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des Landes Oberösterreich
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VwSen-100258/5/Sch/Wo

Linz, 16.12.1991

VwSen - 100258/5/Sch/Wo Linz, am 16. Dezember 1991 DVR.0690392 H L, S; Übertretung der StVO 1960 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des H L vom 11. November 1991 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 22. Oktober 1991, VerkR-96/3120/1991/Bi, zu Recht:

Die Berufung wird wegen verspäteter Einbringung als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 63 Abs. 5 und 66 Abs. 4 AVG i.V.m. §§ 24 und 51 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit Strafverfügung vom 1. August 1991, VerkR96/3120/1991, über Herrn H L, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z.10a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 1.300 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil er am 8. Mai 1991 um 3.39 Uhr auf der A9 bei Str.-km 82,160 (Richtungsfahrbahn S) das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" mißachtet hat (erlaubte Höchstgeschwindigkeit 60 km/h, gefahrene Geschwindigkeit 94 km/h).

2. Gegen diese Strafverfügung hat der nunmehrige Berufungswerber rechtzeitig Einspruch gegen das Strafausmaß eingebracht. Diesem Einspruch wurde von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems mit Bescheid vom 22. Oktober 1991, VerkR96/3120/1991/Bi, Folge gegeben und die Geldstrafe auf 800 S sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 80 S verpflichtet.

3. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde verzichtet (§ 51 e Abs. 3 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Der angefochtene Bescheid wurde dem Berufungswerber am 28. Oktober 1991 durch Hinterlegung zugestellt. Im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Hinterlegung wurde der Berufungswerber eingeladen, Unterlagen über eine allfällige Ortsabwesenheit zu diesem Zeitpunkt vorzulegen. Dieser Einladung hat der Berufungswerber nicht entsprochen. Die vorgelegte Krankenstandsbestätigung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse ist nicht geeignet, eine Ortsabwesenheit des Berufungswerbers glaubhaft zu machen. Hierin wird lediglich die Arbeitsunfähigkeit des Berufungswerbers in der Zeit vom 25. Oktober 1991 bis 4. November 1991 bestätigt. Hinsichtlich einer Ortsabwesenheit enthält diese Bestätigung keine Angaben.

Mit der Hinterlegung des angefochtenen Bescheides am 28. Oktober 1991 begann die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist. Diese endete daher am 11. November 1991. Die Berufung wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung erst am 15. November 1991 zur Post gegeben. Diese war daher ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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