Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251703/9/Lg/Hue

Linz, 11.06.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Werner Reichenberger, Berichter: Dr. Ewald Langeder, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) über die Berufung des V D,  S, M, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 29. November 2007, Zl. Sich96-393-2007, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG) zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

(§ 24 VStG iVm §§ 66 Abs.4 und 63 Abs. 5 AVG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Am 4. Februar 2008 langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 25. Jänner 2008 folgenden Inhalts ein:

 

"Die von den Obgenannten offensichtlich verspätet eingebrachte Berufung wird unter Anschluss des Aktes mit der Bitte um Entscheidung vorgelegt.

Der am 8.1.2008 zur Einschau gebrachte ´Wiedereinsetzungsantrag` wurde nicht offiziell gestellt bzw. in der Einlaufstelle abgegeben".

 

Diesem Schreiben beigelegt ist ein Anbringen des Berufungswerbers (Bw) vom 7. Jänner 2008 folgenden Inhalts:

 

"Am 03.09.07 habe ich in meinem Geschäft in Steyr eine Kontrolle durch das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr gehabt.

Bei dieser Kontrolle war nur eine Mitarbeiterin von mir anwesend, die Ihre Beamten schlecht bis gar nicht verstanden hat, u. dachte es handle sich um eine Kontrolle ob die Mitarbeiter gemeldet sind o. nicht. Da ich alle meine Sachen Ordnungsgemäß erledige, brachte sie also keine Angst vor einer Kontrolle welcher art auch immer zu haben. Leider verstand sie nicht, was die Beamten genau wollten, u. sie rief mich auch nicht am Telefon an, um mir die Beamten zu geben, wodurch ich diese Situation leicht bereinigen hätte können.

Da ich im Zeitraum vom 01.09.07-23.12.07 unter extremen persönlichen Stress stand, da mein Vater welcher in der Türkei lebte schwer erkrankte, u. verstarb, war ich in diesem Zeitraum mehr unterwegs um bei meinem Vater sein zu können, als das ich mich in Österreich aufhielt.

Dadurch u. durch die starke emotionale Belastung ging Ihre postalische Benachrichtigung unter, bzw. wurde von mir aus Stress vergessen, wodurch ich es nicht schaffte den Einspruch gegen Ihre Strafe Termingerecht an Sie zu übermitteln.

Um solche Situationen in Zukunft zu vermeiden, habe ich allen meinen Mitarbeitern die Telefonnummer meines Steuerberaters gegeben, der, sollte ich ich nochmals in so einer Ausnahmesituation befinden eine Vollmacht für alle Geschäftsbereiche von mir besitzt.

Ich hoffe um Ihre Nachsicht betreffend meiner Strafe, da ich mich in einer emotionalen Ausnahmesituation befand, u. zu allem Überfluss meine ehemalige Mitarbeiterin sich Ihnen u. mir gegenüber falsch verhalten hat. Hätte siie so gehandelt wie ich es ihr aufgetragen habe, hätten Ihre Beamten sofort Zugang zu den von Ihnen gewünschte Unterlagen erhalten.

Ich möchte mich nochmals für meine Mitarbeiterin u. meinen persönlichen Stress, den ich während dieses Zeitraumes hatte entschuldigen, u. ersuche Sie mir die Strafe zu erlassen. Selbstverständlich bringe ich Ihnen alle gewünschten Unterlagen persönlich".

 

Im Akt der Bezirkshauptmannschaft Perg findet sich folgender Aktenvermerk vom 28. Dezember 2007:

 

"Am heutigen Tag erschien Herr D und gab an, ´Einspruch` gegen die mittels Straferkenntnis verhängte Strafe in Höhe von 3.000,-- Euro zuzüglich 300 Euro Verfahrenskosten einlegen zu wollen. Sinngemäß gab er an, diesen Betrag nicht bezahlen zu können, da seine selbständige Tätigkeit nur so viel Geld bringe, dass es gerade zum Leben reiche. Wenn er die Strafe bezahlen muss, müssten er und seine Kinder Hunger leiden, da dann kein Geld vorhanden sei um Lebensmittel zu kaufen. Er sei immer ordentlich gewesen und habe Steuern bezahlt, er sehe die Strafe überhaupt nicht ein. Er sei auf Grund familiärer Probleme (Krankheiten und Todesfall des Vaters) sehr häufig in der Türkei gewesen und auch selbst sei er mittlerweile gesundheitlich angeschlagen. Auch wäre er im Dezember etliche Tage in Deutschland unterwegs gewesen um Lebensmittel für sein Geschäft einzukaufen. Sollte die Geldstrafe bezahlt werden müssen, würde er das Geschäft schließen und es wie andere machen und deutete damit einen Arbeitslosengeldbezug an.

Herrn D wurde die Rechtslage ausführlich dargelegt. Er wurde darüber informiert, dass das Straferkenntnis am 7.12.2007 hinterlegt worden war und mit diesem Datum als zugestellt gilt. Eine jetzt eingebrachte Berufung würde als verspätet zurückzuweisen sein. Es bestehe jedoch auf Grund seiner angegebenen Abwesenheit – sofern er diese auch in geeigneter Art und Weise nachweisen könne – unter Umständen die Möglichkeit, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen.

Nach längerem Gespräch meinte Herr D dann, er werde sich mit seinem Steuerberater in Verbindung setzen und sollte dieser noch längere Zeit im Urlaub sein, so wird er nächste Woche nochmals vorsprechen und einen entsprechenden Antrag stellen".

 

Auf diesem Aktenvermerk befindet sich noch ein zweiter vom 8. Jänner 2008 folgenden Inhalts:

 

"Herr D kommt heute und zeigt eine Art ´Wiedereinsetzungsantrag´;

nach Erklärung wird er ersucht, diesen Antrag in der Einlaufstelle (Eingangsstempel + Stempel auf anzufertigende Kopie) abzugeben;

er wird jedoch hingewiesen, dass die gem. § 71/3 AVG Berufungsausführung fehlt;

laut Hrn. D geht er nochmal zum Steuerberater;

eine Abgabe an diesem Tag (Di bis 17.00 Uhr) möglichst wurde empfohlen"

 

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Die Berufung vom 7. Jänner 2008 wurde am 8. Jänner 2008 persönlich bei der belangten Behörde abgegeben. Das der Berufung zugrunde liegende Straferkenntnis vom 29. November 2007 wurde am 24. Dezember 2007 beim Postamt S behoben. Selbst wenn man zugunsten des Bw eine ununterbrochene Ortsabwesenheit ab dem 6. Dezember 2007 (Tag des ersten Zustellversuches) und eine Rückkehr an die Abgabenstelle am 24. Dezember 2007 annimmt und daher unterstellt, dass die zweiwöchige Berufungsfrist erst mit 25. Dezember 2007 zu laufen begann, wurde die gesetzliche Berufungsfrist (§ 63 Abs. 5 AVG) versäumt, was im Übrigen (nach dem Inhalt des gegenständlichen Anbringens) unstrittig ist.

 

Der Vollständigkeit halber sei festgestellt, dass die persönliche Vorsprache bei der Erstbehörde vom 28. Dezember 2007 letztlich – aufgrund der Rechtsbelehrung der Behörde – auf die Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages abzielte und daher keine mündliche Berufung darstellt. Insofern man im hier gegenständlichen Anbringen einen Wiederein­setzungsantrag erblicken wollte, ist auf die Zuständigkeit der Erstbehörde zu verweisen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

 

 

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