Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163507/9/Bi/Se

Linz, 22.06.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Ing. W P, A, vertreten durch RAe Mag. W D und Mag. V F-B, L, vom 12. September 2008 gegen das Straferkenntnis des Bezirks­haupt­­mannes von Eferding vom 14. August 2008, VerkR96-2352-2007-Mg/Hs, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 18. Juni 2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungs­entscheidung) zu Recht erkannt:

 

 

I.  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt. 

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 102 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.2c Z9 StVO 1960 eine Geldstrafe von 510 Euro (9 Tage EFS) verhängt, weil er am 15. August 2007, 10.22 Uhr, in der Gemeinde Altmünster, L544 bei Strkm 4.555, mit dem einspurigen Motorrad     die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwin­digkeit von 100 km/h um 89 km/h überschritten habe, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden sei.  

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 51 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 18. Juni 2009 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Rechtsvertreters Mag. R G, des Vertreters der Erstinstanz Dr. J H, der Zeugen Meldungsleger RI U G (Ml) und Insp P S (Insp S) und des technischen Amtssachverständigen Dipl.HTL-Ing R H durchgeführt. Der Bw war entschuldigt. Die Berufungsentscheidung wurde münd­lich verkündet. 

 

3. Der Bw beantragt die "Einholung eines SV-Gutachtens bzw Durchführung eines Lokalaugenscheins unter Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Be­reich der Messtechnik und des Eichwesens" zum Beweis dafür, dass das Messge­rät zur Geschwindigkeitsmessung eines Motorrades über eine Strecke von 300 m nicht geeignet sei. Außerdem sei es bei den örtlichen Gegebenheiten und der genannten Entfernung unmöglich, die Geschwindigkeit eines Motorrades zu messen. Die Erstinstanz habe ihre Feststellungen über die Möglichkeit der Messung auf die Zeugenaussagen der Polizisten gestützt, aber es sei nicht nach­vollziehbar, woher die Zeugen ihre Erkenntnisse zur Verwendungsmöglichkeit des Lasermessgerätes hätten. Die Erstinstanz habe weder die Betriebsanleitung noch Verwendungsbestimmungen geprüft und auch kein Gutachten eingeholt. Es sei auch nicht geklärt worden, ob der Messbeamte ein Dreibeinstativ zur Verfügung gehabt habe. Die Einhaltung der Verwendungsbestimmungen habe von der Behörde nicht klargelegt werden können. Die angefochtene Entscheidung weise wegen eines unzureichenden Ermittlungsverfahrens, unzureichender Begründung und Nichtaufnahme von Beweisen sowie inhaltlichen Mängeln Verfahrensmängel auf. Beantragt wird Verfahrenseinstellung. 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung bei km 4.860 der L544, bei der beide Parteien gehört und beide Polizeibeamte zeugenschaftlich befragt wurden.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Ml und Insp S führten am Feiertag, dem 15. August 2007, ab 10.15 Uhr Geschwindigkeitsüberwachungsdienst auf der L544 im Bereich des Parkplatzes beim Sportplatz bei km 4.860 Uhr durch. Die L544 verläuft von dort aus in Richtung  Altmünster gesehen auf eine Strecke von jedenfalls über 600 m gerade und übersichtlich, daneben befinden sich Wiesen. Gegenüber der Einfahrt zum Parkplatz sind mehrere Hauszufahrten und laut Aussage des Ml finden dort  wegen Anrainerbeschwerden regelmäßig Geschwindigkeitsmessungen statt. Nach dem Parkplatz in Richtung Neukirchen gesehen beginnt eine 70 km/h-Beschränkung.

Beide Polizeibeamte sind für die Geschwindigkeitsmessung mit Lasermessgeräten der Bauart 20.20 TS/KM-E geschult und aufgrund regelmäßiger beruflicher Tätig­keit geübt. Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens wurde ein Lasermess­gerät dieser Bauart mit der Identifikationsnummer 5568 verwendet – der Eich­schein und das Messprotokoll wurden bereits der Erstinstanz vorgelegt. Laut Eich­schein war das Lasermessgerät zur Vorfallszeit ordnungsgemäß geeicht (letzte Eichung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen am 19. September 2006 mit Nacheichfrist bis 31. Dezember 2009).

 

In der Verhandlung wurde geklärt, dass die Zeugen an der ersten Parkplatz­ausfahrt aus Richtung Altmünster gesehen standen – ihr Fahrzeug war hinten am Parkplatz abgestellt – und um 10.15 Uhr, wie im Messprotokoll ausgeführt, Insp S mit den Messungen begann, nachdem er die vorgeschriebenen Einstiegstests ord­­nungsgemäß durchgeführt hatte. Bei Einschalten führt das Gerät einen Selbst­­test durch und zeigt auf dem Display die Ziffern "8.8.8.8.", dann wird ein ruhendes Objekt horizontal und vertikal anvisiert und eine Null-km/h-Messung durchge­führt. Auf der Parkplatzseite ist die L544 uneingeschränkt einsehbar, auf der linken Seite der L544 befinden sich ein Verkehrzeichen und ein Wegweiser, die für den Messbeamten Insp S von hinten sichtbar und zur Null-km/h-Messung geeignet sind. Insp S führte an diesem Tag die Messungen durch und der Ml hielt die gemessenen Lenker an. Da sehr wenig Verkehrs war, wollten beide die Messungen schon beenden, als das Motorengeräusch eines Motorrades zu hören war, worauf zugewartet wurde. Aus Richtung Altmünster kam ein Motorrad von der in diese Richtungen einsehbaren Fahrbahnkuppe, passierte die darauf­folgende leichte Kurve und fuhr schließlich auf die Gerade, wobei die Geschwin­dig­keit von Insp S so gemessen wurde, dass er nach eigenen Angaben das Motorrad oberhalb des Scheinwerfers mit dem in der Visiereinrichtung sichtbaren roten Laserpunkt anvisierte und so oft die Messung durchführte, bis er einen Messwert erzielt hatte, was durch den Piepston des Gerätes feststellbar war, der zugleich anzeigte, dass die eingestellte Geschwindigkeit – das waren 120 km/h – überschritten worden war. Der Ml führte daraufhin eine Anhaltung des Motorrad­lenkers, des Bw, durch, der nach Aussagen beider ohne Schwierigkeiten bei der Parkplatzausfahrt stehenbleiben konnte. Der Ml setzte den Bw von der ihm von Insp. S mitgeteilten gemessenen Geschwindigkeitswert von 195 km/h, dh nach Toleranzabzug von 3% 189 km/h, in Kennt­nis, worauf der Bw den Wert nicht in Zweifel zog und erklärte, er besitze die Maschine, eine BMW K1200 R Sport, noch nicht lange und habe sie ausprobieren wollen. Er wollte laut Ml auch gleich eine Strafe bezahlen, was aber vom Ml aufgrund des hohen Geschwindigkeitswertes, bei dem kein Organmandat mehr zulässig sei, abgelehnt und eine Anzeige ange­kündigt wurde.

Der Ml erklärte in der Verhandlung, er habe den Piepston des Lasergerätes beim Messen gehört und Insp S habe ihm den Geschwindigkeitswert zunächst für die Amts­handlung mündlich mitge­teilt; danach habe er die Displayanzeige auch selbst gesehen.

In der Verhandlung wurde erläutert, dass zum einen laut Zulassung (Zl.43427/92/1, Amtsblatt für das Eichwesen Nr.3/1994) Laserge­schwin­­digkeits­messgeräte der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E mit einem Zoom ausge­stattet sind, die eine Messentfernung von 30 bis 500 m zulassen, dh die ggst Mess­­entfernung von 305 m (Standort bei km 4.860, daraus wurde der Messort bei km 4.555 errechnet), die beim Umschalten von der Geschwindigkeit am Display zu sehen ist, lag innerhalb der zulässigen Messentfernung. Zum anderen ergibt sich beim Abgleiten des Laserstrahls von der anvisierten Fläche während des Mess­vor­gangs kein Geschwindigkeitswert, sondern am Display eine "Erroranzeige", die aussagt, dass keine Messung zustande­gekommen ist. Ein "falscher" Wert ist demnach ausgeschlossen. Insp S bestätigte aus der Topografie völlig nachvollziehbar, er habe wegen der Länge der einsehbaren Strecke ausreichend Zeit für die Messung gehabt und der von ihm gemessene Wert sei eindeutig und ohne jeden Zwei­fel dem Motorrad des Bw zuzuordnen, ein anderes Fahrzeug habe sich nicht im Messbereich befunden, auch kein Gegenverkehr, und die Geschwin­digkeit des Motorrades sei von weitem erkennbar hoch gewesen. Die ggst Geschwindigkeits­messung erfolgte daher ohne Zweifel ordnungsgemäß; es ergab sich kein Hinweis auf einen technischen Fehler des Gerätes oder des Messvorgangs und wurde ein solcher in der Verhandlung nicht einmal mehr behauptet. Ebenso bestand aufgrund der Einseh­barkeit und der Länge der Messtrecke wie auch dem Umstand, dass es bei einem Motorrad im Frontbereich sehr wohl senkrechte, für eine Lasermessung geeig­nete Stellen zum Anvisieren gibt, kein Zweifel, dass der dafür geschulte und geübte Messbeamte nicht ausreichend Zeit oder die Möglichkeit für die Messung gehabt hätte. Die Lasermessung erfolgte im Freien, es besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass die in der Zulassung genannten Voraussetzungen für das Zustandekommen eines als Grundlage für den Tatvor­wurf heranziehbaren Messwerts nicht vorgelegen hätten. Aus all diesen Über­legungen erübrigte sich auch die ausdrückliche Einholung eines SV-Gutachtens, nachdem vom Rechtsvertreter ebenso wie vom Vertreter der Erstinstanz auf aus­drück­liche Frage der Verhandlungsleiterin nach weiteren Beweisanträgen auf ein solches verzichtet wurde. Auch besteht keinerlei Anhaltspunkt für eine Unmöglichkeit in technischer Hinsicht, mit dem vom Bw gelenkten Motorrad eine derartige Geschwindig­keit auf der in Rede stehenden Strecke zu erzielen, und wurde eine solche nie behauptet.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 20 Abs.2 StVO darf der Lenker eines Fahrzeugen, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Auto­bahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

 

Auf der Grundlage des Beweisverfahrens ist ohne jeden Zweifel davon auszu­gehen, dass der Bw eine Geschwindigkeit von nach Toleranzabzug 189 km/h (vom Messwert 195 sind 3% aufgerundet, dh 6 km/h, abzuziehen) auf einer Freilandstraße eingehalten hat, wobei die in der Zulassung des verwendeten ge­eichten Lasergeschwindigkeitsmessgerätes enthaltenen Voraussetzungen so­wohl beim Messbeamten als auch beim Gerät eingehalten wurden. Der Bw hat bei der Anhaltung den ihm vom Ml mitgeteilten Geschwindigkeitswert auch nicht ange­zweifelt oder gar bestritten. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, das der errechnete Wert in technischer Hinsicht nicht ordnungsgemäß zustandege­kommen sein könnte. Die Behauptung des Bw in der Berufung, die Strecke, der Beamte und/oder das Gerät seien ungeeignet, die Geschwindigkeit eines Motor­rades zu messen, geht daher ins Leere.

Im Übrigen sind Lasergeschwindigkeitsmessgeräte der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E taugliche Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwin­digkeit und ist einem mit der Geschwindigkeitsmessung mit einem derartigen Messgerät vertrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ord­nungs­­gemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten (vgl VwGH 8.9.1998, 98/03/0144; ua).

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates besteht kein Zweifel, dass der Bw mit dem in Rede stehenden – von ihm selbst bei der Anhaltung auch nicht bestrittenen – Geschwindigkeitswert die auf Freilandstraßen erlaubte Höchst­ge­schwindigkeit wesentlich insofern überschritten hat, als der im Spruch angeführte nach ordnungsgemäßem Toleranzabzug nachvollziehbar richtig errech­nete Geschwindigkeitswert auch über der im § 99 Abs.2c Z9 StVO ange­führten Überschreitung um mehr 50 km/h lag. Der Bw hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand ohne jeden Zweifel erfüllt und, da ihm die Glaubhaft­machung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.2c StVO 1960 von 72 Euro bis 2.180 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit von  24 Stunden bis sechs Wochen reicht.

Wie die Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ausgeführt hat, wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw bereits als mildernd gewertet und die in Ermangelung konkreter Angaben geschätzten finanziellen Verhältnisse des Bw (2.000 Euro netto monat­lich, kein Vermögen, keine Sorgepflichten; diesbezüglich wurde auch in der Berufungsverhandlung nichts anderes geltend gemacht oder nachgewiesen) den Überlegungen zur Strafbemessung zugrunde­gelegt.

Die verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG vor allem dem hohen Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung – bei einer Überschreitung um 89 km/h ist zweifellos von Vorsatz auszugehen, wenn der Bw ein Motorrad "ausprobiert", auch wenn die Straßen-, Witterungs- und Verkehrsbedingungen dafür bestens "geeignet" waren und die Freude über sein Motorrad grundsätzlich nachvollzogen werden kann – wobei der Umstand, dass seine Übertretung keine nachteilige Folgen hatte, nicht zur Anwendung der §§ 20 oder 21 VStG führen kann. Mildernd war auch die längere Verfahrensdauer beim UVS zu berücksichtigen; jedoch ist angesichts des Ausmaßes der Über­schreitung eine Strafherab­setzung nicht gerechtfertigt, weil einem Motor­rad­lenker, der seit 1981 eine Lenk­berechtigung besitzt, zum Austesten der technischen Möglichkeiten seines neuen Motorrades unter Umständen die Fahrt auf deutsche Autobahnen, aber in Österreich jedenfalls ausreichende Selbst­beherrschung zuzumuten ist.

Die Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, hält general­präventiven Überlegungen stand und soll den Bw in Zukunft zur Beachtung der Geschwindigkeitsbestimmungen anhalten. Die Ersatzfreiheits­strafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschafts­prüfer) einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Lasermessung Motorrad 189 km/h – 510 € - Bestätigung

 

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