Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163866/9/Bi/Se

Linz, 18.06.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn DI R R, E, vom 2. Februar 2009 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Linz-Land vom 19. Jänner 2009, VerkR96-16049-2008-Pm/Pi, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 18. Juni 2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beru­fungs­verhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungs­entscheidung) zu Recht erkannt:

 

     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt. 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z11.Alt. und 66 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 38 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 58 Euro (24 Stunden EFS) verhängt, weil er "am 18. September 2007 um 17.31 Uhr in Wels, Dragonerstraße in Fahrtrichtung Westen bei der Kreuzung mit der Schulstraße das Kraftfahrzeug     das gelbe nicht blinkende Licht der Verkehrlichtsignalanlage nicht beachtet" habe, indem das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten, son­dern weitergefahren worden sei, obwohl ein sicheres Anhalten möglich gewesen wäre.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 5,80 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 18. Juni 2009 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw , des Zeugen Meldungleger GI C W (Ml) und des technischen Amts­sach­ver­ständigen Dipl-HTL-Ing. R H durchgeführt bei der angegebenen Kreuzung in Wels durchgeführt. Die Vertreterin der Erstinstanz ist entschuldigt nicht erschienen. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, es sei durch nichts erwiesen, dass er tatsächlich beim Umschalten auf Gelblicht das von ihm gelenkte Fahrzeug anhalten hätte können. Die Angaben des Ml seien unzureichend, insbesondere habe er seine Behauptung nicht aus seinen Beobachtungen begründen können. Es stünden weder seine damalige Geschwindigkeit noch seien Entfernung von der Haltelinie fest. Beantragt wird Verfahrenseinstellung nach Durchführung einer Berufungsverhandlung an Ort und Stelle.

  

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen münd­liche Berufungsverhandlung, bei der die Kreuzung besichtigt, der Bw gehört und der Ml zeugenschaftlich unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB einvernommen wurde.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 51i VStG ist, wenn eine Verhandlung durchgeführt wurde, bei Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist. Auf Aktenstücke ist nur insoweit Rücksicht zu nehmen, als sie bei der Verhandlung verlesen wurden...

 

Der Ml konnte sich in der Verhandlung, nachdem ihm seine eigene Zeugen­aussage vom 27. März 2008 vor der BPD Wels vorgelesen worden war, nicht mehr an den von ihm zur Anzeige gebrachten Vorfall vom 18. September 2007 erinnern. Er konnte auch zu seiner Zeugenaussage, wenn der Bw damals beim Umschalten der VLSA von grünblinkendem Licht auf Gelblicht nicht mehr vor der Haltelinie stehenbleiben hätte können, hätte er ihn nicht angezeigt, nichts mehr sagen. Auch ob sich hinter dem Fahrzeug des Bw damals ein Fahrzeug befunden hat, sodass sich der Bw beim Anhalten vor der Haltelinie der Gefahr eines Auf­fahr­unfalls ausgesetzt hätte, konnte der Ml nichts mehr sagen.

Auf der Grundlage des Unmittelbarkeitsprinzips des § 51i VStG war somit davon auszugehen, dass der Tatvorwurf nicht erweisbar ist, sodass spruchgemäß zu entscheiden war – Verfahrenskostenbeiträge fallen daher nicht an.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschafts­prüfer) einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Unmittelbarkeitsgrundsatz - > Einstellung gemäß § 45 Abs.1 Z1 UAG

 

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