Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163895/3/Sch/Ps

Linz, 23.06.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn M D, L, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 10. Februar 2009, Zl. VerkR96-3919-2008-BS, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967 zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 2. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, dieses in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Bezüglich Faktum 1. des Straferkenntnisses wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, dass der zweite Satz dieses Spruchpunktes zu lauten hat:

„Es wurde festgestellt, dass die Windschutzscheibe im Sichtbereich mehrfach gesprungen war und es dadurch zu einer gravierenden Sichtbeeinträchtigung des Fahrzeuglenkers kam.“

Die verhängte Geldstrafe wird auf 70 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag herabgesetzt.

Bezüglich Faktum 3. wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, dass hier im Spruch der zweite Satz zu lauten hat:

„Es wurde festgestellt, dass die Auspuffanlage stark undicht und damit verbunden ein Anstieg des Fahrgeräusches war.“

Die verhängte Geldstrafe wird auf 30 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf sechs Stunden herabgesetzt.

 

II.                Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf insgesamt 10 Euro (10 % der bezüglich Fakten 1. und 3. verhängten Geldstrafen). Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 19 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 10. Februar 2009, Zl. VerkR96-3919-2008-BS, über Herrn M D, L, W, wegen der Verwaltungsübertretungen jeweils 1. bis 3. gemäß §§ 101 Abs.1 iVm 4 Abs.2 KFG 1967 Geldstrafen von 1. 100 Euro, 2. 200 Euro und 3. 50 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1. 36 Stunden, 2. 72 Stunden und 3. 24 Stunden verhängt, weil er am 14. Juli 2008 um 11.50 Uhr auf der B127 Rohrbacher Straße bei Strkm. 22,400 in Fahrtrichtung Linz im Gemeindegebiet von Herzogsdorf den Pkw mit dem Probefahrtkennzeichen gelenkt und hiebei folgende Übertretungen begangen habe:

1. Er habe sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete  Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen habe, da festgestellt worden sei, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den  Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen haben, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es sei festgestellt worden, dass die Windschutzscheibe im Sichtbereich mehrfach gesprungen gewesen sei.

2. Weiters sei festgestellt worden, dass der Rahmen des Fahrzeuges aufgrund eines Unfallschadens im Heckbereich gestaucht gewesen sei (Radstand links: 2460 mm, Radstand rechts: 2490 mm).

3. Zudem sei festgestellt worden, dass die Auspuffanlage stark undicht gewesen sei.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von insgesamt 35 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Beim Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses fällt auf, dass er sich in sämtlichen Punkten im Wesentlichen in der Widergabe des Gesetzestextes des § 4 Abs.2 KFG 1967 erschöpft, auf den eigentlichen Sachverhalt wird stets nur sehr kurz eingegangen.

 

Diese Tatsache hatte im Hinblick auf den Ausgang des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens hinsichtlich Faktum 2. die Einstellung zur Folge. Hier ist die Behörde von einer Gefährdung der Verkehrssicherheit ausgegangen, wenn auch nicht expressis verbis im Bescheidspruch. In der Begründung ist von einem schweren technischen Mangel, weswegen die Verkehrssicherheit gefährdet wurde, die Rede und wird zudem § 30a Abs.2 Z12 FSG zitiert.

 

Allerdings kann dem Akteninhalt nicht entnommen werden, weshalb und in welcher Form hier eine Gefahr für die Verkehrsicherheit gegeben war. Auch das Gutachten des technischen Amtssachverständigen vom 18. Dezember 2008, das dem Berufungswerber noch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs.2 VStG zur Kenntnis gebracht worden war und deshalb als rechtzeitige Verfolgungshandlung gewertet werden kann, lässt sich diesbezüglich nicht aus. Die Auswirkungen eines unterschiedlichen Radstandes im Ausmaß von 3 cm können nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht ohne weiteres quasi als selbstverständlich im Sinn einer Gefährdung für die Verkehrsicherheit angesehen werden. Hier bedürfte es nicht nur entsprechend eindeutiger Feststellungen auf der Beweisebene, sondern wohl auch im Spruch des Straferkenntnisses. Die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes kann eine Spruchkonkretisierung nicht ersetzen.

 

Der Berufung war daher in diesem Punkt Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen.

 

Bezüglich des im Wesentlichen abweisenden Teils der Berufungsentscheidung (Fakten 1. und 3. des Straferkenntnisses) ist auf die obigen Ausführungen im Hinblick auf das erwähnte Amtssachverständigengutachten als Verfolgungshandlung zu verweisen. Der Sachverständige hält hier hinsichtlich Faktum 1. fest, dass es durch die Sprünge in der Windschutzscheibe im Sichtbereich des Fahrzeuges des Berufungswerbers zu einer gravierenden Sichtbeeinträchtigung des Fahrzeuglenkers kam. Diese schlüssigen Feststellungen, die einem Sachverständigen verlässlich zugemutet werden können, ließen eine entsprechende Ergänzung dieses Spruchpunktes durch die Berufungsbehörde zu. Diese war auch nötig, da, wie wohl auch der Erstbehörde bekannt sein dürfte, nicht jeder Sprung in einer Windschutzscheibe eines Fahrzeuges sogleich eine Übertretung des § 101 Abs.1 iVm § 4 Abs.2 KFG 1967 darstellt.

 

Gemäß § 102 Abs.2 zweiter Satz KFG 1967 hat der Lenker dafür zu sorgen, dass die Sicht vom Lenkerplatz aus für das sichere Lenken des Fahrzeuges ausreicht.

 

In diesem Sinne können nur solche Sprünge in der Windschutzscheibe verwaltungsstrafrechtlich relevant sein, die eine Sichtbehinderung darstellen. Dementsprechend hat dieses Faktum im Spruch eines Straferkenntnisses festgehalten zu werden.

 

Ähnliches gilt auch bezüglich Faktum 3. des Straferkenntnisses. Wenngleich im Regelfall wohl eine „stark undichte“ Auspuffanlage mit einem entsprechenden Ansteigen des vom Fahrzeug ausgehenden Geräusches verbunden sein wird, hat auch diese Tatsache in den Spruch eines Strafbescheides Eingang zu finden. Nach Ansicht der Berufungsbehörde kann ein solches erhöhtes Auspuffgeräusch als übermäßiger Lärm im Sinne des § 4 Abs.2 KFG 1967 angesehen werden, wenngleich es der Konkretisierung einer einschlägigen Übertretung zuträglich wäre, diesen terminus technicus nicht nur in der Wiedergabe des Gesetzestextes anzuführen.

 

Zur Strafbemessung bezüglich Fakten 1. und 3. des Straferkenntnisses:

Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass ein erhebliches öffentliches Interesse daran besteht, dass nur Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr verwendet werden, die den Vorschriften entsprechen. Im anderen Fall wäre es wohl um die Verkehrssicherheit noch schlechter bestellt, als es ohnedies schon der Fall ist. Der Berufungswerber hatte gegenständlich offenkundig ein Fahrzeug in Verwendung, das nach einem oder mehreren Unfällen vom Sachverständigen als sehr mangelhaft eingestuft und letzte auch aus dem Verkehr gezogen worden ist. Letzterer Umstand bedeutet allerdings noch nicht, dass in formalrechtlicher Hinsicht in einem Verwaltungsstrafverfahren folglich auch Strafen verhängt werden können, vielmehr muss jeder Mangel im Spruch des Straferkenntnisses entsprechend präzise umschrieben sein.

 

Dem Berufungswerber kommt der sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute, der erwarten lässt, dass auch mit den herabgesetzten Verwaltungsstrafen noch das Auslangen gefunden werden kann, um ihn künftighin wiederum zur Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen zu bewegen. Erschwerungsgründe lagen demgegenüber nicht vor, sodass nach Ansicht der Berufungsbehörde seitens der Erstbehörde – ohne weitere Begründung – nicht gleich hohe Verwaltungsstrafen, wie in der ursprünglich ergangenen Strafverfügung, zu verhängen gewesen wären (vgl. § 19 Abs.2 VStG).

 

Auch wenn der Berufungswerber auf derzeit eingeschränkte persönliche Verhältnisse verweist, muss ihm die Bezahlung der nunmehr festgesetzten Verwaltungsstrafen zugemutet werden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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