Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310367/7/Kü/Hu

Linz, 19.06.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung von Frau I G, vertreten durch G K P L Rechtsanwälte OG, M, L, vom 11. November 2008 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 5. November 2008, UR96-3-2-2008, wegen einer Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17. März 2009  zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als von der Erteilung einer Ermahnung abgesehen wird. Im Übrigen wird die erstinstanzliche Entscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch "vier PKW´s" durch "drei PKW´s" ersetzt wird und "drei Waschmaschinen, einen E-Herd, einen Zusatzherd, eine Metalltonne" gestrichen werden.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 21 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 5. November 2008, UR96-3-2-2008, wurde über die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs.2 Z3 iVm § 15 Abs.3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) eine Ermahnung erteilt, weil sie mindestens in der Zeit vom 16. Jänner 2008 bis 22. Jänner 2008 bei ihrem Anwesen G,  S, Grundstück Nr., KG S, Abfälle und zwar vier Pkw, drei Waschmaschinen, einen E-Herd, einen Zusatzherd, eine Metalltonne sowie größere Mengen Alteisen abgelagert hat, obwohl die Ablagerung von Abfällen nur in hiefür geeigneten Anlagen erfolgen darf.  

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung, in der beantragt wird, von einer Ermahnung abzusehen und diese wieder zurückzunehmen.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass die Bw das Anwesen G,  S, von ihrem Vater geerbt habe. Durch seine Behinderung und seine Krankheit sei es ihm leider nicht möglich gewesen, all diesen sperrigen Müll zu entsorgen. Dadurch habe sich im Laufe der Jahre einiges angesammelt. Es sei ihr Bestreben gewesen, diesen zu entsorgen.

 

Da sie nicht in der Nähe wohne, sei der Aufwand enorm gewesen. Sie wäre einige Monate damit beschäftigt gewesen, um den "kleinen Müll" zu entsorgen bzw. den sperrigen Abfall (Alteisen usw.) vom Haus ins Freie zu transportieren, da dieser ansonsten nicht abgeholt hätte werden können. Es habe auch ein alter Mähdrescher (einige Tonnen Gewicht, einige Autos ohne Motor usw.) entsorgt werden müssen.

 

Sie sei auf der Suche gewesen, wer diese Dinge abholen könne. Es sei ein Kran bzw. ein Schwertransporter notwendig gewesen, da der Mähdrescher gehoben werden musste. Dazu sei noch das Handicap mit dem nassen Erdreich gekommen. Der Boden hätte 100 % trocken sein müssen, da man ansonsten mit dem schweren Fuhrwerk nicht zum Haus gekommen wäre. Dadurch habe sich der Abtransport verzögert. Im Frühjahr sei alles abgeholt worden.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat die Berufung mit Schreiben vom 28. November 2008, eingelangt am 15. Dezember 2008, samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17. März 2009, an welcher die Bw und ihr Rechtsvertreter teilgenommen haben sowie ein Zeuge einvernommen wurde.

 

 

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Die Bw hat die gegenständliche Liegenschaft G, S (Grundstück Nr. , KG G) von ihrem Vater im Jahr 2004 geerbt. Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bw die Liegenschaft übernommen hat, waren diverse Schrottteile vor dem Haus gelagert, andere Teile wie Altautos oder Altelektrogeräte waren in einer Garage oder im Stall gelagert.

 

Die Bw hat zuerst mit der Entsorgung jener Abfälle begonnen, welche auf einem Anhänger zu transportieren waren.

 

Diverse Metallteile wie Metalltonnen, E-Herd und Waschmaschinen waren bereits zum Zeitpunkt der Übernahme der Liegenschaft durch die Bw im Freien gelagert. Von der Bw wurde zusammen mit Herrn W versucht, Alteisen an Schrotthändler weiterzugeben. Es wurden Inserate in Zeitungen geschaltet, dass Schrott zum Abholen vorhanden wäre. Zu diesem Zweck war zwischen Herrn W und der Bw vereinbart, dass dieser Alteisen im Freien lagert, damit sich die Leute das dort anschauen könnten. Ebenso war es zur Entsorgung der Alt-Pkw erforderlich, diese aus der Garage bzw. dem Stadl zu ziehen und wurden drei PKW´s zum Zweck der Abholung im Freien auf unbefestigter Fläche gelagert.

 

Bereits im Herbst 2007 erteilte die Bw Herrn F B den Auftrag zur Auto- und Alteisenentsorgung. Wegen des tiefen, morastigen Bodens war eine Abholung durch Herrn B weder im Herbst noch im Winter 2007 durchführbar. Erst im Frühjahr 2008 war es möglich, mit einem Lkw mit Kranaufbau den Boden zu befahren und eine Abholung der Autowracks und der Altelektrogeräte sowie des Alteisens durchzuführen.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen der Bw bzw. des einvernommenen Zeugen G W. Dieser gibt an, dass er in Absprache mit der Bw die Garagen und den Stadl geräumt hat und er Alteisen und die Pkw im Freien zwecks Abholung gelagert hat. Aus den Ausführungen der Bw bzw. des Zeugen ergibt sich auch, dass nicht sämtliche im Spruch der erstinstanzlichen Entscheidung genannten Abfälle bereits zum Zeitpunkt der Übernahme der Liegenschaft durch die Bw im Freien gelagert wurden, sondern zumindest drei Pkw von der Bw im Freien gelagert wurden.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 2 Abs.1 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und

1.    deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2.    deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs.3) nicht zu beeinträchtigen.

 

Nach § 15 Abs.3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von

1.    hiefür genehmigten Anlagen oder

2.    für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden.

 

§ 79 Abs.2 Z3 AWG 2002 lautet: Wer nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs.1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs.1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs.2 vermischt oder vermengt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360 Euro bis 7.270 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 1.800 Euro bedroht.

 

5.2. Feststeht, dass die Bw zumindest drei Alt-Pkw´s und diverse Alteisenteile auf unbefestigter Fläche beim Anwesen G, S, zwecks Abtransport zur Entsorgung gelagert hat. Bei diesen Gegenständen ist daher von Abfällen im subjektiven Sinn auszugehen, da seitens der Bw Entledigungsabsicht bestanden hat. Die im Freien gelagerten Abfälle konnten allerdings aufgrund der widrigen Bodenverhältnisse im Herbst und Winter 2007 erst im Frühjahr 2008 abgeholt werden. Es steht daher fest, dass über Auftrag der Bw im Jänner 2008 drei Pkw bzw. Altmetalle im Freien außerhalb einer genehmigten Anlage gelagert waren bzw. handelt es sich bei der unbefestigten Wiesenfläche, auf der die Alt-Pkw gelagert waren, jedenfalls um keinen für die Sammlung geeigneten Ort.

 

Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die Bw in objektiver Hinsicht den angelasteten Tatbestand der Abfalllagerung entgegen § 15 Abs.3 AWG 2002 zu verantworten hat.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Die Bw verantwortet sich damit, dass sie bereits im Herbst 2007 den Auftrag zur Entsorgung der Altfahrzeuge gegeben hat, diese allerdings aufgrund des morastigen Bodens erst im Frühjahr 2008 abgeholt werden konnten. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass im Fall der ordnungsgemäßen Vorgangsweise mit dem allenfalls beauftragten Entsorger abzuklären gewesen wäre, auf welche Weise er zur Liegenschaft zufahren könne bzw. von welchem Punkt aus die Abholung der Abfälle am günstigsten wäre. Den Verfahrensergebnissen zufolge haben die Bw und ihre Helfer allerdings zuvor bereits die Fahrzeuge auf den Freiflächen abgestellt, ohne die Art und Weise der Entsorgung mit dem geplanten Entsorger abzuklären. Aus diesen Gründen ist es dazu gekommen, dass die Abfälle mehrere Monate ungeschützt vor Niederschlägen auf unbefestigter Fläche gelagert waren. Diesbezüglich ist der Bw jedenfalls fahrlässiges Verhalten, wenn auch nur in geringfügigem Ausmaß, anzulasten. Sohin hat die Bw die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

5.3. Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Bereits von der Erstinstanz wurde von der Verhängung einer Strafe abgesehen, gleichzeitig aber eine Ermahnung erteilt. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht gleichsam im gegenständlichen Fall davon aus, dass von Seiten der Bw äußerst geringfügiges Verschulden besteht und es zu keinen Folgen der Tat gekommen ist. Da die Bw den Verfahrensergebnissen zufolge eine einmalige Räumung der Liegenschaft, welche sie von ihrem Vater geerbt hat, durchgeführt hat, ist es aus Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht geboten, über die Bw eine Ermahnung zu verhängen, da es sich gegenständlich um einen Einzelfall gehandelt hat und es daher nicht des Ausspruchs einer Ermahnung bedarf, um die Bw in Hinkunft zu gesetzeskonformen Verhalten zu veranlassen. In diesem Sinne war daher der Ausspruch einer Ermahnung zu beheben.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

 

 

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