Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-100256/2/Sch/Kf

Linz, 02.12.1991

VwSen - 100256/2/Sch/Kf Linz, am 2. Dezember 1991 DVR.0690392 S N, M; Zurückweisung eines Einspruches - Berufung

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung der S N vom 6. November 1991 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30. Oktober 1991, VerkR-96/7390/1991-B, zu Recht:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 30. Oktober 1991, VerkR-96/7390/1991-B, den Einspruch der Frau S N, vom 3. Oktober 1991 gegen die Strafverfügung vom 13. August 1991, VerkR-96/7390/1991-B, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat Frau S N rechtzeitig Berufung erhoben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht notwendig, da sich das Berufungsvorbringen auf die Frage der Verspätung des Einspruches nicht ausdrücklich bezieht und der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht bestritten wird. Der unabhängige Verwaltungssenat geht daher als Berufungsgrund von einer konkludent behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes durch die Erstbehörde aus (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Die Strafverfügung vom 13. August 1991 wurde der Berufungswerberin am 12. September 1991 zu eigenen Handen zugestellt. Mit diesem Tag begann die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen.

Die Frist endete daher am 26. September 1991. Der mit 3. Oktober 1991 datierte Einspruch wurde jedoch trotz richtiger Rechtsmittelbelehrung erst nach Ablauf der Frist eingebracht. Der auf dem entsprechenden Briefkuvert angebrachte Poststempel ist zwar teilweise unleserlich, es geht jedoch eindeutig hervor, daß die Einbringung erst im Monat Oktober 1991 erfolgt ist. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob das Einbringungsdatum mit dem im Einspruch aufscheinenden tatsächlich übereinstimmt oder nicht. Die Verspätung ist auf jeden Fall gegeben. Die Erstbehörde hat daher zu Recht den Einspruch als verspätet zurückgewiesen. Der unabhängige Verwaltungssenat vermag keine unrichtige rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zu erblicken.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum