Linz, 23.06.2009
E r k e n n t n i s
I. Die Berufung wird im Schuldspruch als unbegründet abgewiesen; im Strafausspruch wird der Berufung mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf € 218,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf vier Tage ermäßigt wird.
II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf € 21,80. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag
Rechtsgrundlagen:
zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/2009 – AVG iVm § 19, § 24, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/2009 – VStG.
zu II.: § 65 VStG.
Entscheidungsgründe:
1.1. Die Behörde erster Instanz folgendes aus:
2. In seiner fristgerecht erhobenen Berufung bestreitet der Berufungswerber unter Hinweis auf sein Schreiben vom 22.4.2009 den Tatvorwurf bloß lapidar. In undifferenzierter Weise wird darin vermeint die Behörde habe dieses Schreiben nicht gelesen oder nicht verstanden. Er beantragt eine mündliche Verhandlung und die Ladung des Meldungslegers als Zeugen und aus nicht nachvollziehbaren Gründen auch der Vertreterin der Behörde erster Instanz.
3. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war gemäß § 51e Abs.1 VStG und insbesondere auch wegen des ausdrücklichen Antrags durchzuführen.
3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, sowie durch Vernehmung des Meldungslegers Insp. Nimmervoll als Zeugen und des Berufungswerbers als Beschuldigten im Rahmen der Berufungsverhandlung.
4. Der Berufungswerber lenkte demnach zur fraglichen Zeit den genannten Pkw. Er befand sich in Begleitung eines Beifahrers. Durch eine Zivilstreife erfolgte die Anhaltung, welche in weiterer Folge die Amtshandlung an die Funkstreifenbesatzung des Meldungslegers übergab.
Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden im Sinne der Berufungsanträge sämtliche einer Atemluftuntersuchung vorangehenden Routinen vom Meldungsleger im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Vernehmung nachvollziehbar dargelegt. Es wurde die Ermächtigungsurkunde und das Kalibrierungsprotokoll zur Einschau vorgelegt. Ebenfalls das Original des Eichscheins vom Atemluftmessgerät.
Die Messung verlief problemlos, wobei der Berufungswerber laut Meldungsleger anlässlich der Amtshandlung gemeint habe, er könne sich bei dem von ihm eingestandenen Konsum von zwei Halbe Radler das Ergebnis nicht erklären.
Der Berufungswerber räumte im Rahmen seiner Vernehmung schließlich ein, dass ihm die Berufung von einem Polizeibeamten verfasst worden sei, wobei er sich im Lichte des offenbar auch aus der Sicht des Berufungswerbers sehr glaubhaft auftretenden Meldungslegers zum Ergebnis der Messung bekannte und auf seine dzt. angespannte finanzielle Situation durch einen Hauskauf mit 200.000 Euro Schulden hinwies. Sohin kann ihm der Milderungsgrund der Geständigkeit zuerkannt werden.
Der Berufungswerber verdeutlichte schließlich, er wolle diese Sache aus der Welt geschafft wissen, wobei er glaubhaft machte dzt. von ganz anderen Problemen belastet zu sein. Abschließend bat er um Reduzierung der Geldstrafe.
4.1. Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung des Tatverhaltens ist in Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und qualifizierten Ausführungen der Behörde erster Instanz zu verweisen.
5. Zur Strafzumessung:
Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides, die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.
Gemäß § 37a FSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 vorliegt, mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 3.633 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer entgegen der Bestimmung des § 14 Abs. 8 FSG ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt oder lenkt. Bei der Strafbemessung sind auch der Grad der Alkoholisierung und die Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen.
Der Berufungswerber ist völlig unbescholten und dieses Verhalten scheint tatsächlich ein einmaliger Ausrutscher gewesen zu sein, wobei zu bemerken ist, dass die Atemluftalkoholkonzentration letztlich doch nur mit 5 Hundertstel eher noch geringfügig über dem Grenzwert lag. Sohin kann unter Bedachtnahme auf das Monatseinkommen mit 1.250 Euro die Sorgepflicht (ein Kind) und die hohen Verbindlichkeiten des Berufungswerbers mit der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r