochen, 50 Stunden u. 75 Stunden verhängt, weil sie

1. das KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand ge­lenkt, da bei einer Messung mittels Atemluftalkoholmessgerätes ein Alkoholgehalt der Atem­luft von 0,80 mg/l festgestellt worden sei;

2. sie es unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem ihr Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und An­schrift der Unfallbeteiligten unterblieben ist;

3. sie es als Lenkerin dieses Kfz unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall mit dem ihr Ver­halten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, ihr Fahrzeug sofort anzuhal­ten.   

Tatort: Linz, Klausenbachstraße 80, in Fahrtrichtung H. Tatzeit:       15.04.2009,14:30 Uhr Fahrzeug:    Pkw, Kz.:

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz begründete den Schuldspruch mit folgenden Erwägungen:

"Der dem Spruch zugrunde liegende Sachverhalt ist durch die Unfallanzeige vom 18.04.2009, durch die ei­gene dienstliche Wahrnehmung eines Organs der Straßenaufsicht, die Messung mittels eines geeichten und den Verwendungsbestimmungen gemäß eingesetzten Atemluftalkoholmessgerätes, sowie das durchgeführ­te Ermittlungsverfahren zweifelsfrei erwiesen. Es steht daher fest, dass Sie die im Spruch angeführten Ver­waltungsübertretungen begangen haben.

 

Um Ihnen den gesamten Akteninhalt zur Kenntnis zu bringen bzw. um Ihnen die Möglichkeit einzuräumen, Ihrer Entlastung dienende Beweismittel bekanntzugeben, wurden Sie zu einer mündlichen Verhandlung am 27.05,2009 geladen. Die Ladung wurde zu eigenen Händen zugestellt und am 11.05.2009 eigenhändig von Ihnen übernommen. Anlässlich dieses Termins wurde Ihnen der gesamte Akteninhalt zur Kenntnis gebracht und Sie haben in der Niederschrift vom 27.05.2009 angegeben, dass Sie sich der angelasteten Verwal­tungsübertretungen nicht schuldig fühlen würden, insofern würden Sie bei Ihren Angaben bleiben, die Sie bereits im Führerscheinentzugsverfahren geltend gemacht haben.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 StVO darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber, oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als Alkohol beeinträchtigt.

 

Gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 1162,00 bis € 5813,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen zu bestra­fen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Pro­mille) oder mehr, oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

Gemäß § 4 Abs. 5 StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusam­menhang steht, wenn dabei nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrs­unfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 726,00, im Falle Ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer in anderer als in der in Abs. 2 lit. a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalls nicht Hilfe leistet.

 

Gemäß § 4 Abs. 1 lit. a StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn Sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.

 

Gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 36,00 bis € 2.180,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammen­lang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt; insbesondere nicht anhält, licht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt.

 

In der Sache selbst bestand für die erkennende Behörde keinerlei Anlass, an der Richtigkeit des zugrunde­liegenden Sachverhaltes zu zweifeln, zumal dieser von einem Organ der Straßenaufsicht im Zuge seiner dienstlichen Tätigkeit einwandfrei festgestellt werden konnte und die Messung mittels eines geeichten und den Verwendungsbestimmungen gemäß, eingesetzten Atemluftalkoholmessgerätes vorliegt. Nach der An­zeige vom18.04.2009 lenkten Sie am 15.04,2009 um 14:30 Uhr das Kraftfahrzeug, Kz,  in Linz, K, in Fahrtrichtung H in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zu­stand, Dort verursachten Sie einen Verkehrsunfall mit Sachschaden und zwar dadurch, dass Sie ein vor­schriftsmäßig abgestelltes Fahrzeug gestreift und dieses dabei beschädigt haben. Nach diesem Vorfall ha­ben Sie die Fahrt ohne an der Unfallstelle anzuhalten fortgesetzt und auch nicht den Verkehrsunfall unver­züglich der nächsten Polizeidienststelle gemeldet. Im Zuge der Unfallermittlungen durch Polizeibeamte des Stadtpolizeikommandos Linz wurden Sie ausgeforscht und es wurde das folgende Alkoholisierungsmerkmal bei Ihnen festgestellt: deutlicher Geruch der Atemluft nach Alkohol.

 

Aus diesem Grunde wurde eine Untersuchung mittels eines Atemluftalkoholmessgerätes durchgeführt, wel­che einen Wert von 0,8 mg/l ergeben hat.

 

Wie sich aus dem Protokoll zur Atemluftalkoholuntersuchung ergibt, haben Sie dort angegeben, dass Sie keinen Alkohol konsumiert und als Medikament einige Stamperl Montana Haustropfen zu sich genommen haben. Dies haben Sie auch in der Niederschrift vom 15,04.2009 angegeben, zusätzlich, dass Sie zum Un­fallzeitpunkt mit Garantie 0,0 Promille gehabt haben. Damit haben Sie indirekt behauptet, durch die Einnah­me der Haustropfen alkoholisiert gewesen zu sein. Dazu ist anzumerken, wer sich auf einen sogenannten Nachtrunk beruft, hat die Menge des solcherart konsumierten Alkohols dezidiert zu behaupten und zu be­weisen (VWGH vom 25.04.1985, 85/02/0019, ZVR1986/125).

 

Die spätere Behauptung, nach einem Unfall Alkohol zu sich genommen zu haben, kann der Behörde un­glaubwürdig erscheinen, wenn der alkoholisierte Verkehrsteilnehmer diesen Umstand dem Intervenierenden Wachebeamten gegenüber, wie hier im konkreten Fall bei der Alkomatuntersuchung, bezüglich der Menge nicht konkretisiert („einige Stamperl") und zudem nicht beweist.

Bei Ihren Rechtfertigungsangaben handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Behörde, vor allem was den zusätzlich und im Nachhinein behaupteten Nachtrunk durch einige Stamperl (alkoholhaltige) Haustrop­fen betrifft, um eine reine Schutzbehauptung.

Bei der Wertung dieser Tatsache musste berücksichtigt werden, dass Sie einen Verkehrsunfall mit Sach­schaden verursachte haben und zwar dadurch, dass Sie ein vorschriftsmäßig abgestelltes Fahrzeug ge­streift und dieses dabei beschädigt haben. Nach diesem Vorfall haben Sie die Fahrt, ohne an der Unfallstelle anzuhalten, fortgesetzt und auch nicht den Verkehrsunfall unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle ge­meldet, somit Übertretungen nach § 4 StVO begangen.

 

Bei der Aufnahme weiterer Beweismittel konnte aus den unten näher erläuterten Gründen Abstand genom­men werden:

Der Tatbestand des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und die Verursachung eines Verkehrsunfalls, sowie die Nichteinhaltung der in § 4 Abs.1 lit. a und § 4 Abs.5 StVO vorgelegten Pflichten sind durch die Unfallanzeige vom 18.04.2009, die Angaben des durch seinen Dienst zur Wahrheit verpflichteten Meldungslegers, die Messung mittels eines geeichten und den Verwendungsbe­stimmungen gemäß eingesetzten Atemluftalkoholmessgerätes, Ihre eigenen Angaben in der Niederschrift vom 15.04.2009 und in Ihrem Rechtsmittel im Führerscheinentzugsverfahren zweifelsfrei erwiesen. Unfall­schäden am Opel, Kz. SE-229BP, inklusive Ihrem eigenen Fahrzeug sind durch die beim Akt befindliche Lichtbildmappe dokumentiert, die von einem speziell dafür ausgebildeten Polizeibeamten angefertigt worden ist.

 

Unter Berücksichtigung Ihrer eigenen niederschriftlichen Angaben vom 15.04,2009, denen zu Folge Sie Ihr Fahrzeug in den Straßengraben gelenkt und Ihnen bewusst gewesen sei, dass Sie ein anderes Fahrzeug touchiert haben, war für die erkennende Behörde erwiesen, dass Sie einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und diesen auch bemerkt haben. Als einer ausgebildeten Lenkerin, die ein Kraftfahrzeug in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung lenkt, die es ihr ermöglicht ein Fahrzeug zu beherrschen und die zu beachteten Rechtsvorschriften zu befolgen, wird seitens der erkennenden Behörde davon ausgegan­gen, dass Sie die in § 4 StVO festgelegten Pflichten hätten befolgen müssen und können.

 

Bei der Nachtrunkthematik sei auf die oben angeführten Angaben verwiesen und ergänzend angemerkt, dass der von Ihnen angegebene Zeuge J H deswegen dazu keine Angaben machen kann, da er sich ja nur vor dem Unfall bei ihnen aufgehalten hat, Auch zu einem allfälligen Restalkohol in Folge Alkohol­konsums ihrerseits bevor er Sie besucht hat, hätte er nicht sagen können. Auf seine Befragung konnte des­wegen verzichtet werden. Zusammenfassend gesagt, handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Behör de bei Ihren Rechtfertigungsangaben um reine Schutzbehauptungen und es war spruchgemäß zu entschei­den.

 

Bei der Bemessung der Strafe wurde das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefähr­dung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, berücksichtigt.

Die verhängte Geldstrafe entspricht somit dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat und erscheint der Be­hörde notwendig, Sie in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten.

Erschwerend bei der Strafbemessung war das Vorliegen einschlägiger verwaltungsstrafrechtlicher Vormer­kungen zu werten; mildernde Umstände lagen keine vor.

Bei der Strafbemessung wurde davon ausgegangen, dass Sie kein hierfür relevantes Vermögen besitzen, für drei Kinder sorgepflichtig sind und ein Einkommen von € 1200,00 monatlich beziehen.

 

Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet."

 

 

2. Die Berufungswerberin tritt dem angefochtenen Straferkenntnis mit ihrer fristgerecht erhobenen Berufung entgegen. Im Rahmen der Berufungsverhandlung am 23.6.2009 im Führerscheinentzugsverfahren (VwSen-522286) wurde im Einvernehmen mit dem zwischenzeitig für sei einschreitenden Rechtsvertreter, der zu diesem Zeitpunkt (auch) den gegenständlichen Bescheid bereits angefochtenen hatte, der Verfahrensakt jedoch noch nicht vorgelegt war, wurde auf dieses Verfahren Bezug genommen. Gegen die Punkte 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde keine Berufung erhoben.

 

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Verlesung der inhaltsgleichen erstinstanzlichen Aktenlage im Verfahren zu VwSen-522286. Die den Atemlufttest durchführende Polizeibeamtin Inspin. D A wurde als Zeugin einvernommen. Im Vorfeld wurde der Alkoholsubstanz und die zur Nachtrunkerantwortung erforderliche präsumtive Trinkmenge von Amtsarzt Dr. G errechnet.

Die Berufungswerberin wurde als Beschuldigter gehört. Die Behörde erster Instanz nahm an der Berufungsverhandlung nicht teil.

Auf Grund der letztlich als Geständnis zu wertenden Darstellung des Trinkverhaltens wurde der Konsum von fünf Achtel Rotwein zum Mittagessen bis knapp vor der Unfallfahrt eingestanden.

Die darauf gestützte Rückrechnung erfolgte über h. Ersuchen an den Amtsarzt mittels Alkorechner, sowie seitens des Verhandlungsleiters durch zwei zusätzliche Berechnungsprogramme (AS 8a).

 

 

4. Sachverhaltslage:

Die Berufungswerberin verursachte am 15.4.2009 um 14:30 Uhr einen Verkehrsunfall mit Sachschaden. Sie streifte einen in der K abgestelltes Kraftfahrzeug an dessen linken Seite und verschuldete dem zur Folge den Verkehrsunfall auch. Sie hielt folglich nicht an der Unfallstelle an, sondern erst etwa 50 m später und stellte das Fahrzeug ab und begab sich zu ihrer etwa 500 entfernt liegenden Wohnung. Wegen angeblicher Übelkeit konsumierte sie die Montana Haustropfen in wohl nur mäßiger jedoch nicht exakt feststellbaren Menge.

Nach intensiven Recherchen über den Unfalllenker wurde die Berufungswerberin um 16:10 Uhr an ihrer Wohnadresse in L, L angetroffen. Der von 16:39 bis 16:42 Uhr durchgeführte Atemlufttest führte zum Ergebnis eines Atemluftalkoholgehalts von 0,80 u. 0,84 mg/l.

Die Berufungswerberin verantwortete sich im Rahmen der noch am Unfalltag aufgenommenen polizeilichen Niederschrift (Ende 17:05 Uhr) sinngemäß mit dem Konsum einiger Stamperl "Montana-Haustropfen", welche sie wegen plötzlich auftretender Übelkeit nach dem Unfall eingenommen habe. Den Unfall habe sie wegen der schon zu diesem Zeitpunkt verspürten körperlichen Schwächezustand nicht verständigt. Sehr wohl sei ihr bewusst geworden ein anderes Fahrzeug gestreift zu haben.

Diese Trinkverantwortung erschien insofern nicht glaubwürdig, weil laut amtsärztlicher Berechnung zum Erreichen einer Alkoholisierung von 0,8 mg/l AAK unter der Voraussetzung der vollständigen Resorption und ohne Berücksichtigung einer eingetretenen Alkoholelimination, der Genuss von mindestens 124,6 ml Monatana Haustropfen notwendig gewesen wären. Laut Angabe Firma P enthält ein kleines Gebinde im Handel 50 ml. Die therapeutische Dosierung beträgt im Normalfall bis zu 2 Esslöffel.

Geht man nun davon aus, dass beim Alkotest nahezu schon zwei Stunden seit dem behaupteten Nachtrunk verstrichen waren, wären demnach bereits 0,15 mg/l an Alkoholgehalt abgebaut worden. Demnach müsste der behauptete Nachtrunk noch deutlich höher gewesen sein.

Auch die von der Berufungswerber durch Vorweisung des teilweise geleerten Trinkgebindes und des verwendeten Stamperls, welches sie viermal mit 4 cl u. einmal mit 2 cl befüllt haben wollte, konnte in die Flasche nicht zur Gänze rückgefüllt werden.

Nach Hinweis auf den hier vorgetragenen völlig sinnlosen und vor allem lebensfremden Konsum eines Heilmittels, räumte die Berufungswerber letztlich aus freien Stücken ein, zum Mittagessen bis kurz vor Fahrtantritt im Zeitraum von 1 ½ Stunden fünf Achtel (Rot-)Wein konsumiert gehabt zu haben.

Diese Darstellung ist den Denkgesetzen und Lebensnähe folgend glaubhaft. Aber auch der bereits in Verbindung mit der Atemluftuntersuchung gegenüber der Zeugin Insp. A unmittelbar angeführte Nachtrunkbehauptung von Montana Haustropfen ist nicht unglaubwürdig. Letztlich zeigte sich die Berufungswerberin reumütig und ihres Fehlverhaltens einsichtig. Sie beteuerte nie mehr wieder ein Fahrzeug nach einem Alkoholkonsum lenken zu wollen. 

 

Grundsätzlicht trifft es zu, dass mit Blick auf die Judikatur ein Nachtrunk für dessen Glaubwürdigkeit bei ehest sich bietender Möglichkeit aufzustellen ist. Dies besagt aber andererseits nicht, dass ein solcher völlig exakt erfasst werden müsste, um überhaupt anerkennbar zu sein. Es kann nur der Beweiswürdigung im Einzelfall obliegen, ob ein Nachtrunk mit den realen Lebensabläufen in Einklang zu bringen und letztlich glaubwürdig ist oder nicht.

Demnach ergibt sich unter der Annahme des im Rahmen der Berufungsverhandlung von der Berufungswerber eingeräumten Alkoholkonsums eine zum Lenkzeitpunkt erwiesene Beeinträchtigung durch Alkohol um Umfang von mehr als 0,4 aber weniger als 0,6 mg/l.

Dieses Ergebnis wurde mittels drei Berechnungsvarianten, zuletzt mit der sogenannten Atemalkoholformel nach Wermuth / F., welche unter Berücksichtigung der physischen Parameter der Berufungswerberin (50 kg Körpergewicht, 165 cm Körpergröße, Zeit 1,5 Stunden) zu einem Ergebnis von  etwas über 0,43 mg/l (entspricht etwa 0,86 Promille) führt.

Der Berufungswerberin bzw. deren Rechtsvertreter wurden die Ergebnisse zur Kenntnis gebracht. Diesem wurde nicht entgegen getreten.

 

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Der Strafrahmen des nunmehr zu Anwendung gelangenden § 99 Abs.1b StVO 1960 reicht von 581 Euro bis 3.366 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit von einer bis sechs Wochen Ersatzfrei­heitsstrafe.

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Straf­drohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegen­einander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berück­sichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

 

5.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt zunächst fest, dass den sogenannten "Alkohol- und Drogendelikten" ein besonderer Unrechtsgehalt, welcher im hohen Potential der Gefährdung der Gesundheit und des Lebens anderer Menschen durch Lenken eines Fahrzeuges in einem alkohol- oder drogenbeeinträchtigten Zustand zu Grunde liegt, beizumessen ist. Der Gesetzgeber hat diesbezüglich einen entsprechend strengen Strafrahmen vorgesehen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass im konkreten Falle unter Berücksichtigung insbesondere der glaubhaft dargelegten Einkommens-, Familien und Vermögensverhältnisse eine Festsetzung der Geldstrafe nächst des für den erwiesenen Alkoholisierungsgrad vorgesehenen Mindeststrafsatz vertretbar ist, wobei jedoch die Ersatzfreiheitsstrafe dem unfallbedingten Schuldgehalt berücksichtigend im Verhältnis höher zu bemessen war.

Auf das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe haben die sozialen Umstände keinen Einfluss.

Aus dem Verfahrensakt nicht nachvollziehbar hat die Erstbehörde – die auf Grund des von ihr gewürdigten Beweisergebnisses von einem höheren Alkoholisierungsgrad und Straftatbestand ausging - den Milderungsgrund der verwaltungsstraf­rechtlichen Unbescholtenheit nicht berücksichtigt, sondern eine Vormerkung als erschwerend gewertet (Seite 11 des Aktes).

Zusammenfassend wird festgestellt, dass die nunmehr verhängte Strafe den Kriterien des § 19 VStG entspricht, general­präventiven Überlegungen standhält und die Berufungswerberin im eigenen Interesse von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abhalten wird. Diesbezüglich legte sie auch ein aufrichtiges Bekenntnis ab.

Da die Berufungswerberin ein ferner ein deutlich unter dem Durchschnitt liegendes Einkommen bezieht und für drei Kinder sorgepflichtig ist, konnte mit einer nur geringfügig über der Mindeststrafe liegenden Strafausmaß das Auslangen gefunden werden.

Die Anwendung des § 20 oder § 21 VStG scheidet jedoch bereits ex lege aus.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

 

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