Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200377/2/Gf/Mu

Linz, 01.07.2009

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des W A, G, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 30. April 2009, GZ Agrar96-10-2007, wegen einer Übertretung des Pflanzenschutzmittelgesetzes beschlossen:

 

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 75 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Stunden herabgesetzt werden und der Ausspruch über die Vorschreibung eines Ersatzes der Barauslagen für Kontrollgebühren in einer Höhe von insgesamt 405,07 Euro ersatzlos aufgehoben wird;

im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 7,50 Euro; für das Verfahren vor dem
Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 30. April 2009, GZ Agrar96-10-2007, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Stunden) verhängt, weil er zumindest am 26. November 2007 das Pflanzenschutzmittel „Aniten Neu“ mit der Chargennummer N00082.EXP 02/00 und der Pflanzenschutzmittelregisternummer 2352 in einer Menge von zwei Mal 5 Liter gelagert bzw. vorrätig gehalten und damit ein nicht zugelassenes Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht habe. Dadurch habe er eine Übertretung des § 3 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 Z. 1 des Pflanzenschutzmittelgesetzes, BGBl.Nr. I 60/1997, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 55/2007 (im Folgenden: PMG), begangen, weshalb er nach § 34 Abs. 1 lit. a und c PMG zu bestrafen gewesen sei. Zusätzlich seien ihm Untersuchungsgebühren in Höhe von insgesamt 405,07 Euro vorzuschreiben gewesen.

 

Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die dem Rechtsmittelwerber angelastete Tat auf Grund der Wahrnehmungen des einschreitenden Kontrollorganes und einer Anzeige des Bundesamtes für Ernährungssicherheit als erwiesen anzusehen sei.

 

1.2. Gegen dieses ihm 5. Mai 2009 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 16. Mai 2009 – und damit rechtzeitig – per E-Mail eingebrachte Berufung.

 

Darin bringt der Rechtsmittelwerber vor, dass er die Höhe der Strafe nicht ein­sehen könne. Denn er habe die verfahrensgegenständlichen Pflanzenschutzmittel von Großhändlern bezogen, die ihn nicht davon in Kenntnis gesetzt hätten, dass diese nicht mehr verkehrsfähig seien.

 

Daher wird – erschließbar – eine Herabsetzung des vorgeschriebenen, sich aus der Strafe, den Verfahrenskosten und den Untersuchungsgebühren zusammensetzenden Gesamtbetrages von 570,07 Euro beantragt.

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, im gegenständlichen Fall eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen nach § 51e Abs. 3 Z. 2 und 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Weil im angefochtenen Straferkenntnis eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, ist im vorliegenden Fall ein Einzelmitglied zur Entscheidung zuständig (§ 51c VStG).

 

 

3. Über die gegenständliche Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 34 Abs. 1 Z. 1 lit. a und c PMG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 14.530 Euro zu bestrafen, der Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt, die entweder nach diesem Bundesgesetz nicht zugelassen sind (§ 3 Abs. 1 PMG) oder bei denen auf den Verpackungen die Bezeichnung „Pflanzenschutzmittel“ und die Handelsbezeichnung nicht deutlich sichbar, lesbar und unverwischbar in deutscher Sprache angebracht ist (§ 20 Abs. 1 Z. 1 PMG).

 

3.2. Im gegenständlichen Fall wird lediglich aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses klar, dass die Handelsbezeichnung des Pflanzenschutzmittels „Aniten Neu“ mit Wirkung vom 16. November 2001 auf „Andiamo“ geändert wurde und mit diesem Datum auch die Abverkaufsfrist für solche Präparate mit der früheren Bezeichnung endete. Dem Rechtsmittelwerber sollte daher
offenbar (bloß) eine Übertretung des § 20 Abs. 1 Z. 1 zweite Alternative PMG angelastet werden, denn die Bezeichnung „Pflanzenschutzmittel“ war – wie auf dem im Akt erliegenden Foto zweifelsfrei erkennbar – auf der Verpackung angebracht.

 

Damit wird der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses den Anforderungen des § 44a Z. 1 VStG zwar an sich nicht gerecht; da die vorliegende Berufung des Beschwerdeführers jedoch auf die Strafhöhe eingeschränkt ist, ist der Strafausspruch somit dessen ungeachtet als in Rechtskraft erwachsen anzusehen.

 

3.3. In Bezug auf die Höhe der verhängten Geldstrafe sind dem angefochtenen Straferkenntnis keine Strafbemessungsgründe zu entnehmen.

 

Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt ergibt sich jedoch, dass gegen den Rechtsmittelwerber in den letzten 5 Jahren kein Verwaltungsstrafverfahren, insbesondere kein solches wegen einer Übertretung des PMG, durchgeführt wurde (vgl. den AV der BH Grieskirchen vom 2. Februar 2009, Zl. Agrar96-10-2007). Dieser Umstand ist ebenso als mildernd zu werten wie die Tatsache der überlangen Dauer des keine besondere Kompexität erkennen lassenden erst­instanzlichen Verfahrens (ca. 1½ Jahre).

 

Davon ausgehend findet es der Oö. Verwaltungssenat daher als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, die verhängte Geldstrafe gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG auf 75 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß der durch § 16 Abs. 2 VStG vorgegebenen Relation auf 2 Stunden herabzusetzen.

 

3.4. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 7,50 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war hingegen kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

 

3.5. Gemäß § 6 Abs. 6 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, BGBl.Nr. I 63/2002, in der hier maßgeblichen Fassung zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 112/2007 (im Folgenden: GESG), sind u.a. für Tätigkeiten in Voll­ziehung des PMG Gebühren nach Maßgabe eines Tarifes zu entrichten, den das Bundesamt für Ernährungssicherheit (im Folgenden: BES) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft festzusetzen hat und der nach § 6 Abs. 7 Z. 2 GESG in den Amtlichen Nachrichten des BES  kundzumachen ist.

 

3.5.1. Im gegenständlichen Fall wurden dem Rechtsmittelwerber im angefochtenen Straferkenntnis Gebühren für die Bearbeitung vor Ort in Höhe von 95,94 Euro, für das Kontrollverfahren in Höhe von 213,19 Euro und für die Beschlagnahme in Höhe von 95,94 Euro vorgeschrieben.

 

Weder aus dem GESG selbst noch aus dem mit 1. Jänner 2007 in Kraft getretenen „Kontrollgebührentarif“ lässt sich jedoch in irgendeiner Weise ableiten, was unter „Kosten für die Bearbeitung vor Ort“ (Code-Nr. 12010), unter „Kosten für das Kontrollverfahren“ (Code-Nr. 12011) und unter „Kosten für die Beschlagnahme“(Code-Nr. 12012) jeweils im Detail zu verstehen ist. Dies ist aber insbesondere deshalb erforderlich, um die einzelnen Tarifposten exakt gegeneinander abgrenzen zu können, um auf diese Weise sicherzustellen, dass im Ergebnis keine doppelte oder mehrfache Gebührenvorschreibung für ein und dieselbe Leistung des BES erfolgt.

 

3.5.2. Da sich insoweit auch weder aus der Begründung des angefochtenen Bescheides noch aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt (und insbesondere aus der Anzeige des BES vom 6. Dezember 2007, GZ 28138/03/07, keine Anhaltspunkte ergeben, musste der diesbezügliche Spruchpunkt wegen Unbestimmtheit bzw. Unbestimmbarkeit aufgehoben werden.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  G r o f

 

 

 

Rechtssatz:

 

VwSen-200377/2/Gf/Mu vom 1. Juli 2009

 

§ 6 GESG; Kontrollgebührentarif des BES

 

Aufhebung des Ausspruches über die Vorschreibung von Untersuchungsgebühren zugunsten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit (BES), wenn und weil sich weder aus dem GESG selbst noch aus dem mit 1. Jänner 2007 in Kraft getretenen „Kontrollgebührentarif“ in irgendeiner Weise ableiten lässt, was unter „Kosten für die Bearbeitung vor Ort“ (Code-Nr. 12010), unter „Kosten für das Kontrollverfahren“ (Code-Nr. 12011) und unter „Kosten für die Beschlagnahme“(Code-Nr. 12012) zu verstehen ist. Eine dementsprechend exakte Abgrenzung der einzelnen Tarifposten ist aber insbesondere deshalb erforderlich, um sicherzustellen, dass im Ergebnis keine doppelte oder mehrfache Gebührenvorschreibung für ein und dieselbe Leistung des BES erfolgt.

 

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