Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-100255/2/Sch/Kf

Linz, 09.12.1991

VwSen - 100255/2/Sch/Kf Linz, am 9. Dezember 1991 DVR.0690392 S P, S; Übertretung der StVO 1960 und des KFG 1967 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des S P vom 20. September 1991 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 6. September 1991, VerkR96/556/1991/B, eingeschränkt auf das Strafausmaß, zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängten Strafen werden bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 740 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Straferkenntnis vom 6. September 1991, VerkR96/556/1991/B, über Herrn S P, wegen der Verwaltungsübertretungen nach §§ 20 Abs.2 StVO 1960 (2x) 16 Abs.1 lit.d StVO 1960 und 102 Abs.5 lit.a KFG 1967 Geldstrafen in der Höhe von 1.500 S, 1.000 S, 1.000 S und 200 S verhängt, weil er am 3. Februar 1991 um 3.25 Uhr den PKW Marke VW-Jetta 16 K, Kennzeichen , im Ortsgebiet M ab der Kreuzung B - M in Richtung M bis zum Ortsende M bei Straßenkilometer 16,7 der B 147 mit einer Geschwindigkeit bis zu mindestens 90 km/h gelenkt hat und damit die im Ortsgebiet zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h erheblich überschritten hat, er diesen PKW auf der B ab dem Ortsende M bei Straßenkilometer 16,7 in Richtung M mit einer Geschwindigkeit bis zu 130 km/h gelenkt hat und dabei die auf einer Freilandstraße erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erheblich überschritten hat. Bei der südlichen Stadtplatzausfahrt in M (in Fahrtrichtung M) hat er auf einem nicht durch Arm- oder Lichtzeichen geregelten Schutzweg verbotenerweise einen PKW überholt. Bei der angeführten Fahrt hat er als Lenker seines PKW's den Führerschein nicht mitgeführt und konnte diesen daher auf Verlangen eines Straßenaufsichtsorganes nicht zur Überprüfung aushändigen. Als Ersatzfreiheitsstrafen wurden 72 Stunden, 48 Stunden, 48 Stunden und 12 Stunden festgesetzt. Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren in der Höhe von 370 S verpflichtet.

2. Gegen die mit diesem Straferkenntnis verhängte Strafe hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Berufung wird im wesentlichen mit den Einkommensverhältnissen des Berufungswerbers begründet.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Zu den beiden Geschwindigkeitsüberschreitungen des Berufungswerbers ist festzuhalten, daß solche Delikte eine gravierende Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit darstellen. Hiedurch kommt es immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen bzw. sind die Folgen eines Unfalles gravierender als bei Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten. Dazu kommt noch, daß die Überschreitungen im Bereich zwischen 30 % und 80 % der jeweils erlaubten Höchstgeschwindigkeiten lagen, sodaß nicht mehr von geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitungen die Rede sein kann. Solche Verwaltungsübertretungen stellen keine Bagatelldelikte dar, sondern sind vielmehr mit entsprechend hohen Geldstrafen zu ahnden. Das gleiche gilt auch im Hinblick auf die Übertretung des Überholverbotes im Bereich eines nicht durch Arm- oder Lichtzeichen geregelten Schutzweges. Ein solches Delikt stellt eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit, insbesonders im Hinblick auf den Fußgängerverkehr, dar. Zur Übertretung des § 102 Abs.5 lit.a KFG 1967 ist anzuführen, daß die Erstbehörde die Geldstrafe für dieses Delikt im untersten Bereich des Strafrahmens (bis zu 30.000 S) festgesetzt hat, sodaß nicht von einer überhöhten Strafe die Rede sein kann. Dem nicht so bedeutsamen Unrechtsgehalt dieses Deliktes wurde daher von der Erstbehörde bereits entsprochen.

Die erhebliche Überschreitung der jeweils erlaubten Geschwindigkeiten stellt zwar entgegen der Ansicht der Erstbehörde keinen Erschwerungsgrund im Sinne des § 33 StGB dar, die diesbezügliche unrichtige Bezeichnung vermag jedoch im Hinblick auf die obigen Ausführungen an der Beurteilung der von der Erstbehörde durchgeführten Strafbemessung nichts zu ändern. Milderungsgründe, insbesonders jene der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, kamen dem Berufungswerber nicht zugute.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers (Einkommen monatlich 10.400 S netto, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) wurden berücksichtigt. Die vom Berufungswerber geltend gemachten Auslagen für seinen Lebensaufwand treffen nach der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich jeden, sodaß sie eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen nicht rechtfertigen.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum