Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164101/7/Ki/RSt

Linz, 25.06.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des J S, S T, S, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. F G, Dr. S S, Dr. M P, W, E, vom 16. März 2009, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 3. Februar 2009, VerkR96-18677-2008-Hai, wegen einer Übertretung der StVO 1960, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 18. Juni 2009, zu Recht erkannt:

 

 

I.            Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.        Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrens­kosten­beiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 5. Juni 2008, 07:25 Uhr, in der Gemeinde Frankenburg am Hausruck, L 509 bei km 18.700, einem Fußgänger, der erkennbar einen Schutzweg benutzen wollte, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht, "Fahrzeug: Kennzeichen , PKW, BMW, schwarz". Er habe dadurch § 9 Abs.2 StVO verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO wurde eine Geldstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und es wurde der Berufungswerber überdies gemäß § 64 VStG zu einem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 16. März 2009 Berufung erhoben und beantragt, der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Unter anderem wird in der Begründung ausgeführt, die belangte Behörde gehe zu Unrecht davon aus, dass das Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt von ihm gelenkt worden wäre. Diese Annahme treffe tatsächlich nicht zu und sei durch nichts zu beweisen. Er habe niemals angegeben, dass das Fahrzeug zum angeblichen Zeitpunkt von ihm gelenkt wurde, bei einem Einspruch vom 17. August 2008 habe er lediglich zum Ausdruck gebracht, dass wir (er und seine Gattin) keine Person behindert oder gefährdet hätten. Aus den vorliegenden Beweisergebnissen ergebe sich zwar, dass entweder seine Ehegattin oder er das Fahrzeug gelenkt haben könnte, es lasse sich aber nicht feststellen, von wem es letztlich gelenkt wurde.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 15. April 2009 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung – verbunden mit einem Augenschein – am 18. Juni 2009. An dieser Verhandlung nahmen der Rechtsvertreter des Berufungswerbers sowie eine Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck teil. Der Berufungswerber selbst hat sich urlaubsbedingt entschuldigt. Als Zeuge wurde der Meldungsleger, Abteilungsinspektor F S, einvernommen.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren basiert auf einer Anzeige der Polizeiinspektion Frankenburg am Hausruck vom 5. Juni 2008. Der Meldungsleger stellte fest, dass der Lenker des in der Anzeige angeführten Fahrzeuges aus Richtung Ried im Innkreis kommend in Richtung Vöcklamarkt fuhr und drei Kinder am Überqueren der Fahrbahn behinderte. Die Fußgänger hätten erkennbar einen Schutzweg benutzen wollen.

 

Eine zunächst ergangene Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (VerkR96-18677-2008 vom 7. August 2008) wurde vom Berufungswerber beeinsprucht. Ausdrücklich führte er aus, er möchte zu seiner Verteidigung sagen, dass er und seine Frau, die mit ihm im Wagen saß, sich nicht daran erinnern können, in irgendeiner Art und Weise eine Person behindert oder gefährdet zu haben.

 

Nach Durchführung weiterer Ermittlungen hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck letztlich das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

In Anbetracht des Berufungsvorbringens, wonach der Rechtsmittelwerber bestreitet, das Fahrzeug im Bereich des Vorfallsortes selbst gelenkt zu haben, wurde der Meldungsleger im Zuge seiner zeugenschaftlichen Einvernahme bei der mündlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich befragt, ob er eine Anhaltung vorgenommen habe und ob er sich erinnern könne, wie viele Personen sich im Fahrzeug befunden hätten bzw. allenfalls die Person des Lenkers männlichen Geschlechts gewesen wäre. Der Polizeibeamte erklärte dazu, dass eine Anhaltung nicht möglich gewesen sei und er habe auch nicht erkennen können, wie viele bzw. welche Personen sich im Fahrzeug befunden hätten.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass in Anbetracht der Aussage des Polizeibeamten im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung ein Nachweis, dass der Berufungswerber tatsächlich selbst der Lenker gewesen ist, nicht mehr möglich ist. Weitere Beweismittel stehen nicht zur Verfügung. Zwar spricht vieles für die Tatsache, dass er gelenkt haben könnte, insbesondere seine erste Rechtfertigung in seinem Einspruch vom 17. August 2008 gegen die Strafverfügung. Letztlich schließt jedoch auch diese zugegebenermaßen unklare Formulierung nicht aus, dass doch die Gattin das Fahrzeug gelenkt haben könnte, eine Lenkeranfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 ist unterblieben.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 9 Abs.2 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges einem Fußgänger oder Rollschuhfahrer, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen.

 

Dazu wird grundsätzlich festgestellt, dass auch im Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz "in dubio pro reo" anzuwenden ist, wonach, wenn die Verwaltungsübertretung dem Beschuldigten nicht mit einer zur Bestrafung führenden Sicherheit nachgewiesen werden kann, das Verfahren einzustellen ist.

 

Im vorliegenden Falle hat der Berufungswerber letztlich seine Lenkereigenschaft bestritten. Der Zeuge konnte nicht angeben, wie viele Personen sich im Fahrzeug befunden haben bzw. ob es sich bei der Person am Lenkrad um eine männlichen oder weiblichen Geschlechtes gehandelt hat. Daraus resultiert, dass dem Berufungswerber, welchem überdies die Lenkereigenschaft im Spruch des Straferkenntnisses gar nicht vorgeworfen wurde, die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht mit einer zur Bestrafung führenden Sicherheit nachgewiesen werden kann.

 

3.2. Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

 

Nachdem, wie bereits dargelegt wurde, letztlich nicht erwiesen werden kann, dass der Beschuldigte tatsächlich das Kraftfahrzeug zur vorgeworfenen Tatzeit im Bereich des vorgeworfenen Tatortes gelenkt hat, konnte im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung der Berufung Folge gegeben werden, gleichzeitig war das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die gesetzliche Bestimmung.

 


 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

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