Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163474/13/Kei/Ps

Linz, 30.06.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Ing. M N, S, H, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 15. Juli 2008, Zl. CSt 42703/07, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20. Mai 2009, zu Recht:

 

I.                 Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.             Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 23.11.2007 um 06.12 Uhr in Linz, H 1-5 das Kfz, abgestellt, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen 'Halten und Parken verboten', ZT: Abschleppzone, kundgemachtes Halte- und Parkverbot besteht.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 24 Abs. 1 lit a StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro        falls diese uneinbringlich ist,       Gemäß

                                      Ersatzfreiheitsstrafe von

36,--                              18 Std.                                    § 99 Abs. 3 lit. a StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

3,60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich Euro 15,-- angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 39,60 EURO."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die gegenständliche Berufung.

Diese Berufung wurde fristgerecht erhoben. Dies ergibt sich aus dem Vorbringen des Berufungswerbers (Bw), das auf das Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 13. März 2009, Zl. VwSen-163474/2/Kei/Ps, (= Einräumung des Parteiengehörs) hin erfolgt ist.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 18. August 2008, Zl. CSt 42703/07, Einsicht genommen und am 20. Mai 2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung und einen Ortsaugenschein durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurde der Zeuge BI O H einvernommen.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Bw stellte das Kfz mit dem Kennzeichen so im Bereich H 1-5 in Linz ab, dass es am 23. November 2007 um 06.12 Uhr dort gestanden ist.

Der im gegenständlichen Zusammenhang relevante örtliche Bereich stellte sich folgendermaßen dar:

Aus der Richtung Rudolfstraße in Richtung Nibelungenbrücke war zuerst ein zeitlich nicht beschränktes Halte- und Parkverbot und eine Abschleppzone (Zusatztafel). Daran schloss sich in Richtung Nibelungenbrücke ein Halte- und Parkverbot mit einer zeitlichen Beschränkung von Montag bis Freitag von 06.30 bis 08.30 Uhr an.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

In einem der beiden oben angeführten Bereiche war das Kfz im gegenständlichen Zusammenhang um 06.12 Uhr abgestellt. Vor dem Hintergrund der in der Verhandlung gemachten Ausführungen des Meldungslegers und Zeugen BI O H ist nicht gesichert, dass das Kfz tatsächlich im Bereich des zeitlich nicht beschränkten Halte- und Parkverbotes und der Abschleppzone abgestellt gewesen ist.

Es ist vor dem angeführten Hintergrund das Vorliegen der dem Bw vorgeworfenen Übertretung nicht einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

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