Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164235/2/Bi/Se

Linz, 19.06.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn E R, N, vom 27. Mai 2009 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Steyr vom 6. Mai 2009, S-2137/ST/09, wegen der Zurück­weisung eines Einspruchs in Angelegenheit einer Strafverfügung wegen Über­tretungen der StVO 1960 und des KFG 1967 wegen verspäteter Einbringung, zu Recht erkannt:

 

     Die Berufung abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 49 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Einspruch des Beschuldigten vom 14. April 2009 gegen die wegen Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967 ergangene Strafverfügung der Erstinstanz vom 24. März 2009 wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der zugrun­de­liegenden Strafverfügung keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt worden war, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzel­mit­glied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen münd­lichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z4 VStG). 

 

3. Der Bw ignoriert beharrlich die dem angefochtene Bescheid zugrundegelegte Verspätung seines Einspruchs. Seine Einwände in der Berufung beziehen sich inhalt­lich auf die ihm in der Strafverfügung zur Last gelegten Übertretungen, aber nicht auf den Bescheid, gegen den er Berufung erhoben hat.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Straf­verfügung erlassen hat. Gemäß Abs.2 ist, wenn der Einspruch rechtzeitig ein­ge­bracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Recht­fertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Aus­maß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Straf­verfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straf­erkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Straf­verfügung. Gemäß Abs.3 ist, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, die Strafverfügung zu vollstrecken.

 

Die Strafverfügung wurde laut Rückschein nach einem erfolglosen Zustellversuch am 26. März 2009 mit Beginn der Abholfrist am 27. März 2009 beim Postamt 4540 Bad Hall hinterlegt. Der Bw erhob mit Fax vom 14. April 2009 Einspruch dagegen. Ausgehend von der durch Hinterlegung mit 27. März 2009 bewirkten Zustellung wurde vom Ende der Rechtsmittelfrist am 10. April 2009 ausgegangen und der Bw bereits von der Erstinstanz mit Schreiben vom 15. April 2009 ganz konkret auf die offensichtliche Verspätung hingewiesen und ausdrücklich gefragt, ob er am 26. und/oder 27. März 2009 ortsabwesend war und wann er gegeben­en­falls zurück­gekehrt ist. Dabei wurde ihm auch ausdrücklich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Einspruch wegen Verspätung zurückzuweisen. Da der Bw auf dieses am 21. April 2009 hinterlegte Schreiben in keiner Weise reagiert hat, erging der nunmehr angefochtene Bescheid vom 6. Mai 2009. In der Berufung besteht der Bw auf seinen inhaltlichen Argumenten zu den ihm vor­geworfenen Übertretungen, wiederum ohne auf die Verspätung auch nur mit einem Wort einzugehen.

Tatsache ist aber, dass inhaltliche Überlegungen zu den Tatvorwürfen erst und nur dann anzustellen sind, wenn das Rechtsmittel rechtzeitig erhoben wurde. Die zweiwöchige Einspruchsfrist ist gesetzlich vorgegeben und daher nicht von der Behörde im Einzelfall verlängerbar. Der Bw hat es schlichtweg übersehen, sich rechtzeitig um die Einbringung des Einspruchs zu kümmern; seine nunmehrigen inhaltlichen Argumente sind irrelevant. Die Strafverfügung ist somit sowohl im Schuld- wie auch im Strafausspruch in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschafts­prüfer) einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

Verspäteter Einspruch – Berufung inhaltlich zu den Tatvorwürfen aber nicht zur Verspätung – Bestätigung

 

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