Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-541259/2/Sr/Mu/Sta

Linz, 17.06.2009

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung der Firma F J M, K,  P, vertreten durch die RAe Dr. J H und Dr. T H, R, W, gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 28. April 2009, GZ Vet-221537/1-2009-W, wegen der Vorschreibung von Gebühren für die Schlachttier- und Fleischunter­suchung, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 212 OöLAO.

Begründung:

1.1. Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 28. April 2009, GZ Vet-221537/1-2009-W, wurden der Beschwerdeführerin für die Durch­führung von Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sowie von Rückstands­- und Hygienekon­trollen im Zeitraum zwischen dem 2. März und dem 31. März 2009
Gebühren in Höhe von insgesamt 12.308,05 Euro (Zeitgebühr, Zuschläge für
Untersuchungen zu besonderen Zeiten, Zuschläge für Rückstandskontrollen, Zuschlag für Trichinenuntersuchung und Verwaltungsaufwand für Schlachttage) nach dem Oö. Fleischunter­suchungsgebührengesetz, LGBl. Nr. 6/2008 (im Folgenden: OöFlUGG), iVm § 64 des Lebens­mittel­sicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl.Nr. I 13/2006, zuletzt ge­ändert durch BGBl.Nr. I 121/2008 (im Folgenden: LMSVG), und iVm der LMSVG-Kontroll­gebührenverordnung, BGBl.Nr. II 361/2007 (im Folgenden: KoGeV), vorgeschrieben.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Höhe dieser Gebühren auf Basis der gesetzlichen und verordnungsmäßigen Grundlagen ermittelt worden seien.

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 27. Mai 2009 – und damit rechtzeitig (vgl. § 190 Abs. 1 OöLAO) – zur Post gegebene Berufung.

Darin bringt die Rechtsmittelwerberin vor, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides nur den verkürzten Gesetzestext wiedergebe und daher die einzelnen Verrechnungspositionen objektiv nicht nachvollziehbar seien. Zudem wird eingewendet, dass der Gebührensatz für die amtlichen Fachassistenten geringer als jener für Tierärzte sei, weshalb dann, wenn in vermehrtem Ausmaß Fachassistenten anstelle der Amtstierärzte herangezogen worden wären, die Untersuchung insgesamt wesentlich kostengünstiger durchzuführen gewesen wäre. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, weshalb es zu 50%igen bzw. 100%igen Zuschlägen gekommen sei. Außerdem gehe hinsichtlich der in § 56 LMSVG vorgesehenen Rückstandskontrollen nicht hervor, inwieweit diese auch bei Schlachttieren durchgeführt werden dürfen bzw. müssen, weil in § 56 LMSVG kein Bezug zu den §§ 2 und 3 LMSVG ersichtlich sei. Der vorgeschriebene Verwaltungsaufwand sei zwar rechnerisch nachvollziehbar, jedoch sachlich nicht gerechtfertigt; demgegenüber könne der Zuschlag für die Trichinenuntersuchung nicht nachvollzogen werden.

Aus allen diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides bzw. dessen Ab­änderung dahin, dass bloß die nach EG-Recht vorgesehenen Mindestgebühren festgesetzt werden, begehrt; zudem wurde ein Antrag auf Aussetzung der Gebühreneinhebung gestellt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Akt zu GZ Vet-221537-2009-W; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und auch die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 69a OöLAO von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Gemäß § 48 Abs. 3 OöLAO hat der Oö. Verwaltungssenat über die vorliegende Berufung durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erhoben:

3.1. Nach § 64 Abs. 1 LMSVG hat ein Unternehmer für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung jener in der Verordnung Nr. 854/2004 (EG) genannten Tierarten und für die amtlichen Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben die in Abschnitt 4 und 5 des 2. Hauptstückes des LMSVG vorgesehenen Gebühren zu entrichten.

Gemäß § 64 Abs. 4 LMSVG hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen die Höhe dieser Gebühren durch Verordnung festzusetzen; dies erfolgte im Wege der (oben unter Pkt. 1.1. angeführten) LMSVG-KoGeV.

§ 2 Abs. 1 KoGeV sieht in diesem Zusammenhang zunächst eine Art „Sockelbetrag“ für allgemeine Tätigkeiten der Aufsichtsorgane (Schlachttieruntersuchungen, routinemäßige Fleischuntersuchungen, Probeentnahmen, Hygienekontrollen, Rückstandskontrollen) an Werktagen (ausgenommen Samstagen) in der Zeit zwischen 5.30 Uhr und 22.00 Uhr je amtlichem Tierarzt als Erstuntersucher für jede angefangene Viertelstunde eine Gebühr in Höhe von 16,50 Euro sowie für weitere amtliche Untersucher eine Gebühr in Höhe von 10,50 Euro vor (§ 2 Abs. 1 Z. 1 und 2 KoGeV); diese Gebührensätze erhöhen sich für Untersuchungstätigkeiten an Samstagen zwischen 5.30 Uhr und 22.00 Uhr um 50% bzw. an Werktagen zwischen 22.00 Uhr und 5.30 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen um 100%. Nach § 2 Abs. 2 KoGeV kommt zu diesen Gebührensätzen noch ein Verwaltungsaufwand (für die zentralen Verrechnungsstellen in den Ländern) in Höhe von 53,45 Euro pro Schlachttag und Schlachtbetrieb, wenn dieser bis zu 4 Untersuchungsplätze aufweist und über die maximale Arbeitszeit hin tätig ist (§ 2 Abs. 2 Z. 1 KoGeV), sowie im Falle einer Hygienekontrolle eine Gebühr in Höhe von 11,95 Euro (§ 2 Abs. 2 Z. 2 KoGeV) hinzu.

Dieser Sockelbetrag ist allenfalls durch zusätzliche Gebühren für Rückstandskontrollen (zB. bei Rindern und Einhufern 0,45 Euro bzw. Schweinen 0,10 Euro je geschlachtetem Tier; § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. a und b KoGeV), für Trichinenuntersuchungen (Sachaufwand: 13 Euro je Ansatz; Personalaufwand: 45 Euro für den ersten Ansatz eines Schlachttages bzw. 15 Euro für jeden weiteren Ansatz [§ 3 Abs. 1 Z. 2 lit. a und b KoGeV]) und für Probenahmen (5,16 Euro je beprobtem Tier; § 3 Abs. 1 Z. 3 und 4 KoGeV) zu ergänzen, wobei sich die Zuschläge für die Probenahmen noch um die Kosten der Versendung und Untersuchung derselben nach den Tarifen der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (im Folgenden: AGES) erhöhen (vgl. www.ages.at/uploads/media/VET-Tarife_27022009.pdf).

3.2.1. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides i.V.m. dem diesem beigegebenen Anhang, dass im Untersuchungszeitraum vom 2. März 2009 bis 31. März 2009 im verfahrensgegenständlichen Betrieb Schlachtungen von Schweinen und Rindern durchgeführt wurden, wobei sowohl die Tierarten als auch die Tätigkeiten und die täglichen Untersuchungszeiten der Tierärzte als Erstuntersucher bzw. als weitere amtliche Untersucher detailliert angeführt sind.

Eine seitens des Oö. Verwaltungssenats vorgenommene Überprüfung dieser einzelnen Gebührenpositionen hat ergeben, dass die danach anfallenden Gesamtsummen seitens der belangten Behörde rechnerisch richtig ermittelt wurden. Diese Berechnungs- und Überprüfungsmethoden sind insbesondere auch für jeden Unternehmer, der im Bereich der Tierschlachtung gewerbsmäßig tätig ist und deshalb mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut sein muss, objektiv unschwer nachvollziehbar.

Im vorliegenden Fall wurde auch von der Beschwerdeführerin inhaltlich nichts vorgebracht, was die Gebührenermittlung als solche in Zweifel ziehen könnte.

3.2.2.1. Hinsichtlich ihres Einwandes, dass anstelle der amtlichen oder beauftragten Tierärzte in größerem Umfang auch amtliche Fachassistenten herangezogen hätten werden können, ist die Rechtsmittelwerberin hingegen auf § 24 Abs. 3 bis 5 LMSVG zu verweisen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich zweifelsfrei, dass die Schlachttieruntersuchungen stets von Tierärzten durchzuführen sind, während  den amtlichen Fachassistenten von vornherein lediglich eine bloße Unterstützungsfunktion zukommt; eine Untersuchung durch Fachassistenten
anstelle von Tierärzten – wie dies offenbar der Beschwerdeführerin vorschwebt – ist daher gesetzlich ausgeschlossen.

3.2.2.2. Betreffend die von der Rechtsmittelwerberin gerügte Nichtnachvollziehbarkeit von Zuschlägen in Höhe von 50% bzw. 100% zu den allgemeinen Gebührensätzen ist anzumerken, dass sich diese daraus erklären, dass in jenen Fällen die Untersuchung jeweils zu Zeiten erfolgte, für die in der KoGeV entsprechend höhere Gebührensätze vorgegeben sind, nämlich an Samstagen (in der Zeit zwischen 5.30 Uhr und 22.00 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen (bzw. an Werktagen zwischen 22.00 Uhr und 5.30 Uhr; vgl. oben, Pkt. 3.1.).

3.2.2.3. Hinsichtlich der Ermittlung der Gebühren für Rückstandskontrollen ist darauf hinzuweisen, dass diese Art der Überprüfung in § 56 LMSVG zwingend vorgeschrieben ist, sodass die Festsetzung von entsprechenden Gebühren in § 3 Abs. 1 KoGeV von vornherein keinen Bedenken begegnet. Dies insbesondere auch nicht insoweit, als es sich um Beträge handelt, die zusätzlich zu den für die normale Tätigkeit der Kontrollorgane anfallenden Gebühren zu entrichten sind: Denn dies stellt offensichtlich einen außerordentlichen Aufwand dar, der – sachlich gerechtfertigt – gesondert abgegolten werden muss.

3.2.2.4. Für Trichinenuntersuchungen ist in § 3 Abs. 1 Z. 2 lit. a und b KoGeV vorgesehen, dass je Ansatz ein Sachaufwand von 13 Euro und ein Personalaufwand von 45 Euro für den ersten Ansatz eines Schlachttages bzw. von 15 Euro für jeden weiteren Ansatz in Rechnung zu stellen ist. Dieser Schlüssel liegt auch der in Punkt 5. des Spruches des angefochtenen Bescheides enthaltenen Gesamtsumme zugrunde, die sich – wie dies dem Anhang zum Bescheid entnommen werden kann – aus den „Aufstellungen nach (einzelnen) Tagesmeldungen“ ergibt.

3.2.2.5. Gleiches gilt für den gemäß § 64 Abs. 5 LMSVG i.V.m. § 2 Abs. 2 KoGeV festgesetzten Verwaltungsaufwand für die zentralen Verrechnungsstellen in den Ländern.

3.3. Aus allen diesen Gründen war die gegenständliche Berufung sohin gemäß § 212 Abs. 1 und 2 OöLAO abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

4. Zur Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der festgesetzten Gebührenbeträge ist nicht der Oö. Verwaltungssenat, sondern die Oö. Landesregierung als Abgabenbehörde erster Instanz zuständig.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1.   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2.   Im Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

Mag. Stierschneider


 

Rechtssatz:

VwSen-541259/2/Sr/Mu/Sta vom 17. Juni 2009:

wie VwSen-541245/3/Gf/Mu vom 4. Mai 2009

 

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