Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163797/5/Fra/RSt

Linz, 24.06.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn H G, S, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. A W, N, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 2.1.2009, GZ S-6138/ST/08, betreffend Übertretung der StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 18. Juni 2009 in Verbindung mit einem Lokalaugenschein, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich der verhängten Strafe insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 200 Euro herabgesetzt wird; falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden festgesetzt.

 

 

II.              Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe (20 Euro).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1.1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2 Z9 leg.cit. eine Geldstrafe von 290 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) verhängt, weil er am 3.8.2008 um 19.35 Uhr in der Gemeinde Weyer, Fahrtrichtung Altenmarkt, B115, Strkm. 62,294, Entfernung zum Messstandort 226 m, Anhaltung bei Strkm. 62.520, als Lenker des PKWs mit dem polizeilichen Kennzeichen     die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 60 km/h überschritten hat. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit dem Lasermessgerät LTI 20.20 festgestellt, die in Betracht kommende Messtoleranz wurde in Abzug gebracht.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

1.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Steyr – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) zu entscheiden hat.

 

1.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 18. Juni 2009 in Verbindung mit einem Lokalaugenschein. Bei dieser Verhandlung wurde der Meldungsleger KI J S, PI W, zeugenschaftlich einvernommen. Ebenso wurde der Bw zum Sachverhalt befragt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung gelangt, dass der Bw die ihm zur Last gelegte Übertretung begangen hat. Er folgt insoweit der Anzeige der PI W vom 13.8.2008, den Aussagen des zeugenschaftlich einvernommenen Meldungslegers sowie dem vorgelegten Eichschein für das verwendete Messgerät und dem Messprotokoll für die gegenständliche Messung.

 

Daraus ergibt sich, dass der Meldungsleger KI J S am 3.8.2008 um 19.35 Uhr den Bw als Lenker des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges im ankommenden Verkehr gemessen hat. Standort des Meldungslegers war bei Strkm. 62.520. Der Bw lenkte seinen Pkw aus Richtung Steyr kommend in Richtung Weyer. Die Messentfernung betrug 226 m. Der Meldungsleger führte die Messung durch, nachdem der Bw einen Überholvorgang beendet und sich wieder am rechten Fahrstreifen eingereiht hatte. Der Meldungsleger visierte mit seinem Gerät die vordere Kennzeichentafel des vom Bw gelenkten Pkws an. In der Folge hielt er den Bw an. Im Zuge der sich daran anschließenden Amtshandlung hielt der Meldungsleger dem Bw die von ihm gemessene Geschwindigkeit (166 km/h) vor. Das Messergebnis war noch gespeichert. Der Bw reagierte ruhig und sachlich. Der Meldungsleger erläuterte bei der Berufungsverhandlung auch, dass man am Messgerät mittels Knopfdruck auf die Entfernung umschalten könne. Eine Fehlmessung sei nicht zustande gekommen.

 

Im Hinblick auf dieses Beweisergebnis hält der Oö. Verwaltungssenat beweiswürdigend fest, dass von einer korrekten Geschwindigkeitsmessung auszugehen, die Messung sohin beweiskräftig ist. Beim Meldungsleger handelt es sich – wie dieser ausführte – um ein erfahrenes Straßenaufsichtsorgan, der schon seit dem Zeitpunkt mit Geschwindigkeitsmessungen betraut ist, als diese Geräte zum Einsatz kamen. Seine unter Wahrheitspflicht getätigten Aussagen waren schlüssig. Der Oö. Verwaltungssenat konnte sich beim Lokalaugenschein davon überzeugen, dass von seinem Standort aus die Messung ohne weiteres durchgeführt werden konnte. Aufgrund der Erfahrung und des Ausbildungsstandes des Polizeibeamten muss erwartet werden, dass er das Gerät entsprechend der Bedienungsanleitung verwendet hat. Das verwendete Geschwindigkeitsmessgerät LTI 20.20 TS/KM-E ist zugelassen für eine Messstrecke von 30 m bis 500 m (entsprechend der Zulassung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Zl. 43427/92 vom 17.12.1992 und Zl. 43427/92/1 vom 14.3.1994). Das Gerät war auch – wie sich aus dem vorgelegten Eichschein ergibt – zur Tatzeit ordnunsgemäß geeicht. Zudem hat der Meldungsleger das Messprotokoll vorgelegt. Daraus ergibt sich auch, dass er die entsprechend den Verwendungsbestimmungen die erforderlichen Kontrollen durchgeführt hat (Gerätefunktionskontrolle und Zielerfassungskontrolle). Die Verkehrsfehlergrenze wurde abgezogen.

 

Es ist daher zusammenfassend festzustellen, dass sich im Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte ergeben haben, dass dem Meldungsleger bei der Handhabung des Gerätes Fehler unterlaufen sind und/oder dass das Gerät nicht ordnungsgemäß funktioniert hätte. Die Messung ist sohin beweiskräftig, weshalb keine weiteren Beweise mehr aufzunehmen waren.

 

Der Bw hat daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten, da es ihm nicht gelungen ist, die Fahrlässigkeitsvermutung iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG zu entkräften.

 

Strafbemessung:

 

Da keine konkreten Daten bekannt sind, werden der Strafbemessung – wie dies die belangte Behörde ausgeführt hat – "ungünstige" Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse zugrunde gelegt. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Bw nicht zugute. Die Strafe konnte deshalb neu bemessen werden, zumal der Meldungsleger die Geschwindigkeitsmessung nach einem Überholvorgang durchgeführt hat und der Bw bei der Berufungsverhandlung glaubhaft vorbrachte, dass er zwei Pkws überholt hatte, wobei einer – nämlich ein Porsche 911 – beim Überholvorgang die Geschwindigkeit überhöhte, weshalb auch er die Geschwindigkeit kurzfristig erhöhen musste, um den Überholvorgang beenden zu können. Vor dem Überholvorgang habe er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit eingehalten. Im Hinblick auf diesen Umstand hält der Oö. Verwaltungssenat die neu bemessene Geldstrafe für tat- und schuldangemessen. Dennoch muss festgestellt werden, dass die gesetzliche Höchstgeschwindigkeit um rund 60 % überschritten wurde und diese gravierende Geschwindigkeitsüberschreitung zumindest abstrakt geeignet war, die Unfallgefahr zu erhöhen und sohin die Interessen der Verkehrssicherheit wesentlich zu gefährden bzw. zu schädigen, wenngleich konkrete nachteilige Folgen nicht evident sind.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  Johann  F R A G N E R

 

 

 

 

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