Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320163/8/Wim/Ps

Linz, 30.06.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn H Z, S, K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 5. Februar 2009, Zl. N96-19-2008, wegen Übertretung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 19. Mai 2009, zu Recht erkannt:

 

 

I.            Der Berufung wird keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

 

 

II.        Der Berufungswerber hat zusätzlich als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 60 Euro zu leisten, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 56 Abs.2 Z1 iVm § 5 Z2 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001) eine Geldstrafe von 300 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden sowie ein 10%iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

"Sie haben als verantwortlicher Beauftragter (§ 9 VStG 1991) der R, reg.Gen.m.b.H., S, K, im Juni 2008 die Firma W GmbH, W, S, beauftragt und damit vorsätzlich veranlasst (§ 7 VStG 1991), dass diese im Zeitraum zwischen 7. Juli 2008 und 21. Juli 2008 im Grünland auf den Grundstücken Nr. ,  und 1350, KG. H, Ortsgemeinde P, einen rund insgesamt 560 lfm langen Forstweg, bestehend aus einer rund 360 lfm langen Haupttrasse und zwei Traktorwege mit einer Länge von je rund 120 lfm und rund 80 lfm, errichtet hat, ohne Vorliegen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung gemäß § 5 Ziffer 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001."

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und darin zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass ihm im Zuge eines Lokalaugenscheines am 28. Februar 2008 gesagt worden wäre, dass das Verfahren betreffend die naturschutzrechtliche Bewilligung sechs Wochen dauern werde. Zum Zeitpunkt des Baus der Forststraße hätten alle verfahrensrechtlichen Angelegenheiten seitens der Behörde schon erledigt sein sollen. Der naturschutzbehördliche Bescheid sei dem Berufungswerber erst am 30. Dezember 2008 zugestellt worden. Das sei knapp zehn Monate später als von der Behörde zugesagt.

Die Unterlagen für die Naturschutz- und Forstbehörde seien durch Bezirksoberförster Riedl von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt erstellt worden und sei ein Vorwurf, dass durch die Nichtangabe des angrenzenden Wegenetzes sowie die Abdeckung des oberhalb verlaufenden Forstweges durch die Beschriftung versucht worden sei, die Behörde in die Irre zu führen, in keiner Weise nachvollziehbar. Der Behörde seien die Gegebenheiten aufgrund von Lokalaugenscheinen bekannt gewesen. Das Vorliegen weiterer Wege sei nie thematisiert worden.

Die Wege wären aufgrund einer Aufforderung, im Wald von Borkenkäfern befallende Bäume bis 1. Oktober 2007 zu entfernen, notwendig gewesen.

Durch den Bau der gegenständlichen Wege sei trotz der oberhalb dieser Wege befindlichen Forststraße der Forstverwaltung S und G keine Überschließung des Gebietes erfolgt. Dies ergebe sich aus einer Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 30. September 2008.

Der Berufungswerber sei aus nachvollziehbaren Gründen von der Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung ausgegangen und habe aufgrund der Dringlichkeit der Errichtung der Forststraße zur Durchführung von Maßnahmen der Waldhygiene wegen des Borkenkäferbefalls der Bäume den Bau der Wege in Auftrag gegeben.

Es wurde beantragt, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19. Mai 2009, bei welcher neben dem Berufungswerber als Zeuge auch der naturschutzfachliche Sachverständige der Bezirkshauptmannschaft Freistadt Herr Dipl.-Ing. T N einvernommen worden ist sowie relevante Urkunden der Verhandlungsschrift angeschlossen wurden.

 

3.2. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich steht der im Straferkenntnis angeführte Sachverhalt fest.

 

Vom Berufungswerber wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung die zeitliche Abfolge der behördlichen Schritte und auch der Wegeerrichtung dezidiert dargelegt. Insbesondere wurde auch niemals in Frage gestellt, dass die Wege vor einer naturschutzbehördlichen Bewilligung und damit ohne eine solche errichtet wurden. Im Grunde stimmten auch die Aussagen des einvernommenen Zeugen Dipl.-Ing. N mit den Ausführungen des Berufungswerbers im Wesentlichen überein und ergaben keine relevanten Widersprüche.

 

Erst im Nachhinein wurde für Teile des errichteten Wegenetzes eine naturschutzbehördliche Bewilligung erteilt, für den Rest ein entsprechender Beseitigungs- bzw. Wiederherstellungsauftrag, über den im Berufungswege die Oö. Landesregierung zu entscheiden hat.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Zitierung der einschlägigen Rechtsvorschriften im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen werden.

 

Dass der Berufungswerber die Wege ohne naturschutzbehördliche Bewilligung errichten hat lassen, wird von diesem auch nicht in Abrede gestellt und ist aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens auch objektiv erwiesen.

 

4.2. Der Berufungswerber hat die Übertretung aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

Wie bereits die Erstbehörde ausgeführt hat, handelt es sich bei der Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs.1 VStG, bei dem Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Der Berufungswerber ist als Geschäftsführer einer R mit geschäftlichen und auch behördlichen Vorgängen aufgrund seines Tätigkeitsbereiches durchaus vertraut. Er hat auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung selbst zugestanden, dass er bereits einige Zeit vorher die Errichtung einer anderen Forststraße durchgeführt hat und er dafür auch die entsprechende forstrechtliche und vor allem auch naturschutzrechtliche Bewilligung in Bescheidform bekommen hat. Es war ihm auch klar, dass Bewilligungen einer Behörde in der Regel in Bescheidform schriftlich ergehen. Alleine der Umstand, dass er aufgrund von mündlichen Zusagen darauf vertraut hätte, dass in sechs Wochen nach einem Lokalaugenschein die Bewilligung erteilt werde und er im Vertrauen darauf, dass diese Bewilligung bestehe, diese Maßnahmen angeordnet hat, entlastet ihn diesbezüglich keineswegs, sondern hätte er bei rechtskonformer Vorgehensweise eben erst nach Vorliegen des entsprechenden Bescheides die Forstwege errichten dürfen.

Auch der Umstand dringlicher Maßnahmen aufgrund des Käferholzbefalls, nämlich, dass sämtliche befallenen Bäume binnen einer bestimmten Frist entfernt hätten werden müssen, rechtfertigt kein derartiges Vorgehen und entschuldigt dies nicht, insbesondere da auch in der Nähe ein entsprechender Forstweg vorhanden gewesen wäre.

Der Berufungswerber hat sich sogar vorsätzlich, nachdem ein Telefonat noch mit der Behörde und dem Naturschutzsachverständigen stattgefunden hat, in dem klar gemacht wurde, dass es noch keine naturschutzrechtliche Bewilligung gibt und ihm dies sogar in einem vorgängigen Schreiben der Naturschutzbehörde ausdrücklich mitgeteilt wurde, dass der Bau des Weges erst nach dieser Bewilligung möglich ist, darüber hinweggesetzt. Von einem Vertrauen auf das Vorliegen von Bewilligungen kann somit keinesfalls gesprochen worden.

 

Die Frage einer Übererschließung oder nicht ist für die Erfüllung des Tatbestandes der Errichtung ohne Bewilligung nicht relevant und war daher darauf auch nicht näher einzugehen.

 

4.3. Zur Strafbemessung ist anzuführen, dass dabei keine Mängel festgestellt werden können. Die Erstinstanz hat strafmildernd die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet und auch berücksichtigt, dass die Wegeerrichtung in Kenntnis des Nichtvorliegens der Bewilligung erfolgt ist. Es ist auch von entsprechenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen ausgegangen worden. Die Strafhöhe liegt bei einem Gesamtstrafrahmen von 7.000 Euro im absolut untersten Bereich und kann somit keinesfalls als überhöht angesehen werden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

5. Der vorgeschriebene zusätzliche Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren ergibt sich aus den angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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